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Lohnsteuerausgleich - Arbeitgerwechsel


25. Mai 2013 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe eine etwas verzwickte Frage zu meinem Lohnsteuerausgleich 2012:

ich bin Mitte 2012 von Tirol nach Wien übersiedelt und habe auch meinen Arbeitgeber gewechselt. In Tirol wohnte ich noch bei meinen Eltern, jetzt habe ich eine Mietwohnung in Wien. Meine Partnerin ist ebenfalls mit mir umgezogen von ihrer Mietwohnung in Tirol zu mir in meine Wiener Wohnung. Sie wurde von ihrem Arbeitgeber innerhalb des Konzerns versetzt.

1. Ich habe aus mehreren Quellen erfahren, dass Umzugskosten bei einem Wechsel des Arbeitgebers als Werbungskosten absetzbar sind. Bei mir wären das Fahrtkosten (Transporter incl. Sprit), Nächtigungen zur Wohnungs+Arbeitsplatzfindung und Maklerkosten. Kann ich das alles absetzten? Sind ca. 2200 EUR

2. Bei meiner Partnerin sind nach dem Umzug noch Mieten in der alten Wohnung angefallen. Kann sie diese absetzten?

Vielen Dank für jede Hilfe schon im Vorhinein. Da es sich um höhere Summen handelt, möchte ich die Absetzbarkeit nicht einfach "ausprobieren" und dann eine ev. Rückzahlung riskieren.

MfG
D. P.

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   18. Juni 2013 folgendes:

Umzugskosten sind Werbungskosten, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist. Eine berufliche Veranlassung kann beim erstmaligen Antritt eines Dienstverhältnisses, beim Wechsel des Dienstgebers oder im Falle einer dauernden Versetzung durch den gegenwärtigen Dienstgeber (im Falle der Arbeitskräfteüberlassung durch das überlassende Unternehmen) vorliegen (vgl. Rz 392 LStR).

Art der Umzugskosten | Abzugsfähigkeit?
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche eines Nachmieters für die aufgegebene Wohnung | Nein
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche für die neue Mietwohnung am Dienstort | Ja
Maklerkosten / Inseratskosten zur Suche für die neue Eigentumswohnung am Dienstort | Nein

alte Mieten sind NICHT absetzbar

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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