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Steuer bei nicht gewinnbringenden Vermietung einer Eigentumswohnung


19. Mai 2013 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Guten Tag,

meine Frage bezieht sich auf die Steuer bei nicht gewinnbringenden Vermietung einer Eigentumswohnung.
Konktret: Entfernte Verwandte wollen mir Ihre Eigentumswohnung gegen das Begleichen der Betriebskosten (320€/Monat) vermieten. Was für Abgaben müssen geleistet werden?

Vielen Dank,
Maria P.

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   21. Mai 2013 folgendes:
Der Mietvertrag muss vergebührt werden.

Wenn kein Gewinn durch die Vermietung erzielt wird, muss auch keine Einkommensteuer bezahlt werden.

Wenn keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, muss diese auch nicht abgeführt werden.

aufgrund der Immobilienertragssteuer sollte man die Afabemessung von den fiktiven Anschaffungskosten (eventuell nicht ratsam, weil kein Gewinn erwirtschaftet wird, und die Berechnung der Immoest beim Verkauf eventuell verteuert) überlegen

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   24. Mai 2013 folgendes:
Es handelt sich hierbei um eine sogenannte Bittleihe (auch Prekarium), welche auf Seiten Ihrer Verwandten keine ertragsteuerlichen Konsequenzen nach sich zieht.

Das Wesen des Prekariums (= Bittleihe) liegt in der unentgeltlichen Überlassung gegen jederzeitigen Widerruf. Ein geringfügiges Engelt (sog. Anerkennungszins) bzw. das Begleichen von Betriebskosten ändert nichts an der Bittleihe.

Für die Abgrenzung zwischen Miete und Prekarium ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung entscheidend, sondern ihre wahre Absicht (vgl. § 914 ABGB). Miete gilt als entgeltlich, wohingegen das Prekarium unentgeltlich ist
Die Vermutung spricht prinzipiell für Miete.

Da die Bittleihe unentgeltlich ist begründet sie keinen Bestandvertrag oder auch sonst keinen Vertrag im Sinne des § 33 TP 5 GebG. Es fällt somit keine Rechtsgeschäftsgebühr im Sinne des Gebührengesetzes an.


Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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