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Wertpapiere z.B. Aktien: Betriebsvermögen oder Privatvermögen


07. März 2019 Autor Keine Kommentare Kommentar schreiben
Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema: Mag. Peter Knöll, Steuerberater

Ein Gewerbebetrieb (§ 4 Abs 1 EStG Gewinnermittlung) mit dem Betriebsgegenstand „Druckservice“ schaffte aus betrieblichen Mitteln Wertpapiere an. Die erworbenen Aktien wurden im Umlaufvermögen erfasst. Die Wertpapiere wurden in den Folgejahren mit Verlusten verkauft. Die Betriebsprüfung verweigerte den Abzug der Verluste aus den Wertpapierverkäufen, da es sich bei den Aktien um Privatvermögen handelte. Demgegenüber vertrat der Revisionswerber die Ansicht, dass die Wertpapiere dem Betriebsvermögen zuzuordnen seien, da sie aus betrieblichen Mitteln angeschafft wurden. Der VwGH 17.10.2017, Ro 2015/15/0040 wurde zur Klärung der strittigen Rechtsfrage angerufen.

Für den VwGH sind für notwendiges Betriebsvermögen die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Besonderheiten des Betriebes und des Betrufszweiges des Abgabenpflichtigen sowie die Verkehrsauffassung maßgebend. (vgl. VwGH 26.2.2015, 2012/15/0005). GmbH-Beteiligungen oder Aktien sind ihrer Art nach weder dem betrieblichen noch dem privaten Bereich zuzuordnen. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört nur dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie den Betriebszweck des Beteiligten fördert oder wenn zwischen diesem Betrieb und demjenigen, an dem die Beteiligung besteht, enge wirtschaftliche Beziehungen bestehen. Beteiligungen an einer branchengleichen Kapitalgesellschaft oder an einer Vertriebsgesellschaft gehören zum notwendigen Betriebsvermögen.

Eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen liegt nicht schon deshalb vor, weil der Abgabenpflichtige die Aktien aus betrieblichen Mitteln angeschafft hat. Diese Tatsache alleine ist zu wenig. Besteht also zwischen Beteiligungen/Aktien und dem Betrieb des Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnvoller Konnex können die Aktien nicht notwendiges Betriebsvermögen darstellen. Sie sind also dem Privatvermögen zuzuordnen, d.h. die Geldmittel zur Anschaffung der Wertpapiere wurden vor Anschaffung der Wertpapiere aus dem Betrieb entnommen.

Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH Wertpapiere - die dem Betrieb des Steuerpflichtigen nicht dienlich sind - dennoch notwendiges Betriebsvermögen darstellen können, wenn sie zur Deckung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages verwendet werden.

Haben Sie noch Fragen zum Thema notwendiges Betriebsvermögen und Aktien, GmbH-Beteiligungen. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.

Web: http://www.steuerberater-wien.at/


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
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