geerbte Wohnung/Verkaufssteuer |
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21. Februar 2013 |
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Gast |
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3 Kommentare |
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Ich habe 2008 eine Wohnung von meinem Mann geerbt. Er hat diese Wohnung in den 80er Jahren (muss erst schauen, wann genau) um S 300.000,-- gekauft. Die Wohnung war bis vor 2 Jahre vermietet und stand dann leer und ist in einem sehr schlechten Zustand. Ich verkaufe die Wohnung jetzt um EUR 21.000,--. Der Anwalt,d er den Vertrag macht, hat mir gesagt, er muss das melden und ich muss 3,5% von den 21.000,-- zahlen, kann aber dann mit einem Steuerberater die Steuer von der Differenz zwischen den S 300.000,-- und den EUR 21.000,-- ausrechnen lassen und auch so Kosten wie Grunderwerbsteuer etc. abziehen lassen und würde dann die ganzen 3,5% im Jahresausgleich zurück bekommen.
Ist das nicht umständlich? Geht das nicht einfacher?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Camilla
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Stb Michael BRAUN schrieb am 22. Februar 2013 folgendes: |
Sehr geeehrte Frau Camilla
Für "Altgrundstücke" (Anschaffung – letzter entgeltlicher Erwerb- VOR 31.3.2002) sieht das Gesetz eine Pauschalbesteuerung vor (Veräußerungserlös abzüglich fiktiver Anschaffungskosten von 86 % des Veräußerungserlöses ergibt einen Veräußerungsgewinn, der mit 25% versteuert wird)
Es kommt in diesem Fall zu einer Steuerbelastung in Höhe von 3,5% vom Veräußerungserlös.
Auf Antrag (das hat Ihr Anwalt gemeint) kann auch der tatsächliche Veräußerungsgewinn als Bemessungsgrundlage anstelle der pauschalen Bemessungsgrundlage herangezogen werden.
Einfacher Weg: 3,5% vom Verkaufserlös
"umständlicher" Weg: man schaut sich die Sachlage an, rechnet sich aus, ob eine der beiden Antragsmöglichkeiten Vorteile bringt, wenn ja, stellt man Antrag, um den Vorteil zu erlangen (OHNE Antrag KEIN Vorteil); wenn Sie den Antrag stellen, ist dies mittels Formular E1 (anstelle von L1, wie beim Jahresausgleich) möglich
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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PEROSAAL schrieb am 22. Februar 2013 folgendes: |
Ich muss meinen Kommentar von heute korrigieren:
Frau verkauft jetzt unbebautes Grundstück um € 47.117,00.
Frau hatte Liegenschaft am 25. April 2002 von ihrem Vater geerbt, der seinerzeit das Grundstück mit Kaufvertrag vom 5. Juli 1982 um umgerechnet € 9.338,00 gekauft hat.
Der Rechner für die Selbstberechnung unter FinanzOnline kommt auf € 6.952,11.
Für die Verkäuferin wäre wohl am billigsten und richtigsten:
3,5 % von € 47.117,00 = Immobilienertragsteuer € 1.649,10.
Ich habe vergessen, dass das Grundstück im Jahr 1989 von Grünland im Bauland umgewidmet wurde.
Richtigerweise kommt wohl die Umwidmungsspekulationssteuer (15 % vom Verkaufserlös) zur Anwendung:
15 % von € 47.117,00 = Immobilienertragsteuer € 7.067,55.
Ich habe noch eine weitere Frage an die Steuerexperten:
Bei der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer bzw. der Berechnung der Immobilienertragsteuer unter FinanzOnline:
In welcher Zeile der Berechnungsmaske unter FinanzOnline sind die Daten
(Grundstück wurde im Jahr 1989 von Grünland im Bauland umgewidmet) einzutragen?
Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort
PEROSAAL |
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Mag. Peter Knöll schrieb am 23. Februar 2013 folgendes: |
Die Immobilienertragsteuer beträgt nach gewönlicher Berchnung § 30 Abs 3 EStG in etwa EUR 6.800 - EUR 6.900.
Bei dieser Art der Berechnung können Sie jedoch von der Bemessungsgrundlage noch die Kosten für die Mitteilung und Selbstberechnung der Immo-ESt in Abzug bringen (vor Berücksichtigung des Inflationsabschlages).
Nach pauschalierter Berechnung komme ich auf EUR 7.067,55 (so wie Sie).
Offenkundig wäre die Berechnung nach § 30 Abs 3 EStG in Ihrem Fall um eine Spur besser.
Bitte lassen Sie sich aber von einem kompetenten Steuerberater eine konkrete Vergleichsrechnung machen, um anhand der konkreten Daten die günstigste Variante zu wählen.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird keine Haftung übernommen. Der Autor dieser Zeilen ist kein Steuerberater.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
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