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Reverse Charge bei Bauleistungen Umsatzsteuer


18. September 2018 Autor 4 Kommentare Kommentar schreiben
In der Regel ist der Schuldner der Umsatzsteuer bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen der Unternehmer, der diese Leistung erbringt. Das heißt, grundsätzlich hat der Leistungserbringer seine Leistung und die darauf entfallende Umsatzsteuer dem Leistungsempfänger in Rechnung zu stellen. Der Leistungserbringer hat die Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

In gewissen Fällen sieht das Gesetz aber den Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den Leistungsempfänger vor. Dies bedeutet, dass der leistende Unternehmer seine Leistung ohne Umsatzsteuer abzurechnen und auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen hat. Die Umsatzsteuer wird vom Empfänger der Leistung gegenüber dem Finanzamt geschuldet.

Ein wichtiger Anwendungsfall für den Übergang der Steuerschuld sind Bauleistungen. Bei Erbringung einer Bauleistung kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn dieser ein Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt worden ist oder üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt (also Bauunternehmer ist).

Zunächst muss also geklärt werden, ob überhaupt eine Bauleistung gegeben ist. Unter einer Bauleistung versteht das Gesetz, alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Auch Werklieferungen in Zusammenhang mit Bauwerken (z.B. Errichtung eines Daches samt Lieferung der Dachziegel) sind als Bauleistung zu beurteilen. Eine reine Materiallieferung stellt demgegenüber keine Bauleistung dar. Wenn eine Bauleistung anzunehmen ist in einem nächsten Schritt zu untersuchen, ob eine entsprechende Eigenschaft des Leistungsempfängers gegeben ist.

Beispiel 1:

Hausverwaltung H beauftragt im Namen und im Auftrag der Hausgemeinschaft HG den Dachdecker D mit der Reparatur des Daches. Die Leistung von D ist zwar eine Bauleistung, der Leistungsempfänger die Hausgemeinschaft HG ist jedoch weder Bauunternehmer noch wurde sie mit der Erbringung der Bauleistung beauftragt. Danach kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld. Dachdecker D hat seine Rechnung mit Umsatzsteuer auszustellen.

Beispiel 2:

Der Bauunternehmer A lässt auf einem ihm gehörigen Grundstück ein Einfamilienhaus durch Bauunternehmer B errichten. Die Errichtung eines Gebäudes ist als Bauleistung zu qualifzieren. Obwohl A seinerseits nicht zu Bauleistung beauftragt worden ist, kommt es zum Übergang der Steuerschuld. Bauunternehmer B hat die Rechnung für die Werklieferung des Gebäudes ohne Umsatzsteuer mit einem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auszustellen. Bauunternehmer A schuldet die Umsatzsteuer, die auf die Errichtung des Gebäudes entfällt.

Die Anwendung des Reverse-Charge-Systems ist kein Wahlrecht. Wendet der Unternehmer den Übergang der Steuerschuld nicht an, obwohl es erforderlich wäre, schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer aufgrund des Steuerausweises in der Rechnung. Der Leistungsempfänger darf keinen Vorsteuerabzug geltend machen, da die Rechnung nicht ordnungsgemäß ist.

Liegt hingegen nach der Lage des Falles kein Reverse-Charge-Fall vor und stellt der leistende Unternehmer dennoch eine Rechnung mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld aus, schuldet der Unternehmer die (fehlende) Umsatzsteuer dem Finanzamt. Wird ein solcher Sachverhalt im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt, so wird die Umsatzsteuer samt Säumniszuschlägen nacherhoben.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich die beiden am Umsatz beteiligten Unternehmer mit der Frage, ob allenfalls ein Reverse-Charge-Fall vorliegt ernsthaft auseinandersetzen sollten. Mit einer Fehlbeurteilung ist nämlich das Risiko, dass die Umsatzsteuer zu einem Kostenfaktor wird, verbunden.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Reverse Charge, Bauleistungen, Übergang der Steuerschuld, Umsatzsteuer. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/


Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Baugewerbe, Reverse Charge, Übergang der Steuerschuld 
 Frau Sanierung schrieb am   20. September 2018 folgendes:
Wir (kleines Bauunternehmen) sind mit dem Schleifen des Parkettbodens eines Architekturbüros beauftragt worden. Ist die Rechnung mit 20% Umsatzsteuer auszustellen oder ohne? Bislang wurde die Frage nicht befriedigend beantwortet.
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   20. September 2018 folgendes:
Da ausschließlich planerische Leistungen keine Bauleistungen im Sinne des § 19 Abs 1a UStG sind ist das Architekturbüro nicht als Bauunternehmen zu sehen. Danach kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge); mit anderen Worten: die Rechnung ist mit 20% Umsatzsteuer auszustellen.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Herr Montagetischler schrieb am   07. März 2019 folgendes:
Ich bin Montagetischler und arbeite mit einem Kollegen zusammen. Wenn er mir eine Rechnung für seine Montageleistung stellt, ist dies ebenfalls als Bauleistung ohne USt an mich zu stellen?
Vielen Dank!
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   07. März 2019 folgendes:
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung, Beseitigung oder Reinigung (ab 1. Jänner 2011) von Bauwerken dienen. In ihrem Fall stellt sich die Frage, ob die zugrunde liegende Leistung überhaupt eine Bauleistung ist. Werden z.B. Fenster nach Maß angefertigt und nur zur Baustelle geliefert liegt noch keine Bauleistung vor. Werden die Fenster jedoch auf der Baustelle montiert ist eine Bauleistung anzunehmen. Wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind kommt es zum Übergang der Steuerschuld.

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
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