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Ausländische Verluste aus Vermietung und Verpachtung mit österreichischen Einkünften ausgleichbar?


28. Dezember 2016 Autor 1 Kommentar Kommentar schreiben
Im internationalen Steuerrecht ist es allgemein üblich, dass Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (insbesondere aus Immobilienvermögen) im Belegenheitsstaat der Besteuerung unterworfen werden. Die Einkommensteuer aus Vermietungseinkünften wird also in aller Regel von jenem Staat erhoben, indem sich die Immobilie befindet, und zwar unabhängig davon, wo der Liegenschaftseigentümer seinen Wohnsitz bzw. gewöhlichen Aufenthalt hat. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung positiv sind. Der nachfolgende kurze Beitrag widmet sich der Frage, wie mit ausländischen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung umzugehen ist.

Gemäß § 1 Abs 2 EStG sind all jene natürlichen Personen in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Bereits eines der Kriterien, also Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt, reicht für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich aus

Unbeschränkt Steuerpflichtige sind mit ihrem Welteinkommen in Österreich steuerpflichtig. Infolgedessen müssen prinzipiell auch ausländische Einkünfte in Österreich der Besteuerung unterzogen werden.

Vielfach möchte aber auch der Quellenstaat, also jener Staat in dem die Immobilie liegt, die Einkünfte aus der Vermietung besteuern. Dadurch würde es zu einer zweifachen Besteuerung ein und derselben Einkunftsquelle kommen.

Um eine solche Mehrfachbesteuerung zu vermeiden, hat Österreich mit über 80 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (kurz: DBA) abgeschlossen. Diese teilen im Regelfall das Besteuerungsrecht an den Vermietungseinkünften dem Belegenheitsstaat zu.

In den meisten Fällen wird eine Doppelversteuerung dadurch vermieden, dass Österreich die ausländischen Einkünfte aus der Vermietung aus der Besteuerung ausnimmt (Befreiungsmethode). Die Einkünfte sind aber – soweit sie positiv sind (ein negativer Progressionsvorbehalt existiert nicht!) - bei der Berechnung der Steuerprogression zu berücksichtigen.

Die Anwendung der Befreiungsmethode hätte aber auch zur Folge, dass negative ausländische Vermietungseinkünfte in Österreich aus der Einkommensteuer ausgeblendet werden würden. Sie könnten daher nicht mit anderen positiven inländischen Einkünften z.B. aus einem Anstellungsverhältnis ausgeglichen werden.

Mit dem Steuerreformgesetz 2005 wurde allerdings die Bestimmung des § 2 Abs 8 EStG in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Danach sind im Ausland nicht berücksichtigte Verluste bei Ermittlung des Einkommens im Inland anzusetzen. Dabei sind allerdings ausländische Verluste zunächst auf inländisches Recht umzurechnen.

Aus der Lage der Gesetzesbestimmung im § 2 EStG ergibt sich, dass eine Verlustverwertung sowohl für betriebliche als auch außerbetriebliche negative Einkünfte in Frage kommt.

Im Ausland nicht verwertete (ausgeglichene oder rückgetragene) ausländische Verlute aus Vermietung und Verpachtung sind somit - nach österreichischem Steuerrecht berechnet (daher sind z.B. Instandstetzungskosten bei Wohnraum zu fünfzehnteln bzw. bis 2015 zu zehnteln) - mit inländischen Einkünften auszugleichen, gedeckelt jedoch mit dem nach ausländischem Steuerrecht ermittelten Verlust.

Liegt jedoch nach ausländischem Steuerrecht ein Gewinn vor, obwohl sich nach inländischem Recht ein Verlust ergibt bleibt für dessen Berücksichtigung kein Raum; ebenso wenig kommt ein Progressionsvorbehalt in Betracht.

Im Falle der späteren Verwertung von Verlusten im Ausland (durch Abzug vorgetragener Verluste) kommt es allerdings in Österreich zur Nachversteuerung, damit sich keine Doppelverwertung ergibt (vgl. EStR 2000 Rz 203c). Es gilt daher zu klären, ob es im Ausland überhaupt die Möglichkeit gebe, Verluste steuerlich wirksam vorzutragen und abzuziehen.

Die Berücksichtigung ausländischer Verluste ist kein Wahlrecht, sie hat gemäß § 2 Abs 8 Z 3 EStG zwingend zu erfolgen. Sollte jedoch der Ansatz eines Verlustes zu Unrecht unterbleiben, kommt es auch zu keiner Nachversteuerung, wenn die Verluste im Ausland verwertet werden. Allerdings liegt bei vorsätzlichem Unterlassen eine Finanzordnungswidrigkeit vor.

Da die Regelungen in den einzelnen DBA unterschiedlich sind und § 2 Abs 8 EStG eine durchaus komplexe Bestimmung ist, empfiehlt sich jedenfalls eine kompetente Abklärung der Rechtslage. Mag. Peter Knöll ist Steuerberater in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Immobiliensteuerrecht. Mit seinem Fachwissen im Bereich der Immobilienbesteuerung unterstützt er Sie gerne. Rufen Sie ihn einfach unter 0650/ 634 70 42 an.
Web: http://www.steuerberater-wien.at/

Mag. Peter Knöll

Mag. Peter Knöll, Steuerberater
Doppelbesteuerungsabkommen, Verlustabzug, Verlustausgleich, Vermietung Grundstücke 
 Mölzer Ernst schrieb am   01. Dezember 2018 folgendes:
Ich habe von TVP Hamburg nun eine Verlustzuweisung in Höhe von € 9.432,67
für ausländische Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffend
59 Sachwertrendite-Fonds Holland GmbH & Co. KG erhalten.

Frage: Muß mein Wohnsitzfinanzamt diese Verlustzuweisung in meiner Arbeitnehmer-
Veranlagung berücksichtigen ?

Vielen Dank
Ernst Mölzer
2230 Gänserndorf
 
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