Privat vermieten und Steuern |
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21. April 2013 |
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Gast |
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12 Kommentare |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
wir würden gerne unsere Eigentumswohnung PRIVAT vermieten, jetzt haben wir natürlich einige offene Fragen bezüglich der Steuer.
1) Wie viel beträgt die Höchstgrenze für die UST?
2) Wie viel beträgt die Höchstgrenze für die EST?
3) Kann man beim Wohnungskauf etwas steuerlich absetzen?
Vielen Dank im Voraus
MfG
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Stb Michael BRAUN schrieb am 22. April 2013 folgendes: |
1) Grundsätzlich sind Sie als Unternehmer (Vermietung) umsatzsteuerpflichtig. Bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 EUR sind Sie automatisch von der Umsatzsteuer befreit (Sie können aktiv auf die Befreiung verzichten, dann sind Sie umsatzstuerpflichtig- ACHTUNG Bindung mindestens 5 Jahre!!) . Sollten Sie über die 30.000 EUR kommen, müssen Sie Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanazamt abführen.
Der Steuersatz für Vermietung für Wohnzwecke beträgt 10%.
Wenn Sie umsatzsteuerpflichtig sind, können Sie die Vorsteuerbeträge (Umsatzsteuer, die Sie bezahlen) vom Finanzamt zurückfordern.
2) ´Wenn Sie angestellt sind, dürfen Sie im Jahr 730 EUR steuerfrei dazuverdienen; wenn Sie mehr nebenbei verdienen, müssen Sie dieses Einkommen zusätzlich versteuern. Der Grenzsteuersatz beträgt in Österreich zwischen 0 % -50 %
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben sammeln Sie, und erstellen daraus eine Überschussrechnung
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1b) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einen Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidaussstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.
3) Anschaffungskosten (Kaufpreis, Küche, Bad,..) und Anschaffungsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühren,..); davon den Gebäudeanteil mit 1,5% p.a. (Grund & Boden NICHT absetzbar)
Die meisten Steuerberater (auch wir) beiten eine kostenlose unverbindliche Erstberatung an.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Viktor schrieb am 06. Jänner 2017 folgendes: |
Sie haben hier die umsatzsteuetpflicht beschrieben - wann entsteht eigentlich einkommensteuerpflicht in der privatvermietung ? Ist man bis 11000 pro Jahr befreit ? |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 08. Jänner 2017 folgendes: |
Wenn Ihre Jahreseinkünfte insgesamt unter EUR 11.000,00 liegen, besteht keine Einkommensteuerpflicht.
Vielleicht interessiert Sie auch dieser Artikel zum Thema: Privatvermietung eines Apartments oder einer Ferienwohnung
Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen im Bereich der Immobilienbesteuerung unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an. Web: http://www.steuerberater-wien.at/
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Herr Berger schrieb am 28. März 2017 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Mag. Knöll,
Nur zur Klarstellung bezüglich Frage von "Viktor" und Ihrer Antwort: Sie meinen mit "Jahreseinkünfte insgesamt unter EUR 11.000,ßß liegen, besteht keine Einkommensteuerpflicht." wohl die gesamten Jahreseinkünfte (unselbständige Arbeit + Erträge aus Vermietung/Verpachtung). Korrekt?
Und nicht lediglich die Mieteinkünfte (z.B. EUR 4.500,00)?
Danke vorab für die Klarstellung.
Mit freundlichen Grüßen,
J. Berger |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 04. April 2017 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Berger,
Ja, Sie haben mich richtig verstanden. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist die relevante Größe.
Beste Grüße
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Frau Brigitte schrieb am 02. April 2018 folgendes: |
Meine Tochter ist Angestellte und Psychotherapeutin. Umsatz für 2018 ist ca 50.000 Euro. Sie legt Rechnung nach § 6 Abs.1 Z 19. Ohne UST.
Nun hat sie einen Patienten, der Supervision erhält, das wäre § 6 Abs.1 Z 27. Kleinunternehmerregelung. Ustfrei bis 30.000 Umsatz.
Zusätzlich vermietet sie eine Eigentumswohnung, Umsatz ca 7.000.
meine Frage: ist der Vermietungsumsatz auch der Kleinunternehmerregelung zuzuordnen, oder muss sie 10 % Ust aufschlagen und abführen.
Herzlichen Dank
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Mag. Peter Knöll schrieb am 02. April 2018 folgendes: |
Bei der Berechnung der für Kleinunternehmer relevanten Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 19 UStG steuerfrei sind, außer Ansatz. Infolgedessen wird die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung von Ihrer Tochter wohl noch nicht überschritten.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Chrisi011 schrieb am 19. Mai 2018 folgendes: |
Hallo, ich hätte eine Frage und weiß nicht an wen ich mich melden kann damit.
Ich bekomme Mindestsicherung und wohne bei meiner Freundin und ihrer Mutter. Die Mutter bezahlt Miete, es ist eine Wohnung.
Wenn ich ihr jetzt, ca 100€ Miete zahle im Monat und wir einen Mietvertrag schreiben dafür, für die Mindestsicherung, muss sie das versteuern? Oder wie funktioniert das alles dann? Geht das überhaupt alles?
Hoffe Sie verstehen meine Frage.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph R. |
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Sarah schrieb am 19. Juli 2018 folgendes: |
Hallo, ich besitze eine Eigentumswohnung, welche ich zukünftig vermiete.
Da ich heirate und dann Hausfrau bin - (keine eigenen Einkünfte ausser Miete):
Wird dieses Einkommen als Ehepaar relevant - oder nur für mich als Eigentümer der Wohnung und ich bin dann nicht einkommenssteuerpflichtig, da unter 11.000 Euro? Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen Sarah |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 19. Juli 2018 folgendes: |
Ihre Annahme ist richtig. Betragen ihre steuerlichen Jahreseinkünfte weniger als EUR 11.000 ist keine Einkommensteuer zu entrichten.
Als Spezialist für Immobilienbesteuerung helfe ich Ihnen gerne mit meinem Fachwissen weiter. Bitte kontaktieren Sie uns.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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Frau Anna Heizinger schrieb am 13. Juni 2019 folgendes: |
S.g. Mag. Peter Knöll !
Ich habe im Moment keinerlei Einkommen (Ich lebe seit einiger Zeit von den Ersparnissen meiner Eltern). Ich plane demnächst ein Einfamilienhaus zu vermieten. Die Miete beträgt EUR1400,- und die BK (werden vom Mieter getragen) sind EUR100.-
Soweit ich den Text verfolgt habe, wäre ich dann einkommensteuerpflichtig, da die Mieteinnahmen pro Jahr EUR16.800.- betragen und die Grenze EUR 11.000.- pro Jahr ist.
Auf welche Summer würde sich die Einkommensteuer dann ungefähr belaufen, bin ich falsch in der Annahmen, dass ich dann für den Differenzbetrag von 16.400 und 11.000 Euro die Einkommensteuer bezahlen muss? Der Differenzbetrag ist 5400 Euro.
Ich freue mich auf eine Antwort. Danke. |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 14. Juni 2019 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Heizinger
Für den Differenzbetrag von 5.400 EUR zahlen Si derzeit 25% Einkommensteuer
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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