Umsatzsteuervoranmeldung für Kleinunternehmer |
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07. Juni 2013 |
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Gast |
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Ich habe eine Frage zur Umsatzsteuervoranmeldung (UVA), folgende Situation beschreibt meine aktuelle am besten:
* Ich bin Kleinunternehmer (seit Anfang April 2013).
* voraussichtlicher Jahresumsatz < 30.000€
* ich habe zur Regelbesteuerung optiert, da ich nur Geschäftskunden habe
* soweit ich weiß muss ich deshalb meine UVA quartalsweise erledigen?!
Nun stellt sich mir folgende Frage, denn ich habe vor kurzem meine erste Rechnung an einen Kunden ausgestellt (Rechnungsdatum im Juni 2013) mit ausgewiesener Umsatzsteuer.
Welche von mir bezahlte Umsatzsteuer (für Betriebsausgaben) muss ich bei dieser UVA berücksichtigen. Ich habe zum Beispiel folgende betriebliche Ausgaben:
* Büromaterial
* Notebook Anschaffung (Abschreibung auf 3 Jahre)
* Internetanschluss (zu 50% beruflich genutzt)
* Arbeitszimmer (20% der Wohnungsfläche)
Wie muss ich diese Ausgaben (im Speziellen den teilweise beruflich genutzten sowie die zu 20% beruflich genutzte Wohnung) bei der UVA berücksichtigen?
Dass ich die gesamte bezahlte USt. der Ausgaben für Büromaterial sowie Notebook in diesem Quartal geltend machen kann ist mir soweit klar.
Jedoch:
* Muss ich beim Internetanschluss den Brutto Gesamtbetrag der Rechnungen durch 2 teilen, und danach die USt. dieses halbierten Betrags bei der UVA geltend machen.
* Muss ich bei der Wohnung auf dieselbe Weise (mit 20% Anteil des Gesamtbetrags) vorgehen?
Eine zweite Frage habe ich auch noch diesbezüglich, da ich Vorsteuerabzugsberechtigt bin, muss ich in der laufenden Einnahmen- Ausgabenrechnung grundsätzlich immer Netto Beträge führen?
Vielen Dank,
Mit freundlichen Grüßen,
Michael W.
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Stb Michael BRAUN schrieb am 18. Juni 2013 folgendes: |
ACHTUNG: Durch Regelbesteuerungsantrag Bindung für mindestens 5 Jahre (Widerruf nur bis Ende Jänner ab dem 6. Jahr möglich)!
Umsatzsteuer muss quartalsweise bezahlt werden, Abgabe einer UVA ist NICHT verpflichtet, wenn Sie termingerecht die Umsatzsteuer zahlen und melden (außer bei Guthaben).
Die ausgewiesene Umsatzsteuer in Ihren betrieblichen Ausgaben können Sie voll als Vorsteuer geltend machen, die Kürzung (wegen Privatanteil) ist bei der UVA bzw. bei der Jahreserklärung extra in KZ 062 anzuführen.
Bei der Einnahmen / Ausgabenrechnung (siehe auch 1. Seite bei E1a) haben Sie die Möglichkeit, den Gewinn nach der Bruttomethode (inkl. Umsatzsteuer) oder Nettomethode (alle Angaben ohne Umsatzsteuer) zu ermitteln (diese Ermittlung können Sie jedes Jahr wechseln; kann steuerliche vereinzelte Vorteile bringen)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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