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Frage zur Pendlerpauschale beim Steuerausgleich


17. Februar 2013 Gast 70 Kommentare Kommentar schreiben
Guten tag.
Hab mal eine frage zur pendlerpauschale beim steuerausgleich. hab heute meine lohnzettel von 2012 kontrolliert und da ist mir aufgefallen das im jänner und februar beim punkt pendlerpauschale am lohnzettel kein wert/ "0" steht. sonst bei allen 306. hab den antrag auch erst im februar 2012 meinem arbeitgeber abgegeben. folglich dürfte diese in diesen 2 monaten nicht berücksichtigt worden sein. kann man jetzt beim steuerausgleich diese 2 monate geltend machen. denn laut vorberechnung auf finanz online macht das einiges aus.

Herzlichen Dank in voraus für die Antwort.

MfG Gerald

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   18. Februar 2013 folgendes:
Sehr geehrter Herr Gerald

Die Pendlerpauschale beim Steuerausgleich darf NUR angeführt werden (siehe auch Text bei Steuererklärung) wenn der Arbeitgeber diesen nicht in der richtigen Höhe berücksichtigt hat !!

Sollte daher der Arbeitgeber die Pendlerpauschale in 2 Monaten nicht berücksichtigt haben, Ihnen steht dieser allerdings zu, dann können Sie diese 2 Monate beim Steuerausgleich berücksichtigen.


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Grömer schrieb am   19. Februar 2013 folgendes:
Hallo!
Bei mir ist es das Selbe. Wird auch erst ab März 2012 vom Arbeitgeber berücksichtigt.

Wie trag ich das beim Steuerausgleich ein?
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   19. Februar 2013 folgendes:
Wenn Sie zwischen Wohnung und Arbeitsplatz pendeln müssen und ihr Arbeitgeber die ihnen zustehende Pendlerpauschale nicht berücksichtigt hat, so können sie das Pauschale unter der Kennzahl 718 in ihrer Arbeitnehmerveranlagung (Steuerausgleich) beantragen.

Die Höhe des Pendlerpauschales ist abhängig von der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und davon ob die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist.

Fährt kein öffentliches Verkehrsmittel oder ist die Wegzeit unzumutbar lang, so können Sie das große Pendlerpauschale, ansonsten das kleine Pendlerpauschale gestaffelt nach Entfernung beantragen.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird keine Haftung übernommen. Der Autor dieser Zeilen ist kein Steuerberater.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   19. Februar 2013 folgendes:
Sehr geehrter Herr Grömer ! Sehr geehrte Frau Grömer!

Beim Formular L1 unter "Werbungskosten" KZ 718 Pendlerpauschale

Informationen über die Höhe (je nach Entfernung) der Pendlerpauschale:
http://www.arbeiterkammer.at/online/pendlerpauschale-alt-2704.html

Der monatliche Betrag lt. oben angeführter Liste mal der Monate, in dem der Arbeitgeber KEINE Pendlerpauschale berücksichtigt hat, wird im Formular L1 eingetragen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Kastl Elisabeth von mir schrieb am   27. Februar 2013 folgendes:
Gibt es einen freibetrag oder Ausgleich wenn ich 3 mal die Woche zu meinen Enkel fahre um ihn zu beaufsichtigen.
mfg Kastl
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   27. Februar 2013 folgendes:
Wenn Sie für das Beaufsichtigen ein Entgelt verlangen (Kinderbetreuungskosten), dann können Sie die Fahrtkosten selbstverständlich absetzen. Wenn Sie überdies eine pädagogisch qualifizierte Person sind, kann Ihre Tochter oder Sohn die Kinderbetreuungskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird keine Haftung übernommen. Der Autor dieser Zeilen ist kein Steuerberater.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Sabine schrieb am   18. März 2014 folgendes:
Mein Arbeitsplatz liegt von meiner Wohnung 14 km (einfache Wegstrecke) entfernt. Öffentliches Verkehrsmittel ist zumutbar. Steht mir da die kleine Pendlerpauschale zu oder nicht?
mfg Sabine
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   19. März 2014 folgendes:
Sehr geehrte Sabine

Pendlerpauschale steht Ihnen erst ab 20 km zu

Sie können beim Pendlerrechner dies kontrollieren
https://www.bmf.gv.at/pendlerrechner/

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 I.P. schrieb am   24. März 2014 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Auf meinem Lohnzettel findet sich unter dem Punkt "Steuerbegünstigungen" ein anteiliger Betrag für die Pendlerpauschale. Heißt das, dass die Pendlerpauschale/-euro bereits durch den Arbeitgeber bei der Lohnsteuer berücksichtigt wurde oder ist das nur eine Info, was ICH beim Steuerausgleich noch berücksichtigen kann?

Vielen Dank für eine Antwort!

Herzliche Grüße

I.P.
 
 Frau Sappert schrieb am   23. Juni 2014 folgendes:
Mir wurde erklärt, dass die Pendlerpauschale durch den Dienstgeberwenigerist, als die Verrechnung über den Steuerausleich. Ist dies korrekt oder wurde ich falsch informiert??
Mfg, Alexandra
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   24. Juni 2014 folgendes:
Sehr geehrte Frau Alexandra Sappert

Wenn die Pendlerpauschale beim Dienstgeber richtig (lt. Pendlerrechner) berechnet und berücksichtigt worden ist, dann ist diese genauso hoch, wie wenn Sie die richtige Pendlerpauschale bei Ihrem Steuerausgleich berücksichtigen
(in diesem Fall ist eine Angabe bei Ihrem Steuerausgleich NICHT erforderlich)

Sollte Ihr Dienstgeber eine geringere Pendlerpauschale berücksichtigt haben, können Sie die Differenz zur richtigen Pendlerpauschale beim Steuerausgleich berücksichtigen.

Sollte Ihr Dienstgeber KEINE Pendlerpauschale berücksichtigen, können Sie die komplette Pendlerpauschale beim Steuerausgleich berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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 Raimund St. schrieb am   04. Juli 2014 folgendes:
Hallo,

bei meiner Einkommensteuererklärung ist das Pendlerpauschale ein Posten der zum Lohn dazugerechnet wird. Wieso?
Das Pauschale wurde doch bereits über meinen Arbeitgeber sprich Lohn berücksichtigt, setzt die Steuerbemessungsgrundlage herunter und wird nicht netto ausbezahlt.

MfG
Raimund St.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   23. Juli 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr I.P. ! Sehr geehrter Frau I.P. !

Wenn beim Gehalt (ersichtlich auf Lohnzettel) die Pendlerpauschale bereits berücksichtigt wurde, ist eine Angabe bei der Steuererklärung NICHT notwendig.

Die Pendlerpauschale / euro wird nur bei der Erklärung angeführt, wenn der Dienstgeber ZUWENIG oder GAR KEINE Pendlerpauschale berücksichtigt hat.

Siehe auch Berechnungshilfe L34a

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 Stb Michael BRAUN schrieb am   23. Juli 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Raimund

Wenn Ihr Arbeitgeber die richtige Pendlerpauschale / euro berücksichtigt hat bei der laufenden Lohnverrechnung (und Sie bei Ihrer Erklärung die Pendlerpauschale NICHT angeführten haben), sollte im Einkommensteuerbescheid die Pendlerpauschale nicht ersichtlich sein

Wenn Sie wollen, senden Sie mir per Email Ihre Unterlagen, ich werfe gerne einen Blick drüber.

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 Sabine schrieb am   10. August 2014 folgendes:
Hallo!

Kann ich die Pendlerpauschale in der Einkommensteuererklärung geltend machen, wenn ich von meinem Arbeitgeber für diesen Zeitraum Tages- und Nächtigungsgebühr erhalten habe?

MfG
Sabine
 
 Herr Robert schrieb am   18. November 2014 folgendes:
Hallo,

wenn ich kleine Pendlerpauschale rechne über Brutto Netto Rechner AK ist nur eine diferenz von 25 euro pro monat!! auf mein lohnzetel ist aber angegeben Pendlerpauschale (58 / 3,50) euro

Mfg
Robert
 
 T. schrieb am   04. Dezember 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

nach einem Wohnortwechsel im September 2013, wurde im restlichen Jahr 2013 bzw. dem kompletten Jahr 2014 keine Pendlerpauschale seitens des Arbeitgebers berücksichtigt.
Gehe ich Richtig in der Annahme, dass für die Monate September- Dezember 2013, sowie das komplette Jahr 2014 die Pendlerpauschale im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung für 2013/2014 berücksichtigt werden kann und darf- und in weiterer Folge der Pendlereuro?
Ich bedanke mich im voraus für Ihre Rückmeldung dahingehend.

LG
T.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   07. Dezember 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr T ! Sehr geehrte Frau T!

Korrekt, wenn Sie die Voraussetzungen für die Pendlerpauschale / Pendlereuro erfüllen, können Sie für den Zeitraum 9/2013 - 12/2014 dies bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragen.

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 Frau K schrieb am   29. Dezember 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun! Die Pendlerpauschale ist bei meinen Lohnzetteln erst ab März 2009 ersichtlich. Ich find keinen Hinweiß für die Monate Jänner und Februar. Jetzt zu meiner Frage: was trage ich bei der Arbeiterveranlagung für die 2 Monate ein den Differenzbetrag also jeweils die 28,50 oder den Jahresbetrag, weil es steht der Jahresbetrag soll man eintragen. Was würde denn sein wenn ich die 2 Monate doch erhalten habe und es nur nicht ersichtlich ist. Danke für Ihre Antwort. Mfg k.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   31. Dezember 2014 folgendes:
Sehr geehrte Frau K

Auf dem Jahreslohnzettel (L16 bzw Lohnzettel Finon Abfrage / Steuerakt können Sie ersehen, welcher Betrag im Jahr berücksichtigt wurde (voller Jahresbetrag, dann keine Berücksichtigung bei Erklärung).
Sollte NICHT der gesamte Jahresbetrag ersichtlich sein, können Sie die fehlenden Monate bei ihrer Arbeitnehmerveranlgung beantragen.

Achtung: die Arbeitnehmerveranlagung ist nur bis 31.12.2014 möglich !!!!!!!

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 aaaurora.23 schrieb am   29. Jänner 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

meine Frage wäre wie folgt
Ich wohne in einer Ortschaft mit einer Busanbindung nach Baden wenn ich öffentlich so in die Arbeit fahren würde, würde ich 2h fahren. Der Pendlerrechner geht davon aus das ich ein Auto habe und mit diesem in die Park & Ride Anlage in die 7km entfernte Ortschaft fahre klar da benötige ich nur mehr 83min in die Arbeit. Meine Frage ist nun folgende ist das wirklich korrekt so?
Kann ich mir die Differenz beim Steuerausgleich retour holen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
 
 MAYER schrieb am   30. Jänner 2015 folgendes:
ich fahre täglich mit den PKW zur Arbeitsstelle das sind hin u zurück 34km die Arbeitsstelle ist mit einen öffentlichen Verkehrsmittel nicht erreichbar, was steht mir da an pendlerbauschale zu.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   01. Februar 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau aaaurora.23 ! Sehr geehrter Herr aaaurora.23

Der Pendlerrechner berechnet nur, ob es für Sie zumutbar ist, ein Massenbeförderungsmittel zu verwenden, und wie lange eine Strcke benötigt (nicht die tatsächlichen Verhältnisse)

Das Ergebnis des Pendlerrechners ist für Sie und Ihre Erklärung ab 2014 bindend, sie müssen daher das Ergebnis bei der Erklärung berücksichtigen (oder Ihr Dienstgeber bei der laufenden Lohnverrechnung)
Die Differenz (zwischen Pendlerrechner und tatsächlichen Verhältnisse) ist NICHT absetzbar

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 Stb Michael BRAUN schrieb am   01. Februar 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Meyer ! Sehr geehrte Frau Meyer


Geben Sie die Daten Ihrer Adresse und Ihrer Arbeitsstelle beim Pendlerrechner ein, das Ergebnis können Sie bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung ODER bei der laufenden Lohnvrrechnung Ihres Dienstgebers berücksichtigen.

https://pendlerrechner.bmf.gv.at/pendlerrechner/

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 Herr Ertl schrieb am   05. Februar 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

Ich arbeite 3-schichtig...06-14...14-22...22-06!!!
Habe hin und retour 92 km zu fahren...laut rechner ist bei der frühschicht und bei der nachtschich zumutbar mit den öffis...bei der nachmittagschicht ist es unzumutbar!!!
Das habe ich soweit behirnt...meine 1te frage ist nun, habe nicht immer bei der frühschicht 06-14, sondern auch abwechselnd 05-13 uhr!!!
Und 2te frage...wie muß ich die beiden pauschalen (1x große und 2x kleine) beim steuerausgleich korrekt eintragen bzw. wie wird das dann aufgeteilt ???
Ich bedanke mich im voraus und verbleibe mit freundlichen grüßen
erty
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   08. Februar 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Ertl

Bei Schichtdienst bestehen keine Bedenken auf die voraussichtlich überwiegend für einen längeren Zeitraum (z.B. Kalenderjahr) vorliegenden Verhältnisse abzustellen und daraus einen repräsentativen Arbeitsbeginn bzw. ein repräsentatives Arbeitsende abzuleiten.
Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen (beispielsweise gleitender Arbeitszeit) ist der Ermittlung der Entfernung ein Arbeitsbeginn und ein Arbeitsende zu Grunde zu legen, das den überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten im Kalenderjahr entspricht.
Quelle: www.bmf.gv.at

Sie ermitteln daher EINE (die den überwiegenden tatsächlichen Arbeitszeiten widerspiegelt) Pendlerpauschale und Pendlereuro, die Sie dann bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend machen können

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.




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 Frau Kristina schrieb am   08. Februar 2015 folgendes:
Sehr geehrter Hr. Braun,

Mir steht eine Pendlerpauschale von über 40km zu. Aber wenn ich diese eingebe, erhalte ich den gleichen Betrag wie wenn ich die kleine ab 20km oder große ab 60km eingebe.
Es ändert sich also nichts. Ist das normal oder mache ich etwas falsch?
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   10. Februar 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Kristina

kleine Pendlerpauschale (OHNE Pendlereuro)

2-20 km 0 EUR p.a.
20-40 km 696 EUR p.a.
40-60 km 1.356 EUR p.a.
über 60 km 2.016 EUR p.a.

große Pendlerpauschale (OHNE Pendlereuro)
2-20 km 372 EUR p.a.
20-40 km 1.476 EUR p.a.
40-60 km 2.568 EUR p.a.
über 60 km: 3.672 EUR p.a.

Wo geben Sie das ein (Arbeitnehmerveranlagung, Pendlerrechner,...) ??
Ob Sie was falsch machen, kann ich Ihnen aufgrund Ihrer Angaben nicht sagen.


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 I schrieb am   16. Februar 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

bei der Eingabe der Pendlerpauschale, im finanzonline, ergibt nicht z.B.: den Betrag von 696€ aus, sondern einen sehr niedrigen Betrag ca. 161€.
Frage 1: Wie kann es sein, bzw. was muss getan werden um den Betrag, der mir zusteht, sprich die 696€ zu bekommen?

Wenn ich heute die Pendlerpauschale 2015 ausrechne steht es unzumutbar mit den Öffis und bei der Pendlerpauschale 2014 zumutbar mit den Öffis, obwohl es der gleiche Weg bzw. Adresse ist.
Frage 2: Was ist eigentlich richtig?

Ich bedanke mich im Voraus
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   17. Februar 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr I ! Sehr geehrte Frau I !

1: Die Pendlerpauschale (jährlicher Betrag 696 EUR für kleine Pendlerpauschale für Entfernung zwischen 20-40 km) wird Ihnen NICHT ausbezahlt, es minimiert Ihre Einkommensteuerbemessungsgrundlage, die daraus resultierte Gutschrift ist daher naturgemäß kleiner als die Pendlerpauschale

2. am 25.6.2014 wurde der Pendlerrechner aktualisiert.
siehe auch https://www.bmf.gv.at/services/berechnungsprogramme/fragen-pendlerrechner.html#heading_Welche_nderungen_ergeben_sich_durch_den_neuen_Pendlerrechner_ab_25_Juni_2014_

Das Ergebnis des Pendlerrechners mit Abfragedatum ab dem 25. Juni 2014 ergibt ein höheres Pendlerpauschale und/oder einen höheren Pendlereuro. Ab wann gilt dieses Ergebnis?
Somit steht das höhere Pendlerpausche und/oder der höhere Pendlereuro rückwirkend ab 1.1.2014 zu.


Alle Angaben OHNE Pendlereuro

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 Herr F. schrieb am   24. Februar 2015 folgendes:
Guten Tag!

Folgender Fall:

Ich habe von Jänner - Juni 2014 nur die kleine Pendlerpauschale bezogen. Der neue Pendlerrechner
des Finanzamts hat eine neue offizielle Berechnung ergeben, sodass mir die große Pendlerpauschale
zusteht.

01-06/2014 : kleine Pendlerpauschale (durch den Arbeitgeber beim Lohnzettel berücksichtigt)
07-12/2014: große Pendlerpauschale (durch den Arbeitgeber beim Lohnzettel berücksichtigt)

Nun möchte ich den Steuerausgleich machen. Die Lohnzettel sind bereits eingespielt, somit ist eine
Vorberechnung auch möglch.

Somit trage ich nun beim Steuerausgleich den Differenzbetrag ein (Pendlerpauschale + Pendlereuro),
für jene Monate wo ich nur die kleine Pendlerpauschale bekommen habe.

Wenn ich nun den Differenzbetrag eintrage bekomme ich weniger lt. Vorberechnung, als wenn ich diese nicht eintragen würde. -
WARUM!?

Um Rückmeldung wird ersucht. Vielen Dank!
 
 Frau S. schrieb am   01. März 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun!

Am 18.08.2014 habe ich ein neues Dienstverhältnis begonnen und möchte nun das Pendlerpauschale ab diesem Zeitpunkt im Ausgleich geltend machen. Vom Arbeitgeber wurde nichts berücksichtigt.
Die Monate 09-12/14 in vollem Ausmaß, aber bei 08/14 bin ich mir nicht sicher (waren 10 Arbeitstage).

Bei einer einfachen Wegstrecke von 72 km (großes Pauschale ab 60km) komme ich für 2014 auf einen Betrag von 1.428,-- für die Pendlerpauschale und auf 56,-- für den Pendlereuro.

Kann ich nun bei Punkt 718 in Summe 1.484,-- eintragen? Ist meine Berechnung generell richtig?

Vielen, vielen Dank im voraus für eine Rückmeldung.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   26. Februar 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr F

am 25.6.2014 wurde der Pendlerrechner aktualisiert

siehe auch https://www.bmf.gv.at/services/berechnungsprogramme/fragen-pendlerrechner.html#heading_Welche_nderungen_ergeben_sich_durch_den_neuen_Pendlerrechner_ab_25_Juni_2014_

Wenn der Ausdruck bis spätestens 30. September 2014 abgegeben wird, ist das höhere Pendlerpauschale und/oder der höhere Pendlereuro zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat zudem bis spätestens 31. Oktober 2014 eine Aufrollung gemäß § 77 Abs. 3 EStG 1988 mit Wirkung ab 1. Jänner 2014 vorzunehmen. Somit steht das höhere Pendlerpausche und/oder der höhere Pendlereuro rückwirkend ab 1.1.2014 zu (Quelle BMF)

Wenn die große Pendlerpauschale Ihnen daher lt. Pendlerrechner zusteht, steht Ihnen diese rückwirkend mit 1.1.2014 zu. Wenn Sie diese "neue " Auswertung Ihrem Dienstgeber bis Ende September 2014 vorgelegt haben, wurde bereits (wenn Ihr Dienstgeber eine Aufrollung gemacht hat) die große Pendlerpauschale für das ganze Jahr berücksichtigt (und es ist KEINE Angabe in der Erklärung notwendig / erlaubt)

Ich rate Ihnen, bei Ihrem Dienstgeber (oder Sie schauen auf dem Jahreslohnzettel nach, WELCHER Betrag bei der Pendlerpauschale berücksichtigt wurde) nachzufragen, ob eine Aufrollung stattgefunden hat.

Oben angeführte Angaben beziehen sich aufgrund Ihrer Anfrage NUR auf die Pendlerpauschale (NICHT Pendlereuro)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Frau Berger schrieb am   26. Februar 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,
ich hätte auch eine Frage bezüglich der Pendlerpauschale.
ich habe wie folgt die Pendlerpauschale/Pendlereuro von meinem Arbeitgeber ausbezahlt bekommen:

58 Euro/6 Euro Jänner
123 Euro/6 Euro (pro Monat) Februar-Dezember
1.411 Euro

Ich möchte die Differenz von 65 Euro in meinem Steuerausgleich absetzen.
Wenn ich jedoch die 65 Euro bei dem Feld Pendlerpauschale einfüge, bekomme ich die Meldung, dass ich auch das Feld Pendlereuro ausfüllen muss, obwohl der Pendlereuro bereits von meinem Arbeitgeber richtig berücksichtigt wurde.
Können Sie mir bitte sagen, welchen Betrag ich im Feld Pendlereuro eintragen muss, damit ich die Differenz der Pendlerpauschale absetzen kann.

Danke im Voraus!
 
 Herr Maier schrieb am   01. März 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun!

Bin gerade dabei meinen Steuerausgleich zu machen nur komme ich bei dem Punkt der Pendlerpauschale nicht weiter.

Arbeite in einem Vierschichtsystem d.h.

Frühschicht von Donnerstag-Mittwoch.
Donnerstag, Freitag, Montag, Dienstag und Mittwoch von 06-14 Uhr, Samstag und Sonntag von 06-18 Uhr

Nachtschicht Freitag-Donnerstag.
Freitag,Montag-Donnerstag von 22-06 Uhr, Samstag und Sonntag 18-06 Uhr

Nachmittagschicht Montag - Freitag von 14-22 Uhr.

Eine Strecke beträgt 66km.

Meine Frage ist nun wie ich mit dem Schichtmodell nun den Pendler berechne.

Bitte um eine Antwort.
Danke im Voraus

Mit freundlichen Grüssen
Maier
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   02. März 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Berger

In Ihrem Fall muss man klären, WARUM Sie im Jänner nicht die volle Pendlerpauschale berücksichtigt bekommen haben.
Sobald das geklärt ist, kann man auch sagen, OB Sie Anspruch auf die volle Pendlerpauschale im Jänner hatten (und diese dann bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen kann) oder ob die Pendlerpauschale bereits richtig vom Dienstgeber berücksichtigt wurde..


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Stb Michael BRAUN schrieb am   02. März 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Maier

Bei Schichtdienst bestehen keine Bedenken auf die voraussichtlich überwiegend für einen längeren Zeitraum (z.B. Kalenderjahr) vorliegenden Verhältnisse abzustellen und daraus einen repräsentativen Arbeitsbeginn bzw. ein repräsentatives Arbeitsende abzuleiten. Quelle BMF

In Ihrem Fall rate ich Ihnen, sich anzuschauen, WELCHE Schicht überwiegend vorliegt, und diese dann für die Berechnung der Pendlerpauschale (Pendlereuro bleibt gleich hoch) heranzuziehen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Frau Ludwig schrieb am   02. März 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun!

Hätte eine Frage bezüglich der Pendlerpauschale. Mir wurde am Lohnzettel zuwenig berücksichtigt als mir tatsächlich zusteht. Trage ich jetzt beim Feld Pendlerpauschale den tatsächlichen Betrag der mir zusteht ein oder nur die Differenz der zwei Summen?

Mit freundlichen Grüßen
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   03. März 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau S

Ich komme auf die Schnelle auf den selben Betrag wie Sie

Kennzahl 718: Pendlerpauschale
Kennzahl 916: Pendlereuro


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 Stb Michael BRAUN schrieb am   05. März 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Ludwig

Den tatsächlichen Betrag, der Ihnem zusteht (siehe auch Text im Erklärungsformular)!

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 Frau Berger schrieb am   06. März 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich habe im Jänner nicht die volle Pendlerpauschale berücksichtigt bekommen, da ich meine Pendlerpauschale falsch berrechnet habe.
Ab Februar habe ich meine Pendlerpauschale mit dem online Pendlerrechner berrechnet und das Formula neu bei meinem Arbeitgeber abgegeben. Deshalb möchte ich jetzt die Differenz in meinem Steuerausgleich berücksichtigen.

Danke im Voraus für Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   09. März 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Berger

Ihr Arbeitgeber sollte nachträglich (Aufrollung) die Pendlerpauschale auch für Jänner berichtigt haben
Dies ersehen Sie auf dem Jahreslohnzettel (dort sollte der richtige Jahresbetrag auf dem Lohnzettel aufscheinen)

Ich rate Ihnen daher (bevor Sie die Arbeitnehmerveranlagung machen) bei Ihrem Dienstgeber nachzufragen oder auf dem Jahreslohnzettel nachzuschauen, welche Pendlerpauschale berücksichtigt wurde

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 Herr Robert schrieb am   16. März 2015 folgendes:
Sehr geehrte Herr Braun. Ich hätte eine Frage, bezüglich Pendlerpauschale. Bin Slowakische Staatsbürger, arbeite aber im Wien, wo ich einem nebenwohnsits habe. Meine Frau, und Kind Leben in der Slowakei. Habe ich einem Anspruch auf eine Pendlerpauschale? Fahre jeden Tag nach Slowakei mit den Auto, 60 km.
 
 Frau mandl schrieb am   14. August 2015 folgendes:
Hallo!
Können sie mir bitte weiter helfen. Laut Pendler Rechner bekomme ich eine pauschale von 372 Euro. Bei meinem Steuerausgleich habe ich aber nur 162 bekommen warum? LG
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   16. August 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Mandl

Ohne nähere Informationen ist es leider nicht möglich professionell auf Ihre Frage zu antworten

Welche Pendlerpauschale steht Ihnen zu, wurde diese beim Arbeitgeber berücksichtigt, wurde beim Steuerbescheid eine Pendlerpauschale von 372 EUR berücksichtigt, ......... ?
Die Pendlerpauschle minimiert die steuerbemessungsgrundlage, ist aber nicht dient mit dem Auszahlungsbetrag

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 Herr Schober Roman schrieb am   02. September 2015 folgendes:
Sehr geehrter Hr. Braun

z.B.: Jemand bezieht die Pendlerbauschale vorsätzlich mißbräuchlich. Das Kfz wird deshalb vom weiter entfernten Wohnsitz , welcher vor der Umsiedelung, bestand, nicht umgemeldet. Dadurch wird vorgetäuscht, noch am alten Wohnsitz noch zu wohnen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Sondern der neue Wohnsitz ist unter 20 km von der Arbeitstelle entfernt, sodaß gar keine Bauschale geltend gemacht werden könnte.
Meldegesetz und Vorschriften über die Kfz Ummeldung wurden ebenfalls umgangen-

Meine Frage wäre, nach welchen Gesetzeskriterien hier vorgegangen würde, bzw. kann die Bauschale vom Finanzamt zurückgefordert werden?
Danke für Ihr Bemühen.

Roman Schober
 
 dzenita schrieb am   05. Jänner 2016 folgendes:
Hab eine frage wenn ich in karenz bin kann ich beantragen diese L1 wenn ich nie gearbeitet habe nie gearbeitet und mein mann verdient keine einkommen er hat noch kein vizum und ich bekom nir karenz und zuschuss und familienbeihilfe heist das ich bin als alleinverdinerin kann ich das ausfullen fur finanzamt das ich s was bekomme furs kind bitte umantwort danke und wieviel wurde ich es bekommen fur 1 kind
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   05. Jänner 2016 folgendes:
Alleinverdienerabsetzbetrag kann auch über das Formular L1 beantragt werden (Gutschrift 494 EUR)

Voraussetzung für Alleinverdienerabsetzbetrag: in dem Jahr Anspruch auf mindestens 7 Monate Familienbeihilfe (d.h. dass Kind muss im 1. Halbjahr geboren sein oder im Jahr davor)

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 Nataya schrieb am   15. Jänner 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich bin gerade beim durchführen der Arbeitnehmerveranlagung. Seit Mai 2015 habe ich anspruch auf Grosse Pendlerpauschale (pro Monat 123€). Ich weiss nicht genau, was mit dem Begriff "berücksichtigt" meinen. In jeden Lohnzettel habe ich die Pendlerschaule mit 123€ und das Pendlereuro mit 5,50€ stehen, werden jedoch nicht im Lohn verrechnet. Heisst es, sie werden berücksichtigt ?
Wenn ich nämlich punkt Werbekosten ausfülle, 718: 984€ und 916: €44. Wird mir der Betrag von €450 vorausberechnet. Sollte ich nicht den ganzen Betrag, spricht 1038 rausbekommen ?
Oder dadurch das die Pendlerpauschale im Lohnzettel "berücksichtigt" werden, jedoch nicht im Lohn verrechnet, muss ich dies in der Arbeitnehmer veranlagung gar nicht ausfüllen und kriege doe Penlerpauschale vom Arbeitgeber automatisch ausbezahlt ?
Vielen Dank im Vorausfür Ihre Antwort.
Schönen Abend wünsche ich noch
Mit freundlichen Grüßen Nataya
 
 Herr Hinterstein schrieb am   17. Jänner 2016 folgendes:
Sehr geehrte Herr Braun. Ich hätte eine Frage, bezüglich Pendlerpauschale.

ich habe 2015 , 8 monate in wien gewohnt und 4 monate im bezirk gänserndorf.

Km von wien waren es 55
Km von Bezirk gänserndorf 91

muss ich jetzt den steuerausgleich 2 mal machen für beide wohnadressen weil die werte sich krass ändern ?
darf ich zusätzlich zum pendlereuro und pendlerpauschale vom land NÖ die pendlerbeihilfe in anspruch nehmen ?*

vielen dank im voraus für die antwort

mfg

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   18. Jänner 2016 folgendes:
Sehr geehrte Frau Nataya

Auf Ihrem Jahreslohnzettel ist vermerkt, OB (und wenn ja wie hoch) die Pendlerpauschale berücksichtigt worden ist oder nicht (sie können auch bei Ihrem Dienstgeber nachfragen).

Nur wenn die Pendlerpauschal NICHT berücksichtigt worden ist, bzw. in falscher Höhe, dürfen Sie den Betrag lt. Pendlerrechner in die Arbeitnehmerveranlagung aufnehmen.

Sie erhalten (wenn Sie die Pendlerpauschale berücksichtigen) NICHT den gesamten Betrag vom Finanzamt retour, da die Pendlerpauschale "nur" Ihre Steuerbemessungsgrundlage minimiert.

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 Herr Martin schrieb am   19. Februar 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich hab von 30.Juli bis 31. August (40h/Wo) und vom 1. Oktober bis 20. November (15h/Wo) in ein und demselben Unternehmen gearbeitet, wo mir laut Pendlerrechner eine kleine Pendlerpauschale zusteht.

Ich habe nun meinen tatsächlich zustehenden Jahresbeitrag wie folgt berechnet:
Pendlerpauschale:
0€ (Juli) + 58€ (August) + 38.67€ (Oktober) + 19.33€ (November) = 116€

Pendlereuro:
0€ (Juli) + 4€ (August) + 2,67€ (Oktober) + 1,33€ (November) = 8€

Wie komme ich darauf?
Ich habe dies mittels Pendlerrechner wie folgt berechnet:
Bei der Option "Anzahl der Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte pro Monat" im Pendlerrechner habe ich die jeweils zu arbeitenden Tage für den jeweiligen Monat ausgewählt.

Juli: 2 Werktage -> kein Anspruch
August: 21 Werktage -> mehr als 10
Oktober: 10 Werktage -> 8-10
November: 6 Werktage -> 4-7

Habe ich meine meine Pauschale so korrekt berechnet und kann sie in mein Formular L1 aufnehmen?

Vielen Dank im Vorraus!
 
 Frau Manuela schrieb am   28. Februar 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

im letzten Jahr (2015) hätte mir laut Pendlerrechner das große Pendlerpauschale zugestanden.
Es gab bei den Schnellbahnstationen Brünnerstraße Baustellen und ich vermute deshalb.
Wenn ich aber jetzt die Daten in den Pendlerrechner eingebe kommt wieder kleines Pendlerpauschale. Wobei ja die Daten nur mehr für 2016 errechnet werden können.
Wie kann ich meine Daten für 2015 nochmal im Pendlerrechner ermitteln?
Bzw. wie kann ich dies jetzt beim Finanzamt nachweisen?
Danke für Ihre Antwort!
Mit freundlichen Grüßen
Manuela
 
 Richard schrieb am   16. Mai 2016 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich hätte eine Frage zur Pendlerpauschale.

für 2014 und 2015 muss ich den vom Pendlerrechner berechneten Betrag für Pendlerpauschale 696 Euro + Pendlereuro 46 Euro = Gesamt 742 Euro eintragen,soweit richtig?

Wie ist das aber mit den Jahren 2012 und 2013? lagen da nicht andere Berechnungen zu Grunde oder kann ich da die selben Werte eintragen?

Mfg Richard
 
 Christa schrieb am   20. Oktober 2016 folgendes:
Ich habe eine Frage zur Pendlerpauschale.

Ich habe jetzt meinen Wohnsitz gewechselt - Mitte des Monats.
Muss ich dann für 2016 bei der AN-Veranlagung für den Monat Oktober
eine Mischberechnung machen? Also KM-alte Adresse und KM-neue Adresse oder zählt dann für den ganzen Oktober schon die KM für die neue Adresse - hatte jetzt die kleine Pendlerpauschale und ab jetzt habe ich die große Pendlerpauschale und wie wird dass dann berechnet?
ab 20 km - klein Betrag durch 31 x 17
ab 2 km - groß Betrag durch 31 x 14
Ist dass so korrekt?!

Mfg Christa
 
 Frau Riediger schrieb am   26. November 2016 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich hätte gerne eine ungefähre Auskunft bezüglich meiner Pendlerpauschale. Ich wohne in Wien und arbeite im Waldviertel, somit steht mir grundsätzlich die große Pendlerpauschale von etwas mehr als 3000€ im Jahr zu. Ich verdiene allerdings nur 1445 brutto - daher ist die Verringerung der Steuerbemessungsgrundlage sehr gering. Ich lasse mir diese demnach nicht über das Gehalt verrechnen, sondern über den Steuerausgleich. Mit welcher Refundierung beziehungsweise in welcher Höhe kann ich hier rechnen? Oder bekomme ich wieder nur 400 Euro aufgrund der Negativsteuer?
Vielen Dank im Voraus
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   02. Dezember 2016 folgendes:
Sehr geehrte Frau Riediger

Es macht keinen liquiditätstechnischen Unterschied ob Sie die Pendlerpauschale beim Dienstgeber oder erst bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Frau Margit schrieb am   08. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

soll bzw. kann ich die kleine Pendlerpauschale auch geltend machen (wurde vom DG nicht berücksichtigt), wenn das betreffende Dienstverhältnis im Jahr 2016 nur 18 Wochen aufrecht war?

Gibt es eine Möglichkeit, den vom Pendlerrechner ausgerechneten Betrag, der ja ein ganzes Jahr umfasst, zu aliquotieren?

Freundliche Grüße und vielen Dank im Voraus!
 
 Alexandra schrieb am   10. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich habe folgende Frage an Sie:
Ich habe bei Arbeitsantritt meinen Antrag zur Pendlerpauschale falsch ausgefüllt (statt mehr als 10 Fahrten im Monat habe ich nur 4-7 Fahrten angegeben). Folglich habe ich natürlich auch einen viel geringeren Betrag erhalten (4 Monate lang). Jetzt habe ich einen neuen Antrag mit den richtigen Angaben abgegeben, aber gibt es irgend eine Möglichkeit, dass ich das "verlorene" Fahrtkostengeld der ersten 4 Monate im Nachhinein einfordern kann. (zum Beispiel beim Steuerausgleich)
Laut Pendlerpauschalenrechner steht mir das große Pendlerpauschale von 3672 jährlich/ 306 Euro monatlich zu, weil ich über 100 Kilometer mit dem Auto zu meinem Arbeitsplatz fahren muss.
Herzliche Grüße und vielen Dank im Voraus!
 
 Andrea schrieb am   12. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

Ich habe die große Pendlerpauschal monatlich durch meinen AG beantragt. Auf meinen Lohnzettel steht unter dem Feld Pendlerpauschal 306 Eur, tortzdem war mein Gehalt nur mit 128 Eur mehr als bevor.

Soll den Steuer nicht mut dem vollen Betrag reduziert werden?

Danke sehr im Voraus!

Andrea
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   13. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Andrea

Die Pendlerpauschale minimiert Ihre SteuerBEMESSUNGSGRUNDLAGE

Sie erhalten daher nicht den gesamten Betrag der Pendlerpauschale ausbezahlt

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 Stb Michael BRAUN schrieb am   13. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Alexandra

Sollte die Pendlerpauschale bei Ihrem laufenden Bezug durch Ihren Arbeitgeber nicht korrekt berücksichtigt worden sein, haben Sie die Möglichkeit, dies bei Ihrem Steuerausgleich (wenn eine Aufrollung durch den Dienstgeber aus organisatorischen Gründen nicht mehr möglich ist) zu berücksichtigen / korrigieren

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Herr Ziegerhofer schrieb am   17. Jänner 2017 folgendes:
guten Tag!!

Ich habe beim BMF Pendlerrechner meine Daten eingegeben !
Es kam heraus das ich Grosses Pendlerpauschale erhalte !
Entfernung zur Firma laut dem Rechner 1,6 Kilometer !!!!
Kann das stimmen ???
Kann ich für die letzten Jahre das nachfordern obwohl ich keinen beantragt habe und die Arbeitnehmerveranlagung der Jahre durchgeführt hatte !!
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   18. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Ziegerhofer

Ob das stimmen kann, kann ich Ihnen erst sagen, wenn Sie mir die Daten (Adresse Wohnort, Arbeitgeber) zukommen lassen

Sie können mittels Antrag auf Wiederaufnahme versuchen, die damals nicht berücksichtigte Pendlerpauschale zu berücksichtigen

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 Frau Moser schrieb am   26. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich bin seit 31.07.2016 ausgelernt, daher steht mir ab August 2016 eine Pendlerpauschale (€ 1.356,-- p.A.; € 113,-- p.M.) zu. Wie trage ich dies in den Steuerausgleich ein? Ist es richtig wenn ich € 565,-- (113,-- x 5 (August, September, Oktober, November, Dezember) = 565) unter der KZ 718 (Pendlerpauschale) eintrage? Für das ganze Jahr steht mir ja keine Pendlerpauschale zu, wenn ich bis 31.07.2016 eine Lehre gemacht habe oder?
 
 Daniela schrieb am   27. Februar 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun!

Mir steht vom letzten Jahr eine Pendlerpauschale von 452 € zu, welche ich beim Arbeitgeber noch nicht geltend gemacht habe und wollte mir den Betrag über die Arbeitnehmerveranlagung zurückholen. Bei der Vorberechnung auf Finanzonline wird der Betrag aber nicht berücksichtigt sondern nur ein Betrag der aus der Rückerstattung der SV resultiert.
Wird das beim Auszahlen noch dazu gerechnet oder wie funktioniert das?
MFG Daniela
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   03. März 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Daniela

Nein, wird wahrscheinlich (wenn Sie alles berücksichtigt haben) nicht höher

Sie haben wahrscheinlich keine Lohnsteuer gezahlt, und daher erhalten Sie auch keine Lohnsteuer retour, sondern "nur" die SV Rückerstattung (SV Rückerstattung und Pendlerzuschlag von 290 EUR)

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 Martin schrieb am   06. März 2017 folgendes:
Sg. Herr Braun!

Bei meiner Arbeitnehmerveranlagung vom Jahr 2016 habe ich € 1476,-- Pendlerpauschale und € 78,-- Pendlereuro eingetragen.
Dies sind die Beträge die mir der Pendlerrechner errechnet hat.
Ich dachte immer man bekommt dann sozusagen € 1554,-- also Pendlerpauschale + Pendlereuro zusammen ausgezahlt. Habe aber weniger als die Hälfte davon ausbezahlt bekommen. Warum ist das so, Verstehe da den Sinn der PP nicht.
 
 Kathrin schrieb am   10. April 2017 folgendes:
Hallo,

auf meinem Lohnzettel steht "Übrige Abzüge: Pendlerpauschale gemäß §16 Abs. 1Z6 = 232€" bedeutet das, der Arbeitgeber hat den Pendlereuro / Pendlerpauschale bereits berücksichtigt? Der Begriff Abzüge hat mich verwirrt.

Danke und freundliche Grüße
Kathrin
 
 sandy schrieb am   24. April 2017 folgendes:
hallo , meine frage mein weg im sommer 2014 zur arbeit betrug 68 km ( nur hin ) ..gearbeitet habe ich dort von mai bis august ... mir ist jetzt erst bewusst geworden das ich bei meiner arbeitnehmerveranlagerung für dieses jahr das nicht berücksichtigt habe ..( pendlerpauschale und pendlereuro ? Meine frage , kann ich das jetzt noch nachträglich beantragen ? Über finanz online? für hilfe wäre ich dankbar!
 
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