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Immobilienverkauf in Einkommensteuererklärung eintragen, wo?


04. März 2013 Gast 8 Kommentare Kommentar schreiben
Wo wird in der Einkommensteuerklärung (E1) bei Verkauf eines Hauses die 3,5% Immobilien Spekulationssteuer eingetragen?
Welcher Betrag wird eingetragen, die selbstberechente Steuer oder der Verkaufspreis des Hauses?

Kurze Erklärung:
Das Haus wurde mir vom Vater im Herbst 2011 zur Gänze überschrieben.
Nach dem Tod des Vaters wurde das Haus im Novemer 2012 verkauft.
Jetzt muss ich die 3,5% Steuer mit der Einkommensteuer abführen.

Danke

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   04. März 2013 folgendes:
KZ 572 beim Formular E1


Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 inger schrieb am   05. März 2013 folgendes:
Danke Herr Braun,

wissen Sie auch ob hier der Kaufpreis oder die Steuer (3,5%) einzutragen ist.

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   06. März 2013 folgendes:
Natürlich weiß ich das

wenn Sie von der pauschalen Variante Gebrauch machen wollen, müssen Sie in diesem Feld 14% vom Verkaufserlös eintragen (sprich Ihren pauschal ermittelten "Gewinn")

siehe auch Erklärung im Text neben der Kennzahl ("14% des Veräußerungserlöses; § 30 Abs. 4 Z 2")

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 inger schrieb am   08. März 2013 folgendes:
Betreff: Veräußerungserlös 14% nach Hausverkauf (bereits im November 2012)

ich habe dem Finanzamt bereits vor einigen Tagen eine Selbstberechnung der Immobilien-Spekulationssteuer über FInanzonline gemeldet (Hausverkauf im November 2012). Die Überweisung der Steuer erfolgt am 31.3.2013.

Jetzt möchte ich aber auch die Arbeiternehmerveranlagung für das Jahr 2012 durchführen.
Muss ich hier nochmals beim Formular 1 KZ 572 die Eintragung durchführen oder hat es sich mit der bereits durchgführten Meldung der Selbstberechnung erledigt?


Danke

 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   09. März 2013 folgendes:
Einige Parteienvertreter bieten den Service der Selbstberechnung bereits für Veräußerungen ab 1. April 2012 an. Die im Wege der Selbstberechnung vom Parteienvertreter berechnete und abgeführte Einkommensteuer (Immobilienertragsteuer) entfaltet grundsätzlich Abgeltungswirkung, was bedeutet, dass keine Verpflichtung besteht, die Einkünfte aus dem Veräußerungsgeschäft in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Dies gilt auch, bei Verkäufen in 2012.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   09. März 2013 folgendes:
Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Abgeltungswirkung (Endbesteuerung) ab 1.1.2013 vor, d.h. KEINE Aufnahme in der Steuererklärung. Dies ist allerdings nur der Fall, wenn der Parteienvertreter die ImmoEst an das Finanzamt meldet und entrichtet und die Grunderwerbsteuer meldet und entrichtet.

VOR 1.1.2013 lag es am Parteienvertreter (war nicht verpflichtet) ob er das übernimmt oder nicht.

Sollte der Parteienvertreter in Ihrem Fall NICHT die Meldung und Entrichtung der ImmoEst und/oder der Grunderwerbsteuer vorgenommen haben, sind Sie verpflichtet, den Verkauf in Ihre Steuererklärung aufzunehmen.

Dies ist allerdings nur mit dem Forumlar E1 möglich (NICHT L1 für Arbeitnehmerveranlagung), in diesem Fall müssten Sie einen Erklärungswechsel für 2012 beantragen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 strewa schrieb am   13. März 2013 folgendes:
Was gebe ich bei diesem Erklärungswechsel für 2012 für eine Tätigkeit an?
Einkünfte: Einkünfte aus Kapitalvermögen
Genaue Bezeichnung: Kauf-Verkauf eigener Grundstücke
Ist das richtig?
Muss ich beim voraussichtlichen Gewinn im Eröffnungsjahr den Gewinn eintragen oder gebe ich da O ein?
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   14. März 2013 folgendes:
nachdem keine passende Auswahl vorhanden ist, würde ich Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. sonstige Einkünfte auswählen
Genaue Bezeichnung passt, Gewinn Eröffnungsjahr Gewinn, Gewinn Folgejahr 0

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