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arbeitslosengeld und einkommensteuer


05. Juni 2013 Gast 16 Kommentare Kommentar schreiben
Werden Karenzzeiten und der Bezug von Kinderbetreuungsgeld an das Finanzamt gemeldet? Bzw. sind sie in irgendeinder Weise steuerlich relevant?

Ich war 2012 die ersten 6 Monate in Karenz, dann 3 Monate arbeitslos gemeldet und die letzten drei Monate als freier Dienstnehmer beschäftigt.

Ich frage mich, wie das Arbeitslosengeld nun die Einkommensteuer beeinflusst.
Meines Wissens ist eine Möglichkeit die Hochrechnung des laufenden Bezuges auf das gesamte Jahr, zumindest wäre das bei mir wohl die günstigere Variante.

Ist bei dieser Rechnung die Karenzzeit in irgendeiner Weise relevant? Oder zählt das Einkommen der letzten 3 Monate für das gesamte Jahr (exkl. Zeit des Arbeitslosengeldbezugs)?

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   18. Juni 2013 folgendes:
Wochengeld bzw. Karenzgeld (vor bzw. nach der Geburt) wird dem FA mitgeteilt (hat Einfluss auf Ihr Einkommen für den Alleinverdienerabsetzbetrag Ihres Partners), Kinderbetreuungsgeld wird NICHT dem FA gemeldet. Beides löst KEINE Steuer aus.

Bei AMS Bezüge (sind grundsätzlich steuerfrei):
Bei der Ermittlung des Steuersatzes (Progressionsvorbehalt) werden
zuerst Ihre steuerpflichtigen Einkünfte auf den Jahresbetrag umgerechnet, Sonderausgaben und andere
Einkommensabzüge berücksichtigt und anhand der sich für das umgerechnete Einkommen ergebenden
Tarifsteuer ein Durchschnittssteuersatz ermittelt und auf Ihr Einkommen angewendet (Umrechnungsvariante).
Danach ist anhand einer Kontrollrechnung festzustellen, ob sich bei Hinzurechnung der Bezüge gemäß
§ 3 Abs.2 EStG 1988 (Arbeitslosengeld) gegenüber der Umrechnungsvariante eine niedrigere Steuer ergibt. Die günstigere Variante wird berücksichtigt.

Unter 11.000 EUR Jahreseinkommen zahlen Sie in Ö keine Steuer (sollten Sie daher als freier Dienstnehmer weniger verdient haben, fällt keine Steuer an ).

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Burgi schrieb am   06. April 2016 folgendes:
Hallo!
Frage: Unterliegt auch Bildungsteilzeitgeld der Einkommensteuerpflicht in Oesterreich?
Burgi
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   09. April 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Burgi ! Sehr geehrte Frau Burgi !

Bildungsteilzeitgeld ist steuerfrei (wie AMS Bezüge)

ALLERDINGS:
Wenn es bei einem Bildungsteilzeitgeldbezieher zu einer Arbeitnehmerveranlagung kommt, ist vom Finanzamt die Hochrechnungsregelung des § 3 Abs 2 EStG anzuwenden, da diese Hochrechnung insbesondere auch im Falle von steuerfreien Bezügen im Sinne des § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG gilt. Das Bildungsteilzeitgeld zählt als Leistung gemäß § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG (§ 26 Abs 8 AlVG in Verbindung mit § 26a Abs 5 AlVG).

Der Bezug von Bildungsteilzeitgeld ist im § 41 Abs 1 EStG nicht als Pflichtveranlagungstatbestand vorgesehen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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 Max schrieb am   23. November 2016 folgendes:
Mein mann möchte für dieses Jahr eine alleinverdiener betrag in anspruch nehmen. Meine gesamtes Einkommen beträgt ca.7,700.00€Das habe ich insgesamt gerechnet monatlich was ich bekommen habe.Das geld wurde 8 Monate von AMS bezogen, und 4 Monate Notstandshilfe. Zuverdienst grenze ist somit erreicht, aber wird das wirklich so gerechnet oder wird was abgezogen ?Dankeschön.
 
 Frau Pretz schrieb am   13. März 2017 folgendes:
Guten Tag!
Meine Situation:
Ich beziehe knapp 950€ arbeitslosengeld, 190€ geringfügigkeitsstelle und bin Kleinunternehmerin!
Ich weis dass ich bis 11000€/Jahr steuerfrei bin!
Jedoch weis ich nicht ob auch das arbeitslosengeld dazu gerechnet wird oder nicht!
 
 Bianca schrieb am   08. Juni 2017 folgendes:
Frau Petz! Haben Sie schon etwas in Erfahrung bringen können? Ich bin in der gleichen Situation und konnte bisher noch nichts genaues herausfinden.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   16. Juni 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Bianca

AMS Bezüge sind grundsätzlich steuerfrei und wird nicht als Einkommen gezählt

Sollten Sie nicht das gesamte Jahr über AMS Bezüge beziehen und vor / nach den ams Bezügen etwas verdienen (aber nicht ganzjährig) , wird der Verdienst auf ein Jahr hochgerechnet und der erhöhte Steuersatz auf Ihr Einkommen (ohne AMS Bezüge) angewendet.
Als Kontrollrechnung wird das AMS Geld als Einkommen versteuert
Die "für Sie günstigere" Variante wird verwendet

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Frau wimper schrieb am   19. Juni 2017 folgendes:
Beziehe Norstandshilfe und überlege, ob ich mir ab Juli meine Firmenpension ausbezahlen lasse. Wären jährlich €6200,... sind dann Steuern fällig ?
Danke und freundliche Grüße
Wimper
 
 Christa Maria schrieb am   05. Mai 2018 folgendes:
Mich hat soeben der Schlag getroffen. Habe anstatt einem Guthaben lt. Vorberechnungsblatt bei der Veranlagung 2017 v. EUR 4.400,-- eine Nachzahlung von EUR 2.400,00 bekommen. Ich versteh das nicht ganz - der Unterschied ist immerhin EUR 6.800,--. Muss dazusagen, dass ich am 10.1.18 den Online-Antrag gestellt habe, wusste nicht dass AMS noch melden wird (haben ja bis Ende Feb. zeit)
Folgende Situation: nach mehr als 25 DJ gekündigt, letzter Arbeitstag: 31.3.17, danach arbeitslos, bzw. 2 Tage im März noch bei einer anderen Firma gearbeitet und 2 Wochen im August bei einer Firma gearbeitet.
Da ich 6 ME als frw. Abf. zusätzlich zu meinen 12 ME ges. Abf. im März ausbezahlt bekommen habe, habe ich ja von den 6ME im März ja schon soviel Steuer bezahlt, als würde ich das, das restliche Jahr weiterverdienen (so sind ja die Lohnverrechnungs-Programme aufgebaut)
Mit dem Progressionsvorbehalt wird jetzt bei mir die Arbeitslose (günstiger) mit einbezogen - somit habe ich jetzt die Nachzahlung! Kann es eigentlich sein, dass sich die Firma bzw. der Steuerberater, der die Lohnverrechnung erst kurz übernommen hat, verrechnet hat? Wird ja meistens händisch berechnet, was mit 6 % bzw. lfd. versteuert wird. Mir kommt die Nachzahlung extrem hoch vor, noch dazu sind das fast 2 Monate Arbeitslosengeld. Trau mich gar nicht 2018 arbeiten gehen, wird ja dann wieder so gerechnet ;-) Vielen Dank und LG
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   11. Mai 2018 folgendes:
Sehr geehrte Frau Christa Maria

Um Ihre Frage (verrechnet, richtiger Bescheid) zu beantworten, wäre es notwendig, die Zahlen zu kontrollieren bzw. Ihren Steuerbescheid.

Ich rate Ihnen daher, diesen einen Steuerberater Ihres Vertrauens zu zeigen (Sie haben einen Monat Zeit, gegen den Bescheid - falls falsch- eine Bescheidbeschwerde einzubringen- siehe auch Rechtsmittelbelehrung vom Bescheid).

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 Anna schrieb am   13. Juni 2019 folgendes:
Ich verdiene als Angest. 2300 Brutto monatlich, zahlt sich in meinem Fall, ca. 400 monatlich geringfügig dazuzuverdienen oder muss ich dann viel mehr Steuer zahlen (und ist mein Zuverdienst dadurch weg)? Danke un LG, Anna
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   14. Juni 2019 folgendes:
Sehr geehrte Frau Anna

Wenn Sie neben Ihrer Anstellung noch geringfügig dazuverdienen, müssen Sie für die geringfügige Anstellung Einkommensteuer bezahlen (Angestelltenverhältnis ist bereits versteuert, geringfügige muss dann noch versteuert werden durch Ihre Steuererklärung; Ihr GESAMTES Einkommen wird in einen Topf geworfen, dann wird geschaut wie viel Steuern müssen Sie bezahlen abzüglich der bereits gezahlten Lohnsteuer)

Weiters sind GKK Beiträge (da Sie ja in Summe mehr als die Geringfügigkeit verdienen) für die geringfügige Beschäftigung zu bezahlen

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 Hr Bauer schrieb am   02. Juli 2019 folgendes:
Guten Tag!
Da die Versteuerung von Gewinnen aus den Seiten des BMF für mich nicht hervorgeht, hier meine Frage:
Seit 2019 bin ich gesundheitsbedingt arbeitslos und werde aufgrund von nötigen Behandlungen dieses Jahr auch keiner Tätigkeit nachgehen können. Vermögen durch langes Ansparen ist vorhanden und soll zum Teil in eine Kryptowährung gehen.
Wenn ich damit innerhalb der Jahresfrist einen Reingewinn größer als €800 lukriere welche durch ein Transaktion (nicht gewerblich) zustande gekommen sind, wie sieht die Versteuerung aus da keine progressiven Einkommensteuer vorhanden ist, anhand derer man messen könnte?
MfG. Hr. Bauer
 
 Patrick schrieb am   05. Juli 2019 folgendes:
Ich bin im Jahr 2018 ab 17.1.18 bis Ende des Jahres beim Ams gemeldet gewesen . Hab in der Zeit von Jänner bis April noch ausstehende Provisionszahlungen aus 2017 von knapp 2800 Euro erhalten aber ab 17.1 keine selbstständige Tätigkeit mehr ausgeübt. Ich stehe nur bei der Umsatzsteuer Erklärung an wie ich das machen soll ?

Liebe Grüße Patrick
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   08. Juli 2019 folgendes:
Sehr geehrter Herr Bauer

Die Einkünfte werden mit den Tarifsteuersatz versteuert.

Sollte dieser - weil Ihr gesamtes Welteinkommen unter 11.000 EUR liegt- 0 % betragen, werde diese Spekulationsgewinne mit 0% versteuert

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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   08. Juli 2019 folgendes:
Sehr geehrter Herr Patrick

Wenn die Umsätze nicht bereits bei der Umsatzsteuererklärung 2017 berücksichtigt wurden, sind diese in der Umsatzsteuererklärung 2018 anzuführen.

Kennzahl 000 den gesamten Umsatz aus Ihrer selbständigen Tätigkeit

falls Sie ein Kleinunternehmer sind und keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben: Kennzahl 016 auch den gesamten Umsatz

fertig

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