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Steuerliche Aspekte beim Verkauf bzw. Kauf einer GmbH


23. November 2018 Autor 3 Kommentare Kommentar schreiben
Dieser Artikel soll einen Überblick über die wesentlichen ertrag- und verkehrssteuerlichen Eckpunkte einer Unternehmensübertragung geben. Dabei steht die Rechtsform der GmbH im Blickpunkt der Betrachtungen.

Ein Unternehmenserwerb kann prinzipiell auf zwei Arten erfolgen. Es können entweder die GmbH-Anteile (Share-Deal) oder das Unternehmen der GmbH (Asset-Deal) übernommen werden.

Der Beteiligungserwerb (Share-Deal) hat für Käufer mehrere Nachteile. Zum einen besteht keine Möglichkeit die Anschaffungskosten abzuschreiben. Zum anderen können - falls der Kauf über Kredit finanziert wird - die Fremdkapitalkosten (Zinsen und Spesen) steuerlich nicht berücksichtigt werden. Letzteres kann allerdings prinzipiell dadurch vermieden werden, dass der Erwerb über eine Käufer-Kapitalgesellschaft erfolgt.

Demgegenüber hat der Käufer des Unternehmens – das Unternehmen wird aus der GmbH „herausgekauft“ – die Möglichkeit zur Abschreibung der erworbenen stillen Reserven und des Firmenwerts. Darüber hinaus können Zinsen für das zum Zweck des Erwerbs aufgenommene Fremdkapital als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Besitzt die zu erwerbende GmbH inländisches Liegenschaftsvermögen ist beim Unternehmenserwerb auch die Grunderwerbsteuer zu beachten. Beim Erwerb des Unternehmens fällt jedenfalls Grunderwerbsteuer an. Beim Erwerb der GmbH-Anteile könnte dagegen eine Steuerpflicht vermieden werden, indem der Käufer weniger als 95% der GmbH-Anteile erwirbt. Andernfalls wäre nämlich der Tatbestand der „Anteilsvereinigung“ erfüllt, der auch zur Grunderwerbsteuerpflicht führt.

Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass für Käufer beim Unternehmenserwerb der Asset-Deal in der Regel vorteilhafter ist. Dies gilt natürlich dann nicht, wenn bedeutendes Liegenschaftsvermögen im Besitz der GmbH ist. Abgesehen davon sind beim Asset-Deal eine Reihe von zivilrechtlichen bzw. haftungsrechtlichen Folgen zu beachten.

Beim Verkauf einer GmbH-Beteiligung fällt – wenn der Verkäufer eine natürliche Person ist – eine Steuer von 27,5% an. Dabei ist für die Berechnung der Steuerbasis der Verkaufspreis dem Buchwert der Anteile gegenüberzustellen. Wird dagegen der Betrieb der GmbH veräußert so unterliegt der Veräußerungsgewinn einer zweifachen Besteuerung. Der Gewinn wird zunächst auf Ebene der GmbH besteuert. Dabei kommt der Körperschaftsteuersatz von 25% zur Anwendung. Danach – wenn der Gewinn an die Anteilsinhaber ausgeschüttet wird – kommt es nochmals zu einer Besteuerung von 27,5% (Kapitalertragsteuer), sodass sich durchgerechnet eine Gesamtsteuerbelastung von 45,625% ergibt.

Aus dem Blickwinkel des Verkäufers wird daher ein Share-Deal zu bevorzugen sein. Abgesehen davon ist anzumerken, dass im Falle eines Share-Deals sämtliche Rechtsverhältnisse des Unternehmens vom Unternehmenserwerb unberührt bleiben, sofern keine „Change-of-Control“ Klauseln schlagend werden. Der Käufer übernimmt alle Risiken und Haftungen bzw. das gesamte Vorleben der Gesellschaft. Es wird daher zielführend sein im Vorfeld zum Erwerb alle möglichen Risiken auszuloten.

Als Alternative zum Share-Deal oder Asset-Deal könnte - zur Optimierung des GmbH-Verkaufs – die GmbH in einem vorgelagerten Schritt in eine KG errichtend umgewandelt werden. Die Umwandlung an sich hat keine ertragsteuerlichen Folgen. Sodann könnten die KG-Anteile an den Käufer unter Beanspruchung einer Steuerbegünstigung (vgl. sogleich unten) veräußert werden.

Diese Vorgehensweise wird insbesondere dann zu überlegen sein, wenn die GmbH einen Betrieb hat und die Voraussetzungen des § 37 Abs 5 EStG (Verkauf nach Vollendung des 60. Lebensjahrs) auf die Anteilsinhaber zutreffen. Der halbe Durchschnittssteuersatz auf den Veräußerungsgewinn ist in der Regel günstiger als der fixe 27,5% Steuersatz, der beim Share-Deal anzuwenden ist. Zu bedenken ist jedoch, dass die Umwandlung der GmbH in eine KG eine Steuerpflicht hinsichtlich noch nicht ausgeschütteter Gewinne auslöst.

Auf der anderen Seite hat der Erwerber von KG-Anteilen die Möglichkeit Abschreibungen fortzuführen bzw. den Firmenwert abzuschreiben bzw. allfällige Fremdkapitalkosten geltend zu machen. Er wird daher in aller Regel bereit sein einen höheren Kaufpreis als bei einem GmbH-Beteiligungserwerb zu bezahlen.

Besitzt allerdings die zu erwerbende KG Liegenschaftsvermögen kann durch den Erwerb von bloß 95% der KG-Anteile eine Grunderwerbsteuerpflicht nicht vermieden werden, da bereits der Wechsel von mindestens 95% der Anteile an der Personengesellschaft der Grunderwerbsteuer unterliegt.

Haben Sie noch Fragen zum Thema GmbH Verkauf Kauf und Steuern. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.

Web: http://www.steuerberater-wien.at/


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Grunderwerbsteuer 
 Herr Gewinnfreibetrag schrieb am   24. März 2019 folgendes:
Vielen Dank für diesen tollen Beitrag. Meines Wissens müssen Wirtschaftsgüter, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag verwendet werden zumindest 4 Jahren im Betriebsvermögen bleiben. Was ist genau mit 4 Jahren gemeint, geht es hier um Kalenderjahre?
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   24. März 2019 folgendes:
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind bestimmte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren.

Scheiden Wirtschaftsgüter, für die der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht worden ist, vor Ablauf der Frist von vier Jahren (Behaltefrist) aus dem Betriebsvermögen aus kommt es zu einer Nachversteuerung durch gewinnerhöhenden Ansatz des geltend gemachten Freibetrages. Dies hat im Wirtschaftsjahr des Ausscheidens zu erfolgen.

Nach unserem Dafürhalten endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monates, der durch seine Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates (dies betrifft 'unregelmäßige' Schaltjahre).

Beispiel: Anschaffung 29. Februar 2016 - Frist endet 29. Februar 2020, Verkauf oder Entnahme des begünstigten Wirtschaftsgutes am 1. März 2020 nicht schädlich

Haben Sie noch Fragen zum Thema investitionsbedingten Gewinnfreibetrag und Behaltefrist. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.

Web: http://www.steuerberater-wien.at/


Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Herr Maren schrieb am   06. April 2019 folgendes:
Eine Frage zur Definition des Buchwerts:

Verkauft eine Privatperson (Co-Gründer) einen GmbH-Anteil ist dann die Basis des steuerlich relevanten Gewinns die Differenz zwischen Verkaufspreis und ursprünglicher Preis für den Anteil bei Gründung oder die Differenz zwischen Verkaufspreis und dem ursprünglichen Preis des Anteils bei Gründung plus dem Anteil aus dem Bilanzgewinn?

ZB
Stammeinlage von 3.500 Euro für 10% der GmbH bei Gründung
Bilanzgewinn heute: 100.000 Euro, davon 10% sind 10.000 Euro
Verkaufspreis für 10% Anteil: 50.000 Euro

Steuerpflichtiger Gewinn als Basis für KEST:
Variante 1: 50.000 - 3.500 = 46.500 Euro
Variante 2: 50.000 - 13.500 = 36.500 Euro
 
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