Berufsufähigkeitsrente |
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25. April 2013 |
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Gast |
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4 Kommentare |
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Ich hätte eine Frage zur Steuerpflicht von privaten Berufsunfähigkeitsrenten.
Wenn man die Zahlungen aus dem Ausland (z.B. Deutschland) erhält, ist diese Berufsunfähigkeitsrente dann in Österreich oder in Deutschland steuerpflichtig?
Wird die Rente steuerpflichtig, wenn die Zahlungen den Barwert oder die einbezahlten Prämien übersteigen?
Danke!
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Mag. Peter Knöll schrieb am 25. April 2013 folgendes: |
Sehr geehrter Fragesteller!
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Zu ad 1)
Da Sie die Berufsunfähigkeitsversicherung mit einem österreichischen Rechtsträger abgeschlossen haben sehe ich keinen echten Auslandsbezug. Dass die Zahlungen aus dem Ausland zufließen ist meines Erachtens ohne Bedeutung. Allerdings bin ich in dieser Frage sicher nicht der Weisheit letzter Schluss.
Selbst wenn Deutschland bei gegebenem Sachverhalt als Quellenstaat zu qualifizieren wäre würde nach Artikel 18 Abs 1 iVm Abs 4 DBA Österreich-Deutschland dem Ansässigkeitsstaat (hier: Österreich) das ausschließliche Besteuerungsrecht an der Rente zukommen.
Zu ad 2)
Bei der geschilderten Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich offenbar um eine Risikoversicherung, die in Rentenform ausbezahlt wird. Steuerrechtlich zählt Sie zu den Gegenleistungsrenten im Sinn des § 29 Z 1 EStG. Eine Steuerpflicht tritt ein, wenn die Summe der zugeflossenen Renten den Wert des übertragenen Wirtschaftsgutes (hier: den Wert der Geldzahlung) übersteigt. Die Bewertung durch Barwertfaktoren gemäß § 16 Abs 2 BewG wurde vom VfGH (9.10.2002, G112/02) mit Ablauf des 31.12.2003 als verfassungswidrig aufgehoben (vgl. Kanduth-Kirsten in Doralt EStG 8. Auflage, § 29 Rz 24). Die Steuerpflicht der Rente hängt somit nicht vom Rentenbarwert ab, sondern vom Überschreiten des einbezahlten Geldbetrages.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater auf www.wien-steuerberater.at.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Gast schrieb am 25. April 2013 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Mag. Knöll,
Sie haben mir gestern auf meine Frage zur Berufsunfähigkeitsrente geantwortet, mit dem letzten Absatz, ich soll mich für weitere Fragen an einen Steuerberater auf wien-steuerberater.at wenden.
http://www.wien-steuerberater.at/760-Berufsunfaehigkeitsrente.html?kat_nr=1
Darf ich Ihnen meine Antwort hierzu noch im Forum oder direkt via e-Mail stellen?
Mir ist klar dass die Antworten nur zur ersten Orientierung dienen! Dennoch bedanke ich mich für die Erklärungen hierzu.
Zu ad 1) Danke!
Zu ad 2)
Die Besteuerung von Berufsunfähigkeitsrenten ist in Rz7018 festgelegt.
Nach §29 Z1 EStG tritt Steuerpflicht ab jenem Zeitpunkt ein, zu dem die Rentenzahlungen die Gegenleistung überschreiten. Als Gegenleistung ist jener Betrag anzusetzen, der zu Beginn der Rentenleistung als Einmalzahlung zum Erwerb des Rentenstammrechtes zu leisten wäre.
Demnäch müsste bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung als Gegenleistung nicht die einbezahlten Geldbeträge, sondern der nach der Versicherungsmathematik errechnete Rentenbarwert, maßgebend sein.
Ist meine Annahme korrekt?
Besten Dank für eine Antwort,
Gast |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 25. April 2013 folgendes: |
Laut einschlägiger Kommentare ist bei Rentenversicherungen nicht der Rentenbarwert, sondern der Geldbetrag maßgeblich. Dieser definiert sich in aller Regel als Endwert der Ansparphase, insbesondere wenn im Rahmen eines Versichtsvertages laufende Prämien gezahlt werden. Gleiches wird auch in Rz 7018 EStR festgehalten: "...Als Gegenleisung ist jeder Betrag anzusetzen, der zu Beginn der Rentenleistung als Einmalzahlung zum Erewerb des Rentenstammrechtes zu leisten wäre (edR der Endwert der Ansparphase)...."
Steuerpflicht liegt somit vor, sobald die Summen der zugeflossenen Renten den Endwert der Ansparphase übersteigen. Der Endwert der Ansparphase ergibt sich durch Aufzinsen der Prämienzahlungen bis zum Leistungszeitpunkt.
Weiterührende Literatur:
- Jakom EStG, 2. Auflage 2012 § 29 Rz 24
- Doralt EStG, 8. Auflage 2004 § 29 Rz 21
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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MarkusB schrieb am 17. November 2013 folgendes: |
Zusatz zum Link im dritten Kommentar (http://www.wien-steuerberater.at/760-Berufsunfaehigkeitsrente.html?kat_nr=1)
Ich moechte darauf hinweisen, dass mein Kommentar vom 2.1.2013 von MarkusB zu diesem Thema (Berufsunfaehigkeitsrente) von einem Nichtfachmann geschrieben wurde und die Ansichten, zB wann bei einer Berufsunfaehigkeits- und Erwerbsunfaehigkeitsrente die Steuerpflicht eintritt usw., nur meine persönliche Meinung als Nichtfachmann war. Für diese persönliche Ansicht/Meinung wird jegliche Haftung und Gewaehrleistung ausgeschlossen. |
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