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Haftung der Notare im Rahmen der Immobilienertragsteuer


22. Mai 2012 Gast 1 Kommentar Kommentar schreiben
Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich habe gehört, dass Notare bzw. Rechtsanwälte für die Berechnung der Immobilienertragsteuer (Immobiliensteuer) haften.

Was genau ist von dieser Haftung umfasst?

Was ist, wenn ein Klient falsche Angaben macht oder der Notar sich verrechnet. Greift auch dann eine Haftung des Parteienvertreters?

 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   05. Juni 2012 folgendes:
Wie vor kurzem beschlossen, sind Notare ab 2013 zwingend verpflichtet im Rahmen der Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer auch die Immobilienertragsteuer selbst zu berechnen und abzuführen.

Die Notare haften für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der von Ihnen selbst berechneten Immobiliensteuer bzw. Immobilienertragsteuer (reine Abfuhrhaftung).

Die Notare haften aber nicht für die Richtigkeit der berechneten Immobilienertragsteuer. Wird die Steuer unrichtig berechnet sei es aufgrund eines Rechenfehlers oder aufgrund falscher Angaben des Steuerpflichtigen, so muss der selbst berechnende Notar dafür nicht einstehen.

Passiert ein Fehler bei der Berechnung, so hat das Finanzamt gemäß § 201 BAO einen neuen Bescheid zu erlassen, ergibt sich eine Nachforderung, so hat diese den ursprünglichen Fälligkeitstag. Der Nachforderungsbetrag betrifft mE allein den Abgabenpflichtigen und nicht die Parteienvertreter.

Nur ausnahmsweise trifft den Parteienvertreter eine Haftung für die Richigkeit der Immobilienertragsteuer nämlich dann, wenn diese wider besseren Wissens auf Grundlage falscher Angaben berechnet wird.
 
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