Gibt es im Steuerrecht so etwas wie einen Gewinnvortrag? |
 |
17. Jänner 2013 |
 |
Gast |
 |
3 Kommentare |
 |
Kommentar schreiben |
|
Mich interessiert, ob es im Ertragsteuerrecht so etwas wie einen Gewinnvortrag gibt. Im Detail meine ich: In den ersten Jahren erwirtschaftet ein Betrieb Gewinne. Sodann aber nur noch Verluste.
Kann man einen Ausgleich schaffen?
|
Verlustabzug, Verlustausgleich
|
|
Mag. Peter Knöll schrieb am 17. Jänner 2013 folgendes: |
Bei Künstlern und Schriftstellern besteht die Möglichkeit eines Gewinnrücktrages.
Zwar gibt es im Ertragsteuerrecht einen Verlustvortrag. Dagegen ist mir ein Gewinnvortrag unbekannt.
Wenn es einen Gewinnvortrag gäbe wäre es ja theoretisch möglich Gewinne in die Zukunft zu verschieben, wodurch zumindest eine temporäre Steuerfreiheit erreicht werden könnte.
Dennoch gibt es nach meinem Dafürhalten eine Möglichkeit:
Ein Gewinnvortrag in Ihrem Sinne wäre meines Erachtens temporär (auf drei Jahre begrenzt) im Rahmen der Auflösung einer Körperschaft möglich. Während der Liquidationsphase gilt ein maximal dreijähriger Besteuerungszeitraum. So könnten anfängliche Gewinne mit späteren Verlusten ausgeglichen werden.
Sämtliche Angaben dienen nur der Erstinformation und können keine rechtliche oder sonstige Beratung sein oder ersetzen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben wird keine Haftung übernommen. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater.
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
|
Frau Oberaigner schrieb am 01. März 2015 folgendes: |
Eine Frage zum Verlustabzug für Einnahmen/Ausgaben Rechner
positive Einkünfte im Jahr 2014 in Höhe von Euro 19.100,00
Verlust 2011 14.000,00
Verlust 2012 8.000,00
Verlust 2013 7.000,00
(fiktive Beträge)
Was darf ich im Feld Verlustvortrag eintragen? Was geschieht mit dem Rest der Verluste, darf ich diese weiterhin berücksichtigen? |
|
Stb Michael BRAUN schrieb am 02. März 2015 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Oberaigner
Wenn die Verluste 2011,2012,2013 nicht bereits in den laufenden Jahren gegengerechnet wurden (mit anderen Einkünften) , gehört der GESAMTE Betrag im Feld Verlustvortrag.
ACHTUNG: Ab Veranlagung 2014 gibt es KEINE 75% Grenze mehr.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
|