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Treuhändiges Halten von GmbH-Gesellschaftsanteilen


25. Mai 2012 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

Wir (=Mutter-GmbH) haben vor kurzem 20% der Anteile an unserer Tochter-GmbH verkauft. Mit dem Käufer wurde vereinbart, dass die verkauften Anteile weiterhin von uns, das heißt von der Mutter-GmbH, treuhändig für den Käufer gehalten werden.

Der Käufer wird nicht ins Firmenbuch eingetragen. Mutter-GmbH fungiert als Treuhänder der 20% GmbH-Anteile.

Der Grund für diese Vorgehensweise ist, dass wir die Anteile an der Tochter-GmbH in Summe - also 100% - verkaufen wollen. Der Treugeber ist mit einem Verkauf der Anteile einverstanden.

Wie sollten die treuhändig gehaltenen Gesellschaftsanteile bei der Mutter-GmbH bzw. beim Treuhänder im Jahresabschluss ausgewiesen werden?

Unser Rechtsberater ist der Ansicht, dass diese Anteile nicht berücksichtigt werden müssen, da sie wirtschaftlich dem Treugeber zuzurechnen sind.

Besten Dank für Ihre Mühen.



Treuhänder, Treuhandgut 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   04. Juni 2012 folgendes:
• Bilanzierung einer Treuhandschaft beim Treuhänder

Nach herrschender Ansicht ist der Treugeber einer Sache (hier: Gesellschaftsanteile) trotz fehlendem zivilrechtlichem Eigentum wirtschaftlicher Eigentümer des Treugutes. Trotz Übergabe des Treugutes hat der Treugeber weiterhin die Verfügungsbefugnis über die Sache, da der Treuhänder eine Rechtsposition erwirbt, die unter einer strenger Zweckbindung steht. Im Außenverhältnis darf der Treuhänder mit dem Treugut zwar verfahren wie er will - er handelt im eigenen Namen - muss sich aber im Innenverhältnis an die Weisungen des Treugebers halten. Der Treuhänder kann rechtlich also mehr, als er (intern) darf.

Sachenrechtlich hat der Treuhänder im Verhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder (Innenverhältnis) bloß die Position eines Besitzmittlers bzw. Sachinhabers - die Sache wird bloß "formell" in sein Vermögen übertragen. Sachbesitzer bzw. Sachherrschaft kommt weiterhin dem Treugeber zu.

Die wirtschafltiche Zuordnung der Sache wird auch in gewisser Hinsicht rechtlich anerkannt, als im Falle eines Konkurses des Treuhänders dem Treugeber ein Aussonderungsrecht im Sinne der analogiefähigen Sondernorm des § 392 Abs 2 UGB an der Sache zukommt (vgl. Bydlinski, Bürgerliches Recht § 9 Rz 9/9).

Der richtige bilanzielle Ausweis der Treuhandschaft beim Treuhänder (hier: Mutter-GmbH) ist strittig. Auf der einen Seite wird die Meinung vertreten, dass das Treugut beim Treuhänder keinesfalls auszuweisen ist, da das Treugut weder zur dauernden wirtschaftlichen Verwendung im Unternehmen dient noch als Schuldendeckungspotential für Gläubiger in Betracht kommt (vgl. Nowotny in Straube RLG 2. Auflage, § 196 Rz 42ff). Demgegenüber wird aber oftmals die Auffassung vertreten, dass in Analogie zu § 48 Abs 1 BWG das Treugut sehr wohl im Jahresabschluss des Treuhänders zu berücksichtigen ist. Allerdings besteht keine Einigkeit in welcher Form dies erfolgen soll. Vielfach wird verlangt das Treugut beim Treuhänder entweder in die Bilanz aufzunehmen (und in der Vorspalte des betreffenden Postens oder als selbständigen Posten auszuweisen) oder aber zumindest unter der Aktivseite „unter dem Strich“ zu vermerken (vgl. Beck'scher Bilanzkommentar 6. Auflage, § 246 Rz 9ff). Andere wiederum meinen, dass eine Anhangangabe über das Vorliegen einer Treuhandschaft beim Treuhänder ausreichend ist.

Einigkeit besteht aber darüber, dass wenn das Treugut als Vermögensgegenstand aktiviert wird auch ein entsprechender Passivposten („Herausgabeanspruch“) zu bilanzieren ist.

Zusammenfassung:

Da es für die Bilanzierung von Treuhandschaften beim Treuhänder bis heute keine festgeschriebenen Grundsätze gibt (GoB), liegt es grundsätzlich im Ermessen des Bilanzierenden einen möglichst "richtige" Form des Ausweises zu finden. Da mit dem zivilrechtlichen Eigentum des Treuhandgutes Herrschaftsmöglichkeiten verbunden sind kann ein Ausweis in der Bilanz erfolgen. Da aber andererseits das wirtschaftliche Eigentum am Treugut dem Treuhänder nicht zusteht kann eine Berücksichtigung unterbleiben. Nach Bertl/Hirlscher soll aber soweit die Treuhandschaft im Jahresabschluss ihren Niederschlag findet, dieser Niederschlag so erfolgen, dass die Treuhandschaft offengelegt wird (z.B. eigener Posten mit der Bezeichnung "Treuhandvermögen" vgl. RWZ 2008/62).



Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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