Ergänzung: geschenkte Immobilie verkaufen |
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23. März 2013 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Hab eben vorhin angefragt, wie die steuerliche Situation beim Verkauf einer geschenkt bekommenen Immoblie ist. Der Vollständigkeit halber möchte ich gerne folgendes ergänzen:
Der Wert der Immobilie war zum Zeitpunkt der Schenkung vor knapp 3 Jahren 40.000,- € - so steht's im Vertrag (und im Grundbuch). Da die Preise in der Gegend gestiegen sind und die Immoblie entrümpelt wurde, erhoffe ich jetzt beim Verkauf einen Erlös von 80.000,- €.
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RA Michael Gruner schrieb am 24. März 2013 folgendes: |
Zur Ermittlung der ImmoESt ist auf den letzten entgeltlichen Erwerb zurück zu gehen. Von dessen Daten ausgehend, wird dann berechnet. Eine Hauptwohnsitzbefreiung käme für Sie nur bzw. erst in Frage, wenn Sie in den 10 Jahren vor Veräusserung mindestens 5 Jahre durchgehend im Objekt den HWS gehabt hätten.
Sie finden links einen Immobiliensteuerrechner, bei dem Sie die anfallende Steuer errechnen können.
Dabei können Sie sowohl die Pauschalbeträge (also z.B. in Ihrem Fall bei entgeltlichem Erwerb vor 2002) 3,5 % ImmoESt vom jetzigen Verkaufspreis, als auch detaillierte Berechnungen unter Berücksichtigung des tatsächlichen damaligen Ankaufspreises, Investitionen etc. durchführen.
Lassen Sie sich aber in jedem Fall rechtzeitig vorher noch steuerlich beraten.
mfG
RA Michael Gruner
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Stb Michael BRAUN schrieb am 25. März 2013 folgendes: |
Sollte die Immobilie VOR 31.3.2002 angeschafft worden sein, entsteht eine Steuerschuld in Höhe von 2.800 EUR.
Sollte die Immobilie NACH 31.3.2002 angeschafft worden sein, ist wichtig, wie hoch die Anschaffungskosten (die Ihr Vater gezahlt hat) waren.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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