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Vermietung Wohnung bei beschränkter Steuerpflicht


09. Februar 2013 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich derzeit beschränkt auf drei Jahre auf Auslandsentsendung in Deutschland und vermiete in dieser Zeit meine Wohnung in Österreich, die in Miteigentum mit meiner Ehefrau besteht, an meinen Bruder zu einem Beitrag, der nicht einem Drittvergleich standhält (zu niedrig).

In Österreich sind ich und meine Frau jedenfalls nur beschränkt steuerpflichtig da wir keinen Wohnsitz / dauerhaften Aufenthalt mehr dort haben. Dennoch muss ich mich wohl um die Themen Einkommenssteuer und Umsatzsteuer zu der Wohnungsvermietung kümmern wobei sich für mich zwei zentrale Fragen ergeben:

-Wer muss eine Einkommessteuererklärung abgeben (beide Eigentümer gemeinsam oder separat oder nur ich, da meine Frau keine Einkünfte hat)?

- Müssen wir Umsatzsteuer abführen? Soweit ich verstanden habe gilt für uns die Kleinunternehmerregelung (da kein Wohnsitz im Inland) nicht, müssen wir also Umsatzsteuer in Österreich abführen? Oder gibt es auch für "ausländische" Kleinunternehmer Erleichterungen?

Vielen Dank schon mal im Voraus für die Hilfe!

Beste Grüße aus Bayern,





 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   09. Februar 2013 folgendes:
Sehr geehrter Herr!

Da die Wohnung beiden Eheleuten gehört, ist hier durch die Vermietung (für die Steuer) eine eigene "Firma" entstanden: xy Miteigentümer. Diese müsste eine Steuererklärung erstellen, und der Gewinn / Überschuss wird auf die einelne Eigentümer aufgeteilt.

Diese "Firma" wäre (da Sitz in Ö) unbeschränkt steuerpflichtig, die "Tangente" (Gewinnzuweisung an die einzelnen Eigenütmer) wäre bei jedem als beschränkt steuerpflichtigen (Formular E7) zu versteuern.
In diesem Falll würde auch (wenn Jahresumsatz unter 30.000 EUR) die Kleinunternehmerregelung gelten

Sollten nur Sie die Einkünfte versteuern (z.B. wegen Fruchtgenussrecht) , müsen Sie die Steuererklärug E7 termingerecht bei Ihrem zuständigen Finanzamt einreichen.

Die Umsatzsteuerbefreiung gilt in diesem Fall NICHT, sie müssen daher quartalsweise die Umsatzsteuer melden und abführen.

Die Steuererklärung muss bis Ende April des Folgejahres, bei elektronischer Einreichung ( FinanzOnline, ab 2003 Pflicht) bis Ende Juni des Folgejahres bei Ihrem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie durch einen Steuerberater vertreten werden, verlängert sich die Frist bis Ende des Folgejahres / Anfang des Folgefolgejahres (vgl. § 134 BAO).


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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