Verkauf eines Reihenhauses nach Schenkung- Immosteuer? |
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03. März 2013 |
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Gast |
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Sg.Damen u. Herren! Ich habe gemeinsam mit meiner Schwester 2009 ein Reihenhaus (Eigentum) Bj.1995 von unserer Mutter mittels Schenkung erhalten. Grunderwerbssteuer etc. wurden abgeführt. Die Mutter behielt das Wohnrecht bis zum Verkauf im Mai 2012. Der Vertragsersteller (Rechtsanwalt) vermerkte im Kaufvertrag dass keine Immoertragssteuer berechnet und abgeführt wurde (Übergangszeit) da auch er die neue Rechtslage nicht sicher beurteilen konnte. Können Sie mir sagen ob wir nun steuerpflichtig sind und wie das weitere Procedere ausschaut. Auch wurde vom Verkaufserlös die noch offene Landesförderung abgeührt und führt das zu einer ev. Steuerminderung?
Wäre sehr dankbar für eine Rückmeldung! Vielen Dank
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Stb Michael BRAUN schrieb am 04. März 2013 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Elisabeth
Wichtig ist, wann der letzte ENTGELTLICHE Erwerb war. Wenn Ihre Mutter im Jahre 1995 die Immobilie angeschafft hat, gilt folgendes:
Für "Altgrundstücke" (Anschaffung – letzter entgeltlicher Erwerb- VOR 31.3.2002) sieht das Gesetz eine Pauschalbesteuerung vor (Veräußerungserlös abzüglich fiktiver Anschaffungskosten von 86 % des Veräußerungserlöses ergibt einen Veräußerungsgewinn, der mit 25% versteuert wird)
Es kommt in diesem Fall zu einer Steuerbelastung in Höhe von 3,5% vom Veräußerungserlös.
Auf Antrag kann auch der tatsächliche Veräußerungsgewinn als Bemessungsgrundlage anstelle der pauschalen Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Auf Antrag können alle Einkünfte, die dem besonderen Steuersatz gem. § 30 EStG unterliegen, mit dem allgemeinen Steuertarif besteuert werden. Das ist sinnvoll, wenn der Einkommensteuertarif unter 25% liegt oder Verluste aus anderen Einkünften angefallen sind, die mit Gewinnen aus privaten Grundstücksveräußerungen verrechnet werden können.
Siehe auch FAQ
https://www.bmf.gv.at/Steuern/Fachinformation/Einkommensteuer/Informationen/Informationbetreffe_12979/RechtslagegemStabil_12981/_start.htm
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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