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Abzugsfähigkeit von Reisekosten


08. Dezember 2011 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für den Haushalt und für seine Lebensführung sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (vgl § 20 iVm § 4 Abs 5 und § 16 Abs 1 Z 9 EStG 1988). Zu den Aufwendungen für die Lebensführung zählen auch Reisekosten. Die Geltendmachung solcher Kosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten wurde bislang von der Finanzverwaltung nur anerkannt, soweit die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war (vgl LStR 2002 Rz 389).

Die deutsche Rechtsprechung allerdings vertritt schon seit einiger Zeit die Auffassung, dass in jenen Fällen, in denen eine Reise abgrenzbare sowohl berufliche als auch private Veranlassungsbeiträge enthält, die jeweils nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sind (zB einer beruflich veranlassten Reise wird ein Urlaub hinzugefügt), der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten zum Abzug zuzulassen ist. Der Umfang des beruflichen Kostenanteils ist notfalls zu schätzen. Reisekosten, die sowohl den beruflichen als auch den privaten Reiseteil betreffen (zB Kosten der Hin- und Rückreise zu einem Auslandsaufenthalt, der berufliche und private Teile umfasst), sind ebenfalls aufzuteilen (vgl BFH Beschluss vom 21.09.2009 GrS 1/06).

Dieser Auffassung hat sich nunmehr auch die österreichische Rechtsprechung angeschlossen (vgl VwGH vom 27.01.2011, 2010/15/0197; auch die Finanzverwaltung hat inzwischen ihre Richtlinien der Rechtsprechung entsprechend angepasst – vgl LStR 2002 Rz 390). Lassen sich bei einer Reise betrieblich bzw beruflich veranlasste Reiseabschnitte klar und einwandfrei von privat veranlassten Reiseabschnitten trennen, vertritt der Verwaltungsgerichtshof nunmehr die Auffassung, dass dem Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft hinsichtlich der betrieblich bzw beruflich veranlassten Reiseabschnitte das Vorliegen privat veranlasster (getrennter) Reiseabschnitte nicht entgegen steht.

Umfasst die Reise nach Abzug der Tage, in welche die Hinfahrt zum Zielort und die Rückfahrt fällt, mehr als einen Tag (Aufenthaltstag), können im Allgemeinen pro Aufenthaltstag die pauschalen Mehraufwendungen für Verpflegung und die pauschalen Nächtigungsaufwendungen (Tages- und Nächtigungssätze für jene Aufenthaltstage als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten geltend gemacht werden, für die eine (zumindest beinahe) ausschließliche betriebliche oder berufliche Veranlassung vorliegt.

Ist in diesem Sinne die Reise in einen durch die Einkünfteerzielung veranlassten und in einen privaten Reiseabschnitt aufteilbar, sind auch die Kosten der Hin- und Rückfahrt zum und vom Reiseziel aufteilbar. Als Aufteilungsmaßstab dient in der Regel das Verhältnis der ausschließlich betrieblich bzw beruflich veranlassten Tage zu den privaten Aufenthaltstagen.

Eine Aufteilung ist allerdings dann nicht möglich, wenn der private Aspekt von untergeordneter Bedeutung ist (diesfalls sind die Reisekosten uneingeschränkt absetzbar) bzw, wenn der betriebliche bzw berufliche Aspekt von untergeordneter Bedeutung ist (dann sind die Reisekosten zur Gänze nicht absetzbar).

Um Diskussionen mit der Finanzverwaltung bezüglich der Anerkennung von Reisekosten zu minimieren sollte daher bei der Planung einer Reise, die sowohl betriebliche bzw berufliche als auch private Elemente enthält, auf eine einwandfreie Trennbarkeit der Reiseteile geachtet werden.


Mag. Heinz Fröhlich
Betriebsausgaben, Reisekosten, Werbungskosten 
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