Kirchensteuer 2012 / Kirchenbeiträge steuerlich absetzen |
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21. November 2011 |
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8 Kommentare |
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Ab dem Jahr 2012 kann jeder Steuerpflichtige statt bisher maximal EUR 200,-- bis zu EUR 400,-- an Kirchenbeiträgen steuerlich geltend machen. Es muss sich dabei um verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind, handeln.
Darüber hinaus kann jeder Steuerpflichtige auch Kirchenbeiträge, die er für seinen nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe-)Partner oder für seine Kinder leistet, als Sonderausgabe geltend machen.
• Steuertipp:
Wer Kirchenbeträge über EUR 200,-- zu leisten hat, sollte im Jahr 2011 Kirchenbeitragszahlungen nur in Höhe von EUR 200,-- leisten. Die restliche Kirchenbeitragszahlung (Beitragsteile über EUR 200,--) für die Kirchensteuer 2011 sollte möglichst von heuer auf nächstes Jahr verschoben werden. So kann man die Sonderausgabe für Kirchenbeiträge optimal ausschöpfen.
Mag. Barbara Deda |
Kirchenbeiträge, Sonderausgaben
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Johann Maderthaner schrieb am 26. Dezember 2012 folgendes: |
Sehr guter Tipp! |
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Lang schrieb am 11. November 2013 folgendes: |
Heißt das, dass man zusammen mit dem Kirchenbeitrag für den Ehepartner doppelt so viel absetzten kann?
Wäre für eine Antwort dankbar |
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Frau Gaida schrieb am 16. März 2016 folgendes: |
Ich hätte eine Frage:
Kann ich die Kirchensteuer 2015 auch für das Jahr 2015 abschreiben wenn ich diese erst jetzt (März 2016) nachbezahlt habe (ich habe leider vergessen diese letztes Jahr einzuzahlen)?
Vielen Dank für die Antwort :-) |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 17. März 2016 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Gaida
Grundsätzlich zählt das Zahlungsdatum (also in Ihrem Fall 2016)
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Herr Wagner schrieb am 23. Februar 2017 folgendes: |
Dazu hätte ich eine Frage,
meine Ehegattin arbeitet Teilzeit und ist mit ihrem Einkommen unter der Lohnsteuergrenze.
Unser gemeinsamer Kirchenbeitrag beträgt über 400 Euro. Wie kann ich ihren Kirchenbeitraganteil, der vom gemeinsamen Konto bezahlt wurde, in meiner Einkommensteuererklärung abschreiben. Muss ich nur den vollen Betrag unter der Kirchensteuer anführen, oder in welchem Feld sonst, oder kann ich maximal 400 Euro abschreiben? -Danke |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 24. Februar 2017 folgendes: |
Sehr geehrter Herr Wagner
In Ihrer Steuererklärung können Sie maximal 400 EUR steuerlich absetzen
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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Frau eke schrieb am 06. April 2018 folgendes: |
hallo
ich habe den kirchenbeitrag schon bezahlt . und möchte wie in den letzte jahren meien steuererklärung machen
muss ich jetzt wirklich warten bis dass ans fianzamt gemeldet wird?
Oder kann ich es wo angeben
elke |
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Stb Michael BRAUN schrieb am 09. April 2018 folgendes: |
Sehr geehrte Frau Elke
Sie haben keine Möglichkeit, ab dem Jahre 2017 die Kirchenbeiträge in der Steuererklärung zu berücksichtigen.
Diese wurden bis Ende Februar 2018 für das Jahr 2017 an das Finanzamt übermittelt (gemeinsam mit den absetzbaren Spenden, ersichtlich in FINON unter Datenübermittlungen).
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.
Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:
Michael BRAUN, Steuerberater |
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