Die freien Berufe im Sinn des Einkommensteuergesetzes
06. Februar 2013
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Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis werden als 'freie Berufe' alle jene bezeichnet, die nicht unter die Gewerbeordnung fallen und zumeist in Spezialgesetzen geregelt sind.
Die einkommensteuerrechtliche Definition orientiert sich zwar an der Einteilung, die durch die Gewerbeordnung getroffen wird, ist aber keineswegs deckungsgleich. Das Steuerrecht übernimmt den Begriff „freiberufliche Tätigkeit“, wandelt ihn aber für Zwecke des Einkommensteuerrechtes ab.
Die Begriffe stimmen zwar im Wortlaut überein, sind aber dennoch unterschiedlich zu verstehen. Andernfalls hätte ja der Gesetzgeber einfach auf die Gewerbeordnung verweisen können. Die „freiberufliche Tätigkeit“ nach § 22 Z 1 EStG kann somit als durchaus eigenständiger Begriff des Einkommensteuergesetzes aufgefasst werden.
§ 22 Z 1 EStG zählt jene Tätigkeiten abschließend auf, die als freie Berufe im Sinne des Einkommensteuerrechtes gelten.
Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit im steuerrechtlichen Sinn zählen ausschließlich: "a) Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit.
b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der
- staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker oder aus einer unmittelbar ähnlichen Tätigkeit sowie aus der Berufstätigkeit der
- Ärzte, Tierärzte und Dentisten,
- Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder,
- Unternehmensberater, Versicherungsmathematiker, Schiedsrichter im Schiedsgerichtsverfahren,
- Bildberichterstatter und Journalisten,
- Dolmetscher und Übersetzer.
Zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit zählen auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (einschließlich ambulatorischer Behandlung), soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.
c) Einkünfte aus
- der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die geistes- oder naturwissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben
- der Tätigkeit als Hebamme
- der Tätigkeit im medizinischen Dienst im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961
Eine freiberufliche Tätigkeit liegt auch dann vor, wenn ein Angehöriger eines freien Berufes in seinem Beruf
- im Rahmen von Veranstaltungen tätig wird, denen die für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit erforderlichen Eigenschaften fehlen
- sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Abgesehen vom Fall einer vorübergehenden Verhinderung muß er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden."
Übersetzer und Dolmetscher gelten aus Sicht des Ertragsteuerrechtes als Freiberufler, da sie in § 22 Z 1 letzter Teilstrich EStG genannt werden. Dagegen sind sie aus Sicht des Gewerberechtes keine Freiberufler, zumal in aller Regel zur Tätigkeitsausübung ein Gewerbeschein erforderlich ist. Dolmetscher und Übersetzer haben somit Einkünfte aus selbständiger Arbeit, unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit mit oder ohne Gewerbeschein ausüben.
Als weiteres Beispiel für die unterschiedliche Auslegung des Begriffs der 'freiberuflichen Tätigkeit' wäre der Betrieb einer Buschenschank zu nennen, der nach § 2 Abs 1 Z 5 Gewerbeordnung als freiberufliche Tätigkeit gilt, steuerrechtlich hingegen entweder den Einkünften aus Land und Forstwirtschaft oder Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen ist.
Nach § 2 Abs 1 Z 9 Gewerbeordnung ist die Privatzimmervermietung, die durch die Mitglieder des Hausstandes als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeübte Vermietung von nicht mehr als 10 Fremdenbetten, von der Gewerbeordnung ausgenommen. Dennoch liegen steuerrechtlich keine Einkünfte aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit vor, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Fazit
Die gewerberechtliche Einordnung einer Tätigkeit kann für steuerrechtliche Belange höchstens Indizcharakter haben. Auch wenn eine Tätigkeit im Sinn des § 22 Z 1 EStG mit Gewerbeschein ausgeübt wird, zählt sie zu den freien Berufen nach steuerrechtlichem Verständnis. Die freien Berufe im Sinn des Einkommensteuergesetzes werden in § 22 Z 1 EStG abschließend aufgezählt.
Ist es nicht so, dass ich als Psychotherapeut jedenfalls Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit habe?
Mag. Peter Knöll schrieb am 14. Februar 2013 folgendes:
Psychotherapeuten haben grundsätzlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus selbständiger bzw. freiberuflicher Tätigkeit liegen nur vor, wenn sie ein geistes- oder naturwissenschaftliches Universitätsstudium mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben.
Danke für Ihre Ausführungen.
Frage:
Nach §22 EStG zählen Unternehmensberater zu den freiberuflichen Tätigkeiten.
Lt. Präzisierung https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1 wurden "Unternehmensberater in den Katalog der Freien Berufe aufgenommen...", vorausgesetzt es wurde eine Hochschulstudium absolviert und ihre Beratungstätigkeit umfasst eines der aufgezählten Beratungsgebiete "Prozeßorientierte Unternehmensberatung,
· Unternehmensführung/Managementberatung,
· Qualifiziertes Personalmanagement,
· Marketing,
· Organisation/Verwaltung,
· Technologie/Technik,
· Logistikberatung,
· Finanz- und Rechnungswesen,
· Raumwirtschaft,
· Ökologieberatung,
· Beratung in außenwirtschaftlichen Belangen.
Beispiel: Ich habe ein Hochschulstudium, bin Expertin für Logistik und möchte mich als Unternehmensberaterin für Logistik selbstständig machen.
Muss ich ein Gewerbe anmelden obwohl es ein Freier Beruf ist?