Sva-Beiträge in Arbeitnehmerveranlagung geltend machen?
28. März 2013
Gast
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im Jahr 2011 aus selbstständiger und unselbstständiger Arbeit Einkünfte bezogen. Im Frühjahr 2012 habe ich nachträglich eine Überschreitungserklärung bei der SVAdGW eingebracht. Im Februar 2013 wurde mir die Sozialversicherung für meine selbstständige Tätigkeit im Jahr 2011 (neuer Selbstständiger) vorgeschrieben.
Seit Ende 2011 arbeite ich ausschließlich unselbstständig.
Wie behandle ich meine Ausgabe für die Sozialversicherung? Kann ich diese in einer Arbeitnehmerveranlagung als Ausgabe geltend machen? Oder muß ich weiterhin eine Einkommenssteuererklärung abgeben obwohl ich keine selbständigen Einkünfte mehr habe?
Vielen Dank im Voraus!
Stb Michael BRAUN schrieb am 29. März 2013 folgendes:
Wenn Sie Ende 2011 keine Betriebsaufgabe inkl. Übergangsgewinn/ verlust bzw. Aufgabegewinn/verlust ermittelt haben (und hier bereits die SVA berücksichtigt haben), können Sie die SVA Beiträge als nachträgliche Betriebsausgaben bei der Einkommensteuererklärung E1 inkl. Beilage E1a geltend machen.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Mag. Veronika Weiß schrieb am 29. März 2013 folgendes:
Da diese Ausgabe den selbständigen Einkünften zuzurechnen sind,müssen Sie eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Bei Betriebsaufgabe müssen auch der Übergangsgewinn und der Aufgabegewinn ermittelt werden.
Wir helfen Ihnen gerne dabei:
www.steuerberatung-weiss.at