Waisenpension zurückzahlen? |
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18. März 2013 |
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Gast |
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6 Kommentare |
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Hallo,
ich muss leider 219€ an das Finazamt zurückzahlen. Weil ich mein Jahreseinkommen überschritten habe.
Ich bin Lehrling und bekomme Waisenpension.
Seit wann wird die Waisenpension dazu gezählt?
Die Waisenpension ist ja eigentlich die Kinderbehilfe.
Liebe Grüße!
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Stb Michael BRAUN schrieb am 19. März 2013 folgendes: |
Die Waisenpension ist eine "normale" Pension und muss daher versteuert werden.
siehe auch http://www.arbeiterkammer.com/online/dazuverdienen-in-der-pension-30921.html
Es kann nur sein, dass Sie bisher unter 11.000 EUR Jahreseinkommen lagen, und da fällt in Österreich KEINE Steuer an.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 19. März 2013 folgendes: |
Waisenpensionen sind nach § 25 Abs 1 Z 3 EStG steuerpflichtige Einkünfte.
Waisenpensionen werden auch nicht wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt (VwGH 23.1.1970, 147/69). Dies gilt gleichermaßen für Waisenpensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung wie für solche aus den Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern.
Die Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG ist deshalb auf die bezogene Waisenpension nicht anwendbar (vgl. UFS vom 06.11.2003, GZ RV/1679-W/03).
Befreiungsbestimmung nach § 3 Abs 1 Z 3 lit a EStG:"Von der Einkommensteuer sind befreit Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung oder einer unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung wegen Hilfsbedürftigkeit".
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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petersch schrieb am 25. April 2013 folgendes: |
Guten Tag,
meine Situation ist ähnlich, deswegen möchte ich mich mit meiner Frage gleich hier anschließen:
Ich bin Lehrling, beziehe Waisenpension und wurde, nachdem ich letzten Monat meine Arbeitnehmerveranlagung gemacht habe, zur Zahlung der Steuer für die Waisenpension für das Jahr 2012 und 2013 aufgefordert.
Gehe ich richtig in der Annahme dass es in diesem Fall nicht möglich ist, die Arbeitnehmerveranlagung zurückzuziehen da es sich um eine Pflichtveranlagung handelt obwohl ich die Arbeitnehmerveranlagung freiwillig, also ohne Aufforderung des Finanzamtes gemacht habe?
lg |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 29. April 2013 folgendes: |
Eine Pflichtveranlagung ist ua durchzuführen, wenn
Im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Gast schrieb am 17. Jänner 2017 folgendes: |
Guten Tag,
ich habe einen ähnlichen Fall, jedoch stellt sich für mich die Frage, ob die Lehrlingsentschädigung nicht lohnsteuerfrei ist und somit keine Pflichtveranlagung durchzuführen und in weiterer Folge keine Nachforderung zu zahlen ist.
Vielen Dank für jede weiterhelfende Antwort.
Liebe Grüße |
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Frau Molnar schrieb am 31. März 2018 folgendes: |
Hallo,
ich bin seit 6 Jahren verwitwet und demetsprechend Alleinerzieherin mit 2 Minderjährigen. Ich bekomme Witwen-, meine Kinder Waisenpensionen - die letzteren werden aber ebenso mir ausbezahlt. Frage: muss ich in meinen Einkommensteuerbescheid auch die Waisenpensionen hinzurechnen oder nicht. Weil obwohl ich die Gelder bekomme, aber die sind "auf Papier" Einkünfte meiner Kinder - die aber natürlich keine Steuererklärung machen.
Danke für die Antwort,
MfG
Melinda |
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