Allgemeine Fragen zur freiberuflichen Tätigkeit als Physiotherapeutin |
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13. Februar 2013 |
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Gast |
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2 Kommentare |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich arbeite zur Zeit im Angestelltenverhältnis als Physiotherapeutin in einem physikalischen Institut für 30 Stunden die Woche und komme dadurch auf 15680 € im Jahr.
Ich möchte zusätzlich freiberuflich tätig sein und stelle mir daher die Frage,
welche Abgaben (Steuern usw.) ich dann zu bezahlen habe?
Weiters interessieren mich die Verdienstobergrenze und eventuelle Verluste beim Lohnsteuerausgleich.
Über Antworten auf meine Fragen wäre ich sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Stephanie Schwarz
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Stb Michael BRAUN schrieb am 13. Februar 2013 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Schwarz
Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einen Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidaussstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.
Wenn Sie angestellt sind, können Sie steuerfrei bis zu 730 EUR p.a. als Selbständige dazuverdienen.
Eine Verdienstobergrenze (außer bei der Sozialversicherung die Höchstbeitragsgrundlage von 62.160 EUR) gibt es nicht.
Wie hoch die Einkommensteuer ausfällt, hängt von Ihrem Gewinn und Ihre sonstigen steuerliche Absetzposten (Kinder, Sonderausgaben, Werbungskosten,...) ab.
Sozialversicherung:
Zuerst müssten Sie sich erkundigen, ob Sie für die Nebentätigkeit einen Gewerbeschein benötigen oder nicht (www.wko.at)
mit Gewerbeschein:
Sollten Sie einen Gewerbeschein benötigen, sind Sie auf jeden Fall pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung.
Unter gewissen Umständen (Alter des Beitragspflichtigen oder in den letzten 5 Jahren nicht mehr als 12 Monate pflichtversichert bei der SVA) gibt es eine Ausnahme von der Pflichtversicherung (siehe unten stehender Link, Kleinunternehmerreglung). Unfallversicherung besteht trotzdem
Sollten Sie die Grenzen für die Ausnahme aus der Pflichtversicherung (Umsatz > 30.000 EUR p.a. bzw. Gewinn > 4.641,16 EUR) übersteigen, haben Sie KEIN Anspruch auf die Ausnahme der Pflichtversicherung (Kleinunternehmerregelung).
http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/channel_content/cmsWindow?action=2&p_menuid=7317&p_tabid=4#pd721237&p_pubid=8746
DIESE AUSNAHME MUSS VON IHNEN (oder Ihren Steuerberater) beantragt werden.
Neuzugangsregelung:
In den ersten 3 Jahren der Pflichtversicherung gelten geringere vorläufige Mindestbeitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung und KEINE Nachbemessung der Beiträge der Krankenversicherung in den ersten beiden Jahren.
DIESE REGELUNG WIRD AUTOMATISCH VON DER SVA berücksichtigt.
VORLÄUFIGE Beitragsgrundlage in den ersten 3 Jahren 537,78 EUR p.m. (sonst 673,17 EUR p.m. Pensionsversicherung bzw. 689,81 EUR Krankenversicherung)
Sobald der Bescheid vom Finanzamt der SVA übermittelt wird, erfolgt eine eventuelle Nachbemessung der Beiträge (Nachzahlung, weil sozialversicherungsrechtlicher Gewinn höher als vorläufige Beitragsgrundlage)
http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/channel_content/cmsWindow?action=2&p_menuid=7520&p_tabid=4
-) ohne Gewerbeschein: Sollten Sie kein Gewerbeschein benötigen, sind Sie neuer Selbständiger (siehe auch
http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/670073_Informationen%20f%C3%BCr%20Freiberufler.pdf ). Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn unter 4.641,60 EUR sein, fallen keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an. ACHTUNG: Meldepflicht, sollten Sie der SVA nach dem 31.12.2013 die Überschreitung der oben angeführten Grenze im Jahre 2013 mitteilen, kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% dazu.
Sollten SV Beiträge vorgeschrieben werden, sind die vorläufig, und werden NACH Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eventuell nachbemessen.
Beitragssätze 2013 (für neue Selbständige als auch Gewerbescheinbesitzer):
18,5 % Pensionsversicherung
7,65 % Krankenversicherung
1,53% Selbständigenvorsorge
25,44 EUR Unfallversicherung
Sollten noch Unklarheiten auftreten, die meisten Steuerberater bieten eine kostenlose Erstberatung (auch unsere Kanzlei) an (oder einzelne Fragen auch per Mail bzw. Telefon).
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Herr Busch schrieb am 06. September 2018 folgendes: |
hallo,
ist das heute im jahr 2018 auch noch gleich?
liebe grüße |
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