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Einkünfte aus Kapitalvermögen und Handel mit CFDs


11. Jänner 2019 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Hallo,
Ich habe im vergangenen Jahr neben meinen Einkünften als Angestellte noch Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einer Beteiligung in der Höhe von 500 EUR erzielt. Kann ich diese im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung eintragen und falls ja, wo? Oder muss ich auf die Einkommenssteuererklärung umsteigen? Gleiche Frage gilt für Gewinne mit dem Handel von CFDs.
Des weiteren gibt es noch diesen Freibetrag von 730 EUR. Dazu habe ich gelesen, dass dieser nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen anwendbar ist. Wofür gilt er dann?
Vielen Dank für Hilfe!

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   14. Jänner 2019 folgendes:
Sehr geehrte Frau ClaudiM

Bei der Arbeitnehmerveranlagung ist die Versteuerung der Kapitaleinkünfte NICHT möglich.

Sie müssen einen Erklärungswechsel (Formular Verf24 oder FINON Erklärungswechsel) durchführen und dann die Einkommensteuererklärung (inkl. Formular E1kv für Kapitalvermögen) bis Ende April 2019 (wenn Sie die Erklärung elektronisch einreichen, erstreckt sich die Frist bis Ende Juni 2019) durchführen (Erklärungen gehen allerdings erst ab 7.2.2019; aufgrund Ihrer Anstellung wäre eine Erstellung der Erklärungen erst im März / April von Vorteil)

Sollten Sie dabei Hilfe benötigen, ersuche ich Sie um Kontaktaufnahme

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
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