Glücksspielabgabe |
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23. November 2011 |
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Grundsätzlich fallen Glücksspiele unter das Glücksspielmonopol. Spiele, bei denen der Gewinn oder Verlust ausschließlich und überwiegend nicht vom Zufall abhängt (z.B. Geschicklichkeitsspiele) fallen nicht unter das Glückspielgesetz und damit auch nicht unter das Glücksspielmonopol.
Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit keine Ausnahmeregelung greift, dem Bund vorbehalten.
Ausnahmen vom Glücksspielmonopol des Bundes (vgl. § 4 GSpG) sind beispielsweise:
- Glücksspiele, die keine Ausspielungen sind und entweder
- bloß zum Zeitvertreib und um geringe Gewinne (Beispiel: Einmalige Verlosung von einem Gegenstand mit geringem Wert), oder
- nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden (Beispiele: Hausverlosungen, Preisausschreiben ohne Einsatz)
- Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters EUR 4.000 im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden oder auch
- Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten (z.B. Glücksrad, Zetteltopfspiel), bei denen der Einsatz den Betrag von EUR 1 nicht übersteigt
• Systematische Darstellung der Höhe der Glückspielabgabe
Für Glückspiele die dem Glücksspielmonopol unterliegen fällt eine Abgabe in Höhe von 16 % vom Einsatz an.
Für Glückspiele die nicht dem Glücksspielmonopol unterliegen (vgl. § 4 GSpG) gilt folgendes:
Gewinnspiele ohne Einsatz unterliegen einer Abgabe in Höhe von 5% des in Aussicht gestellten Gewinns (z.B. Preisausschreiben).
Bei Gewinnspiele mit Einsatz beträgt die Abgabe grundsätzlich 12 % vom Einsatz (vgl. § 58 Abs 1 GSpG). Davon sind aber gemäß § 57 Abs 6 Z 3 GSpG folgende Gewinnspiele ausgenommen (für sie fällt keine Abgabe an):
- Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters EUR 4.000 im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden,
- Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten (z.B. Glücksrad, Zetteltopfspiel oder ähnliche Spiele), bei denen der Einsatz den Betrag von EUR 1 nicht übersteigt,
- Bestimmte Ausspielungen mit Karten in Turnierform, oder auch
- Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist.
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Glückspiele, Glückspielabgabe
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