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Küche abziehen bei ImmoEst


07. Februar 2013 Gast 2 Kommentare Kommentar schreiben
Ich habe eine Wohnung, die ich mit viel Aufwand renoviert habe und jetzt aber verkaufe, weil ich wegziehe. Ich habe selbst nicht in der Wohnung gewohnt, sie war auch nicht vermietet, meine Schwester hat sie bewohnt. Wenn ich die Wohnung jetzt verkaufe, kann ich dann die teure Einbauküche bei der ImmoEst abziehen? Sie bleibt beim Verkauf in der Wohnung?

Vielen Dank, Sabrina.

 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   09. Februar 2013 folgendes:
Einrichtungsgegestände bzw. eingebaute Möbel (hier: Küche) sind steuerlich kein Bestandteil der Wohnung, sondern selbständige Wirtschaftgüter. Sie unterliegen nicht der Immobilienertragsteuer, sondern sind gegebenenfalls als Spekultionsgeschäft nach § 31 EStG steuerpflichtig.

Eine Steuerpflicht für die Küche besteht, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf ein Zeitraum von weniger als einem Jahr liegt. Ist die Spekulationsfrist überschritten sind die Einkünfte aus dem Küchenverkauf nicht zu erklären bzw. in keine Steuererklärung aufzunehmen.

Um Abgrenzungssschwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie für die Einbauküche eine gesonderte Rechnung stellen.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird keine Haftung übernommen. Der Autor dieser Zeilen ist kein Steuerberater.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Christian schrieb am   13. November 2014 folgendes:
Das verstehe ich jetzt nicht ganz, denn bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer ist eine Einbauküche zu berücksichtigen, da gilt sie nämlich als Bestandteil der Wohnung (genauso wie ein Kachelofen).

Nachdem seit Ihrer Antwort nunmehr doch mehr als ein Jahr vergangen ist und zwischenzeitlich neue Rechtsprechung zur ImmoESt vorliegt, stellt sich für mich die Frage, ob Ihre Antwort nach wie vor aktuell ist.

Danke!
 
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