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Vermietung Wohnung Wien


09. Februar 2013 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Ich habe vor kurzem eine 2-Zimmer-Wohnung in Wien erworben und möchte diese vermieten.

Was muss außer dem Formular Verf 24 an das Finanzamt übermitteln bzw. an wen kann ich mich bezüglich Informationen zur allgemeinen Vermietung von Wohneigentum wenden (spezielle Richtlinien die es zu beachten gilt,...)?

 
 Mag. Veronika Weiß schrieb am   09. Februar 2013 folgendes:
An und für sich genügt das Verf 24 für den Anfang. Allerdings muss noch die ustrechtliche Behandlung geklärt werden.

Wir bieten Ihnen dazu gerne eine kostenlose Erstberatung (auch telefonisch oder per E-mail) an.

www.steuerberatung-weiss.at
01 533 16 37

Weiß Veronika Mag.
 
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   09. Februar 2013 folgendes:
Sehr geehrter Herr frog314! Sehr geehrte Frau frog314!

Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).

Mietvertrag sollte von einen Experten erstellt bzw. begutachtet werden.

Das Thema Umsatzsteuer (Umsatzsteuer ja / nein, Vor/Nachteile) sollte noch VOR Beginn der Vermietung geklärt werden.

Nach dem ersten Jahr der Vermietung müssen Sie die Formulare E1 und E1b (und eventuell noch andere Beilagen wie L1k,..) einreichen.

Die Steuererklärung muss bis Ende April des Folgejahres, bei elektronischer Einreichung ( FinanzOnline, ab 2003 Pflicht) bis Ende Juni des Folgejahres bei Ihrem zuständigen Finanzamt eingereicht werden. Sollten Sie durch einen Steuerberater vertreten werden, verlängert sich die Frist bis Ende des Folgejahres / Anfang des Folgefolgejahres (vgl. § 134 BAO).

Sollten Sie sich für die Umsatzsteuer entscheiden, müssen Sie die Umsatzsteuer quartalsweise an Ihr zuständiges Finanzamt melden und zahlen.


Sie können sich an einen Steuerberater wenden, die meisten bieten (wir auch) eine kostenlose Erstberatung an.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der
Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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