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Wann besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)?


10. Juni 2025 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Die Frage wann eine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung besteht ist in Wirklichkeit nicht ganz so einfach zu beantworten. Die Umsatzsteuerrichtlinien scheinen auf den ersten Blick unter der Randziffer 2751 mehr Verwirrung als Klärung zu bringen. Der nachfolgende kurze Beitrag widmet sich dieser Frage.

Grundsätzlich besteht eine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) nur, wenn sich eine Vorauszahlung (Umsatzsteuerschuld) oder ein Überschuss (Umsatzsteuergutschrift) aus einer Voranmeldung ergibt. D.h. bei einem Ergebnis von EUR 0,00 im Voranmeldungszeitraum existiert schon dem Grunde nach keine Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung (vgl. § 21 UStG).

Beispiel:

Einen Kleinunternehmer oder eine Person, die nur steuerbefreite Umsätze ausführt, z.B. einen Arzt wird demnach in der Regel keine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung treffen.

Ergibt sich aber aus dem Voranmeldungszeitraum ein positiver oder negativer Betrag, so ist grundsätzlich eine Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben. Diese Pflicht besteht nach § 1 der Verordnung des BM für Finanzen, BGBl. II Nr. 206/1998 idF BGBl. II Nr. 313/2019 allerdings dann trotzdem nicht, wenn im Vorjahr die Umsätze (ohne unecht umsatzsteuerbefreite Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG) die Grenze von EUR 55.000 nicht überschritten haben und die Umsatzsteuerschuld bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich ein Überschuss aus der Voranmeldung ergibt.

Mit anderen Worten: Liegt der Vorjahresumsatz (ohne unecht steuerbefreite Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG) unter EUR 55.000 besteht grundsätzlich keine Erklärungspflicht außer es ergibt sich im Voranmeldungszeitraum ein Vorauszahlungsbetrag und dieser wird nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet.

Beispiel:

Ein Kleinunternehmer (auch im Vorjahr keine Umsätze außerhalb von § 6 Abs 1 Z 27 UStG) macht Werbung im Internet (z.B. auf Google). Das ausländische Werbeunternehmen stellt dem österreichischen Kleinunternehmer im 1. Quartal eine Rechnung ohne Umsatzsteuer (Übergang der Steuerschuld gem. § 19 Abs 1 UStG) aus. Wenn der österreichische Kleinunternehmer die daraus resultierende Umsatzsteuer bis 15. Mai 2025 an das Finanzamt entrichtet besteht nach der obgenannten Verordnung keine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung.

Sollte er jedoch seiner Pflicht zur Entrichtung der Steuerschuld bis zum Fälligkeitstag nicht nachkommen lebt auch seine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung wieder auf. Eine Säumnis in diesem Bereich kann also nicht nur einen Säumnis- sondern einen Verspätungszuschlag nach sich ziehen.

-) Fazit

Sollte sich im Voranmeldungszeitraum ein Überschuss (Gutschrift) ergeben besteht nur dann eine Erklärungspflicht, wenn der Vorjahresumsatz den Betrag von EUR 55.000 überstiegen hat. Im Falle einer Vorauszahlung (Schuldbetrag) ist nur dann keine Erklärungspflicht gegeben, wenn der Vorjahresumsatz weniger als EUR 55.000 betragen hat und der Vorauszahlungsbetrag bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurde.


Haben Sie noch Fragen zum Thema Umsatzsteuer und der Pflicht zur Abgabe einer UVA / Umsatzsteuervoranmeldung. Kontaktieren Sie Mag. Peter Knöll. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn unter 0650/ 634 70 42 an.

Web: https://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
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