Kleinunternehmerregelung |
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25. Jänner 2013 |
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Gast |
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Geehrte Damen und Herren,
ich möchte bald mein freies Gewerbe "Werbegrafik" anmelden und möchte trotz einem höheren Gewinn als ~4.600 jährlich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
Mir sind die Vor- und Nachteile natürlich bekannt, und ich sehe in meinem Sachverhalt überwiegend Vorteile.
Jetzt ist es ja so, dass wenn ich die Grenzen überschreite, ich sehr wohl trotzdem die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann - Ist das korrekt? Nur halt die normalen Beiträge der SVA zahlen muss. Wie hoch sind die "normalen" Beträge?
Die WKO hat mir immer wieder eintrichtern wollen, dass dies nicht funktioniert. Ich hätte gerne einen ausschlaggebenden Satz formuliert, den ich ihnen vorlegen kann, dass dies möglich ist!
Ich würde mich um Antworten freuen.
Danke!
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Stb Michael BRAUN schrieb am 25. Jänner 2013 folgendes: |
Sollten Sie einen Gewerbeschein benötigen, sind Sie auf jeden Fall pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung.
Unter gewissen Umständen (Alter des Beitragspflichtigen oder in den letzten 5 Jahren nicht mehr als 12 Monate pflichtversichert bei der SVA) gibt es eine Ausnahme von der Pflichtversicherung (siehe unten stehender Link, Kleinunternehmerreglung). Unfallversicherung besteht trotzdem.
Sollten Sie die Grenzen für die Ausnahme aus der Pflichtversicherung (Umsatz > 30.000 EUR p.a. bzw. Gewinn > 4.641,16 EUR) übersteigen, haben Sie KEINEN Anspruch auf eine Ausnahme von der Pflichtversicherung (Kleinunternehmerregelung).
http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/channel_content/cmsWindow?action=2&p_menuid=7317&p_tabid=4#pd721237&p_pubid=8746
DIESE AUSNAHME MUSS VON IHNEN (oder Ihren Steuerberater) beantragt werden.
Neuzugangsregelung:
In den ersten 3 Jahren der Pflichtversicherung gelten geringere vorläufige Mindestbeitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung und KEINE Nachbemessung der Beiträge in den ersten beiden Jahren.
DIESE REGELUNG WIRD AUTOMATISCH VON DER SVA berücksichtigt.
VORLÄUFIGE Beitragsgrundlage in den ersten 3 Jahren 537,78 EUR p.m. (sonst 673,17 EUR p.m. Pensionsversicherung bzw. 689,81 EUR Krankenversicherung)
Sobald der Bescheid der SVA übermittelt wird, erfolgt eine eventuelle Nachbemessung der Beiträge (Nachzahlung, weil sozialversicherungsrechtlicher Gewinn höher als vorläufige Beitragsgrundlage)
http://esv-sva.sozvers.at/portal27/portal/svaportal/channel_content/cmsWindow?action=2&p_menuid=7520&p_tabid=4
Zusammenfassung:
Wenn Ihr Gewinn höher als 4.641,16 EUR ausfällt, haben SIE keinen Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung, sollten Sie dennoch den Antrag stellen, werden Sie von der Pflichtversicherung ausgenommen und sobald der Gewinn (ein oder zwei Jahre später) feststeht, müssen Sie die Beiträge nachzahlen (zahlen dann Krankenversicherung für vergangene Jahre wo Sie den Versicherungsschutz nicht mehr brauchen).
Sollten Sie keinen Antrag stellen (weil Sie die Voraussetzungen NICHT erfüllen), gilt für Sie die Neuzugangsregelung (in den ersten drei Jahren geringere vorläufige Mindestbeitragsgrundlagen,und in den ersten beiden Jahren KEINE Nachbemessung bei der Krankenversicherung)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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