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Autorenhonorar versteuern


21. Oktober 2013 Gast 25 Kommentare Kommentar schreiben
liebes beratungsteam
habe ein einkommen als kleinkindpädagogin und nun ein angebot eines verlages aus deutschland für die veröffentlichung meines buches die honorarnote beträgt ca. 7.000€
wie muß ich vorgehen und was ist zu berücksichtigen und wichtig
herzlichen dank
mfg
regina maurer

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   22. Oktober 2013 folgendes:
Sehr geehrte Frau Maurer

In Österreich müssen Sie das gesamte Welteinkommen versteuern.

Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidausstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.


Sozialversicherung:
Sie sind neuer Selbständiger (siehe auch http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/670073_Informationen%20f%C3%BCr%20Freiberufler.pdf ). Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn unter 4.641,60 EUR sein, fallen keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an. ACHTUNG: Meldepflicht, sollten Sie der SVA nach dem 31.12.2013 die Überschreitung der oben angeführten Grenze im Jahre 2013 mitteilen, kommt ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3% dazu.
Sollten SV Beiträge vorgeschrieben werden, sind die vorläufig, und werden NACH Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eventuell nachbemessen.

Umsatzsteuer:
Grundsätzlich sind Sie als Autor umsatzsteuerpflichtig.
ACHTUNG: Kleinunternehmerregelung gilt nur für Österreich (Leistungsort - wenn Verlag Unternehmer- ist aber gem § 3a USTG in Deutschland), und die deutsche Kleinunternehmerregelung gilt auch nur für Deutsche.
Daher Übergang der Steuerschuld auf D Verlag (keine Umsatzsteuer bei Abrechnung), Sie müssen eine ZM (Zusammenfassende Meldung) an Ihr Finanzamt schicken.


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Frau X schrieb am   19. Juni 2015 folgendes:
Ich beziehe Berufsunfähigkeitspension und will diese selbstverständlich nicht gefährden. Aktuell schreibe ich an meinem ersten Buch: es geht um Sterben - Tod - Begräbnis oder Klinikmüll (der Versorgung von während der Schwangerschaft, Geburt oder kurz danach verstorbenen Kindern.) Gedruckt wird über mymorawa. Ich weiß nicht, wie viel Einnamen dieses Buch mit sich bringen wird, ich weiß nur, das an eine mehrsprachige Übersetzung gedacht ist und an nachfolgende Bücher zu diesem Thema. Auf was muss ich achten? wer ist bereit mich in Zukunft zu begleiten?
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   19. Juni 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau X

Um hier keine "Probleme" mit Ihrer Berufsunfähigkeitspension zu bekommen, rate ich Ihnen den Pensionsversicherungsträger zu kontaktieren und genau nachzufragen betreffend Einkommen aus Tantiemen und Pension

allgemeine Informationen:
https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/27/Seite.270314.html

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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 Grünenthale schrieb am   26. Juli 2015 folgendes:
Guten Tag!

Ich arbeite Vollzeit und schreibe nebenbei Bücher.
Ich möchte bald mein erstes Ebook (erste Veröffentlichung überhaupt) über das Amazon KDP Programm veröffentlichen und zwar weltweit über amazon.com. (ich bin also Selbstpublizierer.)
Ändert sich hierbei etwas bzgl. der USt.? Habe mal gelesen dass Amazon die Ust übernimmt.
Verhält es sich sonst wie bei meiner Vorrednerin Frau Maurer oder ist das ohne Verlag wieder anders?

Mit freundlichen Grüßen
B. Grünenthale
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   27. Juli 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Grünenthale

Alles gesagte wie bei Frau Maurer, nur die Umsatzsteuer ist in Ihrem Falle anders.

Ort der Leistung für die Umsatzsteuer ist Amazon (daher NICHT Österreich, daher NICHT in Österreich steuerbar).

Übergang der (Umsatz)Steuerschuld auf Amazon, sie haften für die ausländische Umsatzsteuer.
Sie müssen eine Zusammenfassende Meldung an Ihr österreichisches Finanzamt quartalsweise schicken, mit Angabe der UID Nummer von Amazon und Betrag der sonstigen Leistung.

Sollten Sie Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt) die Kosten für Ihr Studium als Werbungkosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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 Susanne schrieb am   07. Dezember 2015 folgendes:
Hallo!
Ich habe eine ähnliche Frage wie Frau Maurer.

Ich bin seit September Neue Selbstständige (Autorin). Jetzt will ein deutscher Verlag ein Buch von mir veröffentlichen und fragt nach meiner Steuernummer. Ist das die, die ich über das Formular Verf24 bekommen habe? Oder hat das damit gar nichts zu tun?

Auch wollen sie wissen, ob ich mehrwertsteuerpflichtig bin. Ich hab keine Ahnung... Wovon hängt das ab? Bezieht sich das auf den Umsatz aus der Tätigkeit als Neue Selbstständige oder meinen "Brotjob" oder beides? Oder geht es um eine Gewerbemeldung (die ich nicht habe).

Danke für die Hilfe!

Susanne F.
 
 Herr Egger Daniel schrieb am   20. Dezember 2015 folgendes:
Hallo,

Ich habe die gleiche Frage wie Susanne F.
Amazon benoetigt eine Steuernummer aus Oesterreich (auch als Privatperson) fuer mein Regestrierung des Buches.

Bedeutet jenes dass ich ein Kleinunternehmen in Oesterreich eroeffnen muss, um meine selbstaendige Tatigkeit als Autor zu besteuern?

Daniel E.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   09. Dezember 2015 folgendes:
Sehr geehrte Susanne

Die Steuernummer ist die Nummer, die Sie von Ihrem Finanzamt erhalten haben (xx xxx/xxxx)
Diese wird benötigt, weil (wenn Sie keine Freistellungsbescheinigung vorlegen) eine D Abzugsteuer bei der Auszahlung des Honorars einbehalten wird (beschränkte Steuerpflicht Lizenzgebühren in D).

betreffend Mehrwertsteuerpflicht wollen diese die UID Nummer erfragen.
Sie sind in Österreich wahrscheinlich von der Umsatzsteuer befreit, allerdings gilt diese Befreiung NICHT für die Umsätze in Deutschland (da gilt das D Umsatzsteuergesetz) - Ihre Vertragsbeziehung mit D Verlag unterliegt allerdings dem D Umsatzsteuergesetz
Um alles korrekt abzuwickeln, benötigen Sie eine UID Nummer von Ö Finanzamt, die Sie dem D Verlag mitteilen. Sie müssen dann eine Zusammenfasende Meldung an das Ö Finanzamt übermitteln.


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.




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 Stb Michael BRAUN schrieb am   25. Dezember 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Egger

Sie sind (wenn Sie als Autor selbständig tätig sind) ein Unternehmer

lt. ÖSTERREICHISCHEN Gesetz eventuell ein Kleinunternehmer (von der Umsatzsteuer in ÖSTERREICH befreit)

Wenn Sie allerdings als Leistungsempfänger ein anderes Unternehmen in einem anderen EU Land (in Ihrem Fall Amazon) haben, gilt das jeweilige Umsatzsteuergesetz vom anderen Land

Daher benötigen Sie (bekommen Sie vom österreichischen Finanzamt) eine UID Nummer (damit alles richtig läuft)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Frau Schindle schrieb am   12. Juli 2016 folgendes:
Guten Tag!

Seit 2 Monaten bin ich bei meinem Mann mitversichert. Einkünfte habe ich somit keine (auch kein AMS oder ähnliches). Mein Mann und ich haben uns entschieden, dass ich bei den Kindern zu Hause bleiben.
Jetzt überlege ich - da ich schon Erfahrung habe mit Geschichten usw - ein Buch zu schreiben.
Aber was muss ich da beachten? Ich möchte damit nicht das große Geld machen, aber ich würde gerne Bücher schreiben und als E-Books veröffentlichen. Was muss ich dazu bei Finanzamt, SVA, WGKK etc tun? Brauche ich ein Kleingewerbe?
Wäre sehr dankbar für Infos.
Gruß
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   14. Juli 2016 folgendes:
Sehr geehrte Frau Schindle

Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einem Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidausstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.

Sozialversicherung
Sie sind Neue Selbständige
Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn unter ca 4.900 EUR sein, fallen keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an
Achtung Meldepflicht sonst 9,3% Beitragszuschlag
Sollten SV Beiträge vorgeschrieben werden, sind die vorläufig, und werden NACH Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eventuell nachbemessen.

Bei der Umsatzsteuer kommt es darauf an ob Sie über einen Verlag (und in welchem Land dieser liegt) verkaufen

Wir bieten eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung an

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 AmazonSeller schrieb am   24. September 2016 folgendes:
Hallo,

ich habe eine Frage bezüglich der RICHTIGEN Versteuerung der Amazon Einnahmen.
Ich verkaufe bei Amazon meine Produkte, wobei ich mir nicht sicher bin ob ich die auch richtig versteuere.

Reicht es die Einnahmen die ich von Amazon überwiesen bekomme zu mit 20% zu versteuern oder muss ich es anders machen?

Amazon zieht sich ja vom Brutto Rechnungsbetrag seine Gebühren ab. Da die Amazon Gebühren ja unter "Innergemeinschaftliche ..." fällt sollte das ja so richtig sein ODER?

Danke für ihre Hilfe
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   26. September 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Amazon Seller ! Sehr geehrte Frau Amazon Seller !

Um Ihre Frage richtig beantworten zu können, ist es wichtig zu wissen, ob Sie die Produkte selber verschicken oder Amazon die Logistik übernimmt
Weiters ist zu klären, an WEN und in WELCHES Land Sie die Ware verschicken (verschicken lassen)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Daniela schrieb am   07. Februar 2017 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich erhielt im Febuar 2016 ein einmaliges Autorenhonorar in der Höhe von 70,00 als Beitrag zu einem Buch. Damals wusste ich noch nicht, um die genauen Abläufe. Da es sich um eine einmalige Zahlung handelt (weitere Honorare sind nicht geplant), würde ich gerne wissen, wie damit zu verfahren ist.
Ich bin unselbstständig in aufrechten Dienstverhältnissen (einmal geringfügig, einmal Teilzeit). Seit Oktober 2016 ist ein Ankündigungsunternehmen auf meinen Namen gemeldet.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   09. Februar 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Daniela

Sie können neben Ihrer Anstellung im Jahr 730 EUR steuerfrei dazuverdienen

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Berkana schrieb am   30. März 2017 folgendes:
Werte Herrschaften,

ich habe eventuell vor, ein Buch zu veröffentlichen. Bevor dies aber geschieht, habe ich vor, eine Vor-Auflage (nennen wir es so), drucken zu lassen. Meine Freunde, die sich großzügig als Lektoren betätigt haben, sollen ein Gratisexemplar erhalten. Um diese Kosten zu decken, ist der Plan, eine kleine Auflage drucken zu lassen, und die überzähligen Exemplare kostendeckend zu verkaufen. Ich steige also mit NULL aus.
Sind für die Einnahmen - die tatsächlich Einnahmen sind, aber keinen Gewinn bringen - Steuern fällig?

(Ich bin bei meinem Mann mitversichert, falls diese Information nötig wäre.)

Herzlichen Dank im Voraus
 
 Michaela schrieb am   14. September 2018 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin in Österreich geringfügig als Angestellte beschäftigt.

Ein Verlag in Deutschland würde ein kleines
Büchlein von mir abdrucken.

Ich zahle an die GKK monatlich meine Selbstversicherung aufgrund des geringfügigen Dienst-
vethältnisses.

Im Vertrag steht nun Folgendes zum Ankreuzen:
Es besteht eine Umsatzsteuerpflicht. Begründung:
Der Autor ist kein Kleinunternehmer
Der Autor ist ein Kleinunternehmer, der auf die Ausnahme des § 19 UStG verzichtet hat.
Es besteht keine Umsatzsteuerpflicht. Begründung:
Der Autor ist Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG.

Ich ersuche Sie höflichst, mir mitzuteilen, was ich
ankreuzen muss, herzlichen Dank!

Das Buch wird im kommenden Frühjahr erscheinen.
Wann muss ich mich beim Finanzamt melden?
Worauf muss ich achten?

Vielen Dank für Ihre wertvolle Hilfe!!!
 
 Herr Martin Adam schrieb am   22. November 2018 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin österr. Beamter und schreibe zukünftig eine unregelmäßig erscheinende Kolumne in einer österr. Tageszeitung.
Kann ich die Kleinunternehmerregelung geltend machen?
Wenn nicht, welchen Steuersatz muss ich zu meinem Honorar aufschlagen?

Danke und Grüße Martin Adam
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   26. November 2018 folgendes:
Sehr geehrter Herr Adam

Bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 EUR für Ihre Autorentätigkeit ist die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer notwendig (KEINE Umsatzsteuer).

Sollten Sie mehr als 730 EUR im Jahr als Autor verdienen, müssen Sie dieses Einkommen in Ihrer jährlichen Steuererklärung deklarieren und versteuern.

Bei der SVA sind Sie Neuer Selbständiger, da fallen erst Versicherungsbeiträge an, wenn Sie die Versicherungsgrenze (2018: 5.256,60 EUR) überschreiten

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 Günter schrieb am   06. Jänner 2019 folgendes:
Bin in der normalen Altersrente und bekomme Tantiemen in der Höhe von ca. 2000 €. Was muß ich dabei steuerlich tun ?
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   07. Jänner 2019 folgendes:
Sehr geehrte Herr Günter

Falls Sie noch keinen Erklärungswechsel (Verf24 oder FINON Erklärungswechsel) vorgenommen haben, wäre dieser der erste Schritt.

Dann müssen Sie bis Ende April (bzw. Ende Juni falls Sie die Erklärungen elektronisch einreichen) des Folgejahres Ihre Einkommensteuererklärung (E1 und E1a) einreichen.

Ist der Verlag in Österreich (wegen Umsatzsteuerproblematik)- Achtung wenn Verlag im Ausland ist

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 Frau Messner schrieb am   06. März 2019 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich bin derzeit in Karenz und möchte nun mein erstes Buch schreiben und über Amazon veröffentlichen. Ich habe bereits einige Informationen hier erfragt, ein paar Dinge sind mir aber noch unklar.

Als erstes werde ich den Erklärungswechsel machen. Was ist bei der Meldung an das Finanzamt bzgl. Beginn der Tätigkeit zu verstehen? Ist das der Moment, ab dem man mit dem Schreiben beginnt, oder erst ab der Veröffentlichung (dazwischen liegen vmtl. einige Monate, in denen ich noch keine Einnahmen aber bereits Ausgaben habe).

Wann muss ich eine Meldung an die SV machen? Ich bin derzeit bei meinem Mann mitversichert und habe noch keinerlei Erfahrungswerte ob und vor allem wie viel ich mit meinem Buch einnehmen werde, vermute aber, unter der Grenze zu bleiben.

Vielen Dank für Ihre kompetente Hilfe!
 
 Herr Schneider schrieb am   22. April 2019 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Angestellter und möchte dementsprechend bei FinanzOnline meine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Allerdings habe ich im Jahr 2018 ein Honorar von 2000€ an einer Universität eingenommen, bevor ich als Angestellter eingestellt wurde.

In welcher Form muss ich diese einmaligen Einkünfte deklarieren? Muss ich hierfür die Formulare E1 bzw. E1a vollständig ausfüllen und dort beide Einkunftsarten eintragen? Oder kann ich die Honorareinkünfte bei der Arbeitnehmerveranlagung in FinanzOnline eintragen (hier sind meine Angestellteneinkünfte bereits vorausgefüllt)?

Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Beste Grüße

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   29. April 2019 folgendes:
Sehr geehrter Herr Schneider

Da die Einkünfte von der Uni über den Veranlagungsfreibetrag von 730 EUR überschreitet, ist eine E1 und E1a notwendig (um diese Erklärungen in FINON auszufüllen, ist vorher ein Erklärungswechsel notwendig- in FINON Anträge Erklärungswechsel)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Herr P. B. schrieb am   20. August 2019 folgendes:
Guten Tag,

ich habe vor kurzem einige Kurzgeschichten als e books auf Amazon veröffentlicht.
Ich bin derzeit beim AMS gemeldet und beziehe Notstandshilfe. Ich möchte so bald es geht eine Teilzeitstelle annehmen.
Zählen Tantiemen somit als Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, oder wie genau werden diese bezeichnet? Somit gehe ich davon aus dass ich diese auch beim AMS melden müsste, richtig? Gäbe es in diesem Fall eine Einkommensgrenze? Würde es zu Problemen mit diversen Fristen kommen, da ich die Tantiemen Zahlungen fürs laufende Monat erst nach 60 Tagen ausgezahlt bekomme?

Wie genau muss ich eventuelle Tantiemen, die ich von Amazon erhalte genau versteuern? Geht das ganze über mein Finanzonline Konto?
Ich danke im Vorraus für Ihre Hilfe!
 
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