Immobilienertragsteuer bzw. ImmoESt-Vorschreibung an eine KG ist nicht möglich |
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31. Dezember 2019 |
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Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema: Mag. Peter Knöll, Steuerberater
VwGH vom 3. September 2019, Ro 2019/15/0016
Eine österreichische GmbH und Co KG veräußerte eine inländische Liegenschaft. Dabei wollte sie die Steuerbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 4 EStG geltend machen. Das Finanzamt vertrat jedoch den Standpunkt, dass die Ausnahmebestimmung nicht einschlägig sei und setzte Immobilienertragsteuer gegenüber der GmbH & Co KG fest.
Dagegen erhob die betreffende KG Beschwerde und - nachdem aber auch das BFG dem Stpfl. nicht Recht gab – wurde in einem zweiten Schritt Revision eingelegt. Der VwGH führte in seiner Urteilsverkündung aus, dass Immobilienertragsteuer eine Erhebungsform der Einkommensteuer ist. Einkommensteuer kann nur gegenüber Einkommensteuersubjekten festgesetzt werden. Die GmbH & Co KG ist jedoch kein Ertragsteuersubjekt, sondern lediglich ein Einkommensermittlungssubjekt. Es gilt also in diesem Bereich das sogenannte Transparenzprinzip. Danach kann eine Personengesellschart nicht Schuldnerin von Einkommensteuer sein. Infolgedessen kann auch eine Personengesellschaft nicht Adressat einer Einkommensteuervorschreibung (hier: in Form der Immobilienertragsteuer) sein. Damit war die Festsetzung von Immobilienertragsteuer schon von vornherein rechtswidrig.
Nach den EStR 2000 Rz 6709 galt bislang, dass bei einer Veräußerung von Grundstücken durch eine Personengesellschaft (OG oder KG) die Summe der auf die jeweiligen Miteigentümer oder Mitunternehmer entfallenden ImmoESt–Beträge als ImmoESt für die Gemeinschaft auf deren Abgabenkonto abzuführen ist. Diese Aussage ist aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses wohl als obsolet anzusehen. Die ImmoESt wird somit für jeden einzelnen Gesellschafter einer Personengesellschaft gesondert auf deren Abgabenkonten abzuführen sein.
Haben Sie noch Fragen zum Thema Immobilienertragsteuer, Personengesellschaft, Mitunternhemerschaft. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Mag. Peter Knöll
Mag. Peter Knöll, Steuerberater |
Personengesellschaften, Immobilienbesteuerung
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