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Studiengebühren steuerlich absetzen?


13. März 2013 Gast 188 Kommentare Kommentar schreiben
Können Studiengebühren z.B. von der FH Campus Wien in der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt werden?

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   14. März 2013 folgendes:
SIEHE LOHNSTEUERRICHTLINIEN

Aus- und Fortbildung, UmschulungRz358-366
Wann sind Bildungsmaßnahmen steuerlich absetzbar?
Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen.Rz358

Was sind Fort- und Ausbildungskosten und wann sind sie absetzbar?
Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (zB berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (zB EDV-Kurse, Internet-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig (siehe Sprachkurse).

Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind zB Friseur/in und Fußpfleger/in, Fleischhauer/in und Köchin oder Koch, Elektrotechniker/in und EDV-Techniker/in.

Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Beispiele für abzugsfähige Fort- und Ausbildungsaufwendungen:

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer HTL (Elektrotechnik) durch einen Elektriker
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Architekturstudium eines Baumeisters (HTL) an einer technischen Universität
Aufwendungen einer Restaurantfachfrau im Zusammenhang mit dem Besuch eines Lehrganges für Tourismusmanagement
Aufwendungen eines Technikers im Zusammenhang mit der Ablegung der Ziviltechnikerprüfung
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung einer Berufsreifeprüfung oder dem Besuch einer AHS (BHS) oder einem einschlägigen Universitätsstudium durch öffentlich Bedienstete
Was sind Umschulungskosten und wann sind sie absetzbar?
Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.

Beispiele für abzugsfähige Umschulungsmaßnahmen:

Ausbildung einer Arbeitnehmerin aus dem Druckereibereich zur Krankenpflegerin
Aufwendungen eines Landarbeiters im Zusammenhang mit der Ausbildung zum Werkzeugmacher
Aufwendungen einer Schneiderin im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Hebamme
Aufwendungen eines Studenten, der zur Finanzierung seines Studiums Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder aus fallweisen Beschäftigungen erzielt
Der Begriff „Umschulung“ setzt – ebenso wie Aus- und Fortbildung – voraus, dass die oder der Steuerpflichtige im Umschulungsjahr eine Tätigkeit ausübt, wenn auch nur einfache Tätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen.

Beispiel:

Beginn eines Medizinstudiums im Oktober 2010 und Aufnahme einer Tätigkeit als Taxifahrer im Februar 2011. Die Studienkosten können ab dem Jahr 2011 als Umschulungskosten abgesetzt werden.



Der Begriff „Umschulung“ impliziert, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels gemeint ist.

Wurde bereits ein Beruf ausgeübt, hindert eine eingetretene Arbeitslosigkeit die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten sowie von Aus- und Fortbildungskosten nicht, unabhängig davon, ob Arbeitslosengeld bezogen wurde. Da eine Pensionistin oder ein Pensionist keine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Bildungsmaßnahmen jedweder Art (Fortbildung, Ausbildung, Umschulung) grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar. Davon ausgenommen ist eine Frühpensionistin oder ein Frühpensionist, die bzw. der einen beruflichen Wiedereinstieg anstrebt. Die Beweggründe für eine Umschulung können durch äußere Umstände (zB wirtschaftlich bedingte Umstrukturierungen des Arbeitgebers oder sogar Betriebsschließungen) hervorgerufen werden, an einer Unzufriedenheit im bisherigen Beruf liegen oder einem Interesse an einer beruflichen Neuorientierung entspringen. Die oder der Steuerpflichtige muss aber nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie oder er tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs abzielt.

Davon kann jedenfalls ausgegangen werden, wenn

die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf Grund von Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist oder
die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder
die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert werden.
Die Umschulung muss umfassend sein. Aufwendungen der oder des Steuerpflichtigen selbst im Zusammenhang mit Umschulungsmaßnahmen, die aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind immer als Werbungskosten abzugsfähig. Aufwendungen für einzelne Kurse oder Kursmodule für eine nicht verwandte berufliche Tätigkeit sind hingegen nicht als Umschulungskosten abzugsfähig (zB Aufwendungen für den Besuch eines einzelnen Krankenpflegekurses, der für sich allein keinen Berufsumstieg sicherstellt). Derartige Aufwendungen sind nur abzugsfähig, wenn sie Aus- oder Fortbildungskosten darstellen.

Sind Kosten für ein Studium absetzbar?
Die Kosten für ein Universitätsstudium können als Fortbildungskosten (zB Zweitstudium mit enger Verflechtung zum Erststudium wie etwa das Studium der Betriebswirtschaftslehre durch einen Juristen), als Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf (zB Betriebswirtschaftsstudium eines Industriekaufmannes) oder als Umschulungskosten (zB Pharmaziestudium einer Bibliothekarin) absetzbar sein.

Dabei sind nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten (zB Fachliteratur und Fahrtkosten) abzugsfähig.

Wie sieht es mit Kosten für berufsbildende Schulen aus?
Kosten für berufsbildende Schulen sind absetzbar, wenn sie mit dem ausgeübten oder einem verwandten Beruf zusammenhängen oder eine umfassende Umschulung darstellen. Absetzbar sind zB Aufwendungen einer Buchhalterin, die am Abend eine Handelsschule oder eine HAK besucht; eines leitenden Angestellten eines Exportunternehmens, der eine einschlägige Fachhochschule besucht; oder eines Technikers, der eine HTL besucht.

Können Kosten für die „private“ Ausbildung geltend gemacht werden?
Nicht abzugsfähig sind Kosten für Ausbildungen, die hauptsächlich die Privatsphäre betreffen. Darunter fallen etwa Kosten für den B-Führerschein, für Sportkurse oder für Persönlichkeitsbildung.

Die Kosten für den C-Führerschein können Sie nur dann absetzen, wenn Sie den Führerschein für den ausgeübten oder verwandten Beruf benötigen.

Welche Bildungskosten sind konkret als Werbungskosten absetzbar?
Absetzbar sind insbesondere:

eigentliche Kurskosten (Kursbeitrag)
Kosten für Unterlagen, Fachliteratur
Kosten für „Arbeitsmittel“ (zB anteilige PC-Kosten)
zusätzliche Fahrtkosten
allenfalls Tagesgelder (für die ersten fünf Tage, wenn der Kurs nicht am Wohnort oder Arbeitsort stattfindet)
Nächtigungskosten
Zu welchem Zeitpunkt und bei welchen Einkünften sind Bildungskosten absetzbar?
Aus-, Fortbildungs- und Umschulungskosten sind wie alle Werbungskosten in jenem Jahr abzusetzen, in dem sie geleistet werden. Fortbildungskosten und Ausbildungskosten sind bei der bisherigen Tätigkeit als Werbungskosten geltend zu machen.

Kosten für eine umfassende Umschulung, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, stellen so genannte „vorweggenommene Werbungskosten“ dar, die mit anderen (auch nichtselbständigen) Einkünften ausgleichsfähig sind. Im Einzelfall können auch Fortbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden (zB Kurs über Wertpapierrecht bei Einstellungszusage einer Bank für die Wertpapierabteilung).

Die im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung beantragten Bildungsaufwendungen sind um die steuerfreien Förderungsmittel (zB Zuschüsse) zu kürzen. Beantragen Sie daher nur den Differenzbetrag!

Beispiel:
Wenn Ihre Weiterbildungskosten 200 € betragen, Sie dafür 50 € an Förderungen refundiert bekommen, können Sie bei der Arbeitnehmerveranlagung nur die Differenz von 150 € für Weiterbildungskosten geltend machen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen ! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Frau Silvia schrieb am   27. Dezember 2013 folgendes:
Ich finanziere monatlich meine Nichte für Ihr Musikstudium. Kann ich diese monatliche Studienkosten beim Finanzamt geltend machen? wenn ja, welche Unterlagen brauche ich für das Finanzamt?
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   30. Dezember 2013 folgendes:
Sehr geehrte Frau Silvia

NEIN, sie können Ihre (freiwillige) Unterstützung nicht steuerlich geltend machen. ACHTUNG: Schenkungsmeldegesetz (sollten Sie das Geld Ihrer Nichte schenken, und gewisse Grenzen übersteigen, sind Sie MELDEPFLICHTIG)

Eventuell können die Eltern Ihrer Nichte die Kosten für das Studium absetzen "auswärtige Berufsausbildung für Kinder"

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Herr Martin schrieb am   21. Jänner 2014 folgendes:
Kann ich Studiengebühren (pro Semester i.h.v. € 3.000,-) und sonstige Kosten für ein berufsbegleitendes FH Studium absetzen?
 
 Frau Sabine schrieb am   14. April 2014 folgendes:
Mein Sohn studiert an einer Privatuniversität. Gibt es eine Möglichkeit die jährl. Studiengebühren in der Höhe von € 4.680,00 steuerlich geltend zu machen?
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   14. April 2014 folgendes:
Sehr geehrte Frau Sabine

Nein, ist leider nicht möglich.

Sollte die Universität außerhalb Ihres Wohnortes sein, und es in Ihrer Umgebung KEINE Möglichkeit gibt, das selbe Studium zu besuchen, können Sie die pauschale Kosten für die auswärtige Berufsausbildung in Ihrer Steuererklärung geltend machen.
https://www.bmf.gv.at/steuern/familien-kinder/krankheit-behinderung/aussergewoehnliche-belastungen-ohne-selbstbehalt.html

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Herr Philipp schrieb am   18. Mai 2014 folgendes:
Ich möchte im Oktober ein berufsbegleitendes Masterstudium beginnen. Es sind zu Beginn 10300€ Studiengebühren zu bezahlen. Kann ich die Gebühren auf die Arbeitnehmerveranlagungen der nächsten beiden Jahre aufteilen oder muss ich den gesamten Betrag in der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 absetzen?

Vielen Dank
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   19. Mai 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Philipp

Es kommt auf das ZAHLUNGSDATUM an.

Wenn Sie in diesem Jahr UND im nächsten Jahr die 10.300 EUR bezahlen (aufgeteilt auf die Jahre 2014 und 2015) , können Sie dann auch in beiden Jahren den gezahlten Betrag absetzen.

Sollten Sie den gesamten Betrag 2014 zahlen, sollte dieser im Jahre 2014 berücksichtigt werden.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Bernhard schrieb am   22. Mai 2014 folgendes:
Ich möchte gerne ein Master Studium an einer öffentlichen Universität (Graz) beginnen. Die Kosten sind rund EUR 4500.-/Semester. Kann ich als Vertragsbediensteter Studienkosten sowie Kilometergeld, Unterkunft, etc. steuerlich absetzen?

Bei meiner Abendschule (HTL) gab es gravierende Schwierigkeiten mit dem Finanzamt denn dieses wollte erst eine schriftliche Stellungnahme meines Dienstgebers bezüglich der Notwendigkeit meiner Fortbildung. Ich habe diese jedoch A) freiwillig und B) selbst bezahlt! Warum der Ärger bezüglich Stellungnahme des Dienstgebers notwendig war wurde mir nie erklärt. Auch wurde nur eingeschränkt steuerlich berücksichtigt.

Für Ihre Antwort bedanke ich mich im Voraus!
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   26. Mai 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Bernhard

Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder eine umfassende Umschulung darstellen

Wenn das Master Studium die Voraussetzungen einer Fortbildung / Ausbildung / Umschulung (siehe oben) erfüllen, sind die Kosten mE steuerlich absetzbar.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Herr Pans schrieb am   31. Juli 2014 folgendes:
Meine Frau studiert an einer Privatuniversität (Studium wird öffentlich nicht angeboten)

Kann sie den hierfür aufgenommenen Kredit von der Steuer absetzen (Ratenzahlungen, die die Zinsen auch beinhalten)? Sowie beim Wohnbau.
In Deutschland ist dies möglich:
http://www.studienkredit.de/weblog/artikel/datum/2011/09/02/kosten-fuer-ausbildung-steuerlich-absetzbar/


Falls nicht:
Bei den Studiengebühren ist das Datum der Einzahlung entscheidend, und nicht das Semester, dass man bezahlt oder? (Manchmal wurde ein Semester erst im nächsten Jahr bezahlt)

Vielen lieben Dank!
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   04. August 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Pans

Gemäß § 16 Abs. 1 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG idF BGBl I 2004/180 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.
§ 19 Abs. 2 EStG erster Satz sind Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Wird eine Ausgabe mit Hilfe eines Darlehens fremdfinanziert, dann ist nicht der Zeitpunkt der Darlehenstilgung, sondern der Zeitpunkt der Ausgabe maßgeblich, es sei denn, das Gesetz knüpft ausdrücklich an die Darlehenstilgung an. Diese Grundsätze gelten für die Einkünfteermittlung, ebenso für Sonderausgaben (vgl. Doralt, Kommentar zum EStG, Bd II, Tz 5/1 zu § 19).

D.h. Ihre Frau kann (wenn das Studium Ihrer Frau die Voraussetzungen einer Fortbildung / Ausbildung/ Umschulung - siehe oben - erfüllt) die Kosten (inkl. Zinsen) Ihres Studiums in dem Jahr als Werbungskosten berücksichtigen, wenn diese gezahlt wurden.

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 Herr Zangerle schrieb am   23. August 2014 folgendes:
ich studiere seit herbst an einer fh und habe zwei jahre zuvor gearbeitet.
lt der information an meinem finanzamt sind fahrtkosten, etc, für mich nicht absetzbar.
die studiengebühren von 381,- pro semester kann ich dennoch absetzen. ist das richtig?
danke für ihre antwort.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   25. August 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Zangerle

Entweder Ihr Studium ist eine Fortbildung / Ausbildung / Umschulung- dann sind ALLE Kosten absetzbar
ODER
Ihr Studium erfüllt NICHT die oben angeführten Voraussetzungen einer Fortbildung / Ausbildung / Umschulung - dann sind KEINE Kosten diesbezüglich absetzbar

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 Frau OK schrieb am   06. September 2014 folgendes:
Sg Damen und Herren

Meine Tochter lebt in Wien und startet ihr Studium an der medizinischen privat uni in Krems, das sie in Wien keinen Studienplatz bekommen hatte.
Ich bin lebe seit vier Jahren im Ausland und bin alleinzeihende Mutter.

Sind die Kosten für die Privat Uni steuerlich absetzbar?

Mfg

Tina
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   11. September 2014 folgendes:
Sehr geehrte Frau Tina

Wenn die Voraussetzungen einer Ausbildung / Fortbildung / Umschulung (siehe oben) erfüllt sind, dann sind die Kosten für das Studium bei der Steuererklärung IHRER Tochter absetzbar


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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 Herr David schrieb am   21. September 2014 folgendes:
Sehrt geehrte Damen und Herren,

ich habe diesen September mit einem Berufsbegleitenden Masterstudium auf einer FH begonnen (Zweitstudium, habe schon einen Master Titel). Dieses Studium ist sowohl zu meinem Erststudium verflechtet, als auch auf meinen jetzigen Beruf bezogen. Ist es mir daher überlassen wie ich die Kosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend mache? (Entweder als Fortbildungskosten oder als Ausbildungskosten)

Die Fahrt von meinem jetzigen Arbeitgeber zu dieser FH ist 220km. Die Fahrt zu meinem Schlafplatz während dem Studium (jeden Freitag und Samstag) beträgt 95 km(Elternhaus). Kann ich die kompletten Fahrtkosten absetzen, sprich die 220 km hin zur FH, den Weg zu meiner Schlafstelle, am nächsten Tag wieder zur FH hin und abschließend wieder zu meinem Wohnsitz (Eingetragener Zweitwohnsitz), nahe des Arbeitgebers? Dies beläuft sich auf ca. 600km pro Woche.
Kann ich diese Fahrtkosten als Werbekosten geltend machen? Und wenn ja, werdend diese Fahrtkosten berechnet?

Mit freundlichen Grüßen,

David
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   22. September 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr David

Ergänzend zu den oben angeführten Ausführungen darf ich Ihnen auf Ihre Fragen folgendes mitteilen:

-) Bei der Arbeitnehmerveranlagung sind die Fortbildungskosten / Ausbildungskosten / Umschulungskosten in EINER Kennzahl zusammengefasst, daher ist eine Unterscheidung bei der Arbeitnehmerveranlagung NICHT erforderlich

-) Aufgrund der Tatsache, dass Ihre "Schlafstelle" ein weiterer Wohnsitz ist, sind die Fahrten gegebenenfalls als privat einzustufen (NICHT absetzbar). Dies müsste im Einzelfall geprüft werden.
Die Fahrtkosten zwischen Zweitwohnsitz und FH sind absetzbar, als Kilometergeld a 0,43 EUR.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 S.K. schrieb am   02. November 2014 folgendes:
Sehr geehrter Damen und Herren,

Im Jahr 2013 habe ich Teilzeit als Mobile Communication Technician und geringfügig als Call Center Agent gearbeitet.Im selben Zeitraum habe ich auf der Technischen Universität Medieninformatik studiert. Kann man in dem Fall die Studiengebühren als Ausbildungskosten absetzen?

Vielen lieben Dank im Voraus.

Liebe Grüße,
S.K.

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   04. November 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr S.K.! Sehr geehrte Frau S:K. !

Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinien

Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (zB berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (zB EDV-Kurse, Internet-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig (siehe Sprachkurse).

Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind zB Friseur/in und Fußpfleger/in, Fleischhauer/in und Köchin oder Koch, Elektrotechniker/in und EDV-Techniker/in.

Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Beispiele für abzugsfähige Fort- und Ausbildungsaufwendungen:

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch einer HTL (Elektrotechnik) durch einen Elektriker
Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Architekturstudium eines Baumeisters (HTL) an einer technischen Universität
Aufwendungen einer Restaurantfachfrau im Zusammenhang mit dem Besuch eines Lehrganges für Tourismusmanagement
Aufwendungen eines Technikers im Zusammenhang mit der Ablegung der Ziviltechnikerprüfung
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ablegung einer Berufsreifeprüfung oder dem Besuch einer AHS (BHS) oder einem einschlägigen Universitätsstudium durch öffentlich Bedienstete
Was sind Umschulungskosten und wann sind sie absetzbar?
Eine Umschulung liegt vor, wenn die Maßnahmen derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abgezielt wird.

Die Kosten für ein Universitätsstudium können als Fortbildungskosten (zB Zweitstudium mit enger Verflechtung zum Erststudium wie etwa das Studium der Betriebswirtschaftslehre durch einen Juristen), als Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf (zB Betriebswirtschaftsstudium eines Industriekaufmannes) oder als Umschulungskosten (zB Pharmaziestudium einer Bibliothekarin) absetzbar sein.

Dabei sind nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten (zB Fachliteratur und Fahrtkosten) abzugsfähig.


mE ist Ihr Studium als Werbungskosten absetzbar

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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 Herr Trykar schrieb am   05. November 2014 folgendes:
Hallo,

ich absolviere derzeit mein Teilzeit-Masterstudium an der Universität in Krems an der Donau (Kursbeitrag: 2700€ pro Semester / Studium dauert 4 Semester) und pendle monatlich von meinem Wohnort München nach Krems und zurück. Ich bin in Deutschland angestellt und in Österreich als selbstständiger Unternehmer gemeldet (die Ausbildung bezieht sich auf beide Tätigkeiten).

Kann ich den Kursbeitrag und die Anfahrts- bzw. Übernachtungskosten (ca. 600€ pro Jahr) im Steuerausgleich in Österreich absetzen?

Vielen Dank für Ihre Hilfe und beste Grüße!
 
 Frau Berger schrieb am   25. November 2014 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe bereits ein absolviertes Wirtschaftsstudium und arbeite als Headhunterin - spezialisiert auf Juristen. Nun habe ich , um auch ein juristisches Wissen zu bekommen ein Studium angefangen. Wirtschaft und Recht an der WU. Denken Sie, dass die Studiengebühren als Werbungskosten abgesetzt werden können?

Vielen herzlichen Dank im Voraus!
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   25. November 2014 folgendes:
Sehr geehrte Frau Berger

Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinien (kompletter Inhalt siehe oben)

Eine Fortbildung liegt vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen (zB berufsbezogene Kurse, Seminare) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten sind als Werbungskosten abziehbar. Auch kaufmännische oder bürotechnische Grundausbildungen (zB EDV-Kurse, Internet-Kurse, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Einführungskurse in Buchhaltung, Kostenrechnung, Lohnverrechnung oder Steuerlehre) sind ohne Prüfung einer konkreten Verwertbarkeit im jeweiligen Beruf abzugsfähig (siehe Sprachkurse).

Eine Ausbildung liegt vor, wenn die Bildungsmaßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen dienen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen. Sie sind absetzbar, wenn sie im Zusammenhang mit einer zum aktuell ausgeübten Beruf verwandten Tätigkeit stehen. Verwandte Tätigkeiten sind zB Friseur/in und Fußpfleger/in, Fleischhauer/in und Köchin oder Koch, Elektrotechniker/in und EDV-Techniker/in.

Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Sind Kosten für ein Studium absetzbar?
Die Kosten für ein Universitätsstudium können als Fortbildungskosten (zB Zweitstudium mit enger Verflechtung zum Erststudium wie etwa das Studium der Betriebswirtschaftslehre durch einen Juristen), als Ausbildungskosten in einem verwandten Beruf (zB Betriebswirtschaftsstudium eines Industriekaufmannes) oder als Umschulungskosten (zB Pharmaziestudium einer Bibliothekarin) absetzbar sein.

Dabei sind nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten (zB Fachliteratur und Fahrtkosten) abzugsfähig.

mE sind daher Ihre Kosten steuerlich als Werbungskosten absetzbar.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 pawel schrieb am   31. Dezember 2014 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich habe in Deutschland meinen Bachelor und Master gemacht und habe nun eine Anstellung in Österreich gefunden. Inwiefern kann ich die Studienkosten (Studiengebühren, Miete, Literatur, Heimfahrtkosten etc.) in Österreich von der Steuer absetzen da ich ja hier steuerpflichtig bin. Und wie lange habe ich dafür Zeit?

Mit freundlichem Gruß
Pawel A
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   02. Jänner 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Pawel

Die Kosten für die steuerlich anerkannte Fortbildung / Ausbildung bzw. Umschulung (siehe oben) können Sie bei Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen.

In Ihrem Fall muss man sich den Sachverhalt anschauen, ab WANN Sie in Österreich "steuerpflichtig" sind (seit wann sind Sie in Österreich, hatten Sie ein Einkommen in D,...).

In der Regel haben Sie 5 Jahre Zeit (d.h. für die Arbeitnehmerveranlagung 2010 haben Sie bei einer freiwilligen Abgabe bis 31.12.2015 Zeit)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Herr Silhavy schrieb am   05. Jänner 2015 folgendes:
Sg Herr Braun,

ich arbeite seit einiger Zeit in einer TZ-Stelle als Jurist und mache nebenbei die Ausbildung zur Psychotherapeuten. Nach deren Abschluss (in ca 4-5 Jahren) möchte ich gerne beruflich in diesem Gebiet tätig sein (ev. geht sich auch schon etwas früher aus). Meine TZ-Stelle als Jurist würde ich (auch dann) gerne behalten und zusätzlich freiberuflich Therapie anbieten.

Meine Fragen:
1) Ich habe wo gelesen, dass eine Umschulung nur absetzbar ist, wenn es geeignet ist, das berufliche Fortkommen zu verbessern (dh Arzt, der Ägyptologie studiert, kann das nicht absetzen - auch, wenn er das dann beruflich ausüben will). Reicht es wenn ich sage, dass mein derzeitiger Job (den ich zwar wechseln könnte, aber gerne behalten möchte) keine Möglichkeit von mehr als 20 Stunden bietet (auch in Zukunft nicht) und ich auf diese Art mein Fortkommen (durch ergänzende Zusatzarbeit) verbessern kann. Oder muss ich behaupten, dass ich nach Ende der Ausbildung ausschließlich im neuen Feld tätig sein will?

2) Würde es meiner Argumentation helfen, wenn ich neben meiner Ausbildung bereits eine Tätigkeit entfalten würde, die zwar juristisch ist, sich aber mit psychotherapeutischen Inhalten beschäftigt (zB zum Thema Recht und Psychotherapie im Rahmen der Therapieausbildung unterrichten oder Rechtsberatung in Familienberatungsstellen anbieten) ?

3) Hab ich das richtig verstanden: Wenn ich einen Kredit für die Ausbildung aufnehme, kann ich ihn (+ Zinsen) absetzen?

4) Wenn ich eine öffentliche Förderung bekomme, kann ich mit einer Absetzbarkeit rechnen? Zählt WAFF oder die Aufnahme eines Kredites im Rahmen eines “Bildungs/Bausparvertrages“ als eine solche öffentliche Förderung?

5) Kollegen mit ähnlichen Konstrukten (z.B. Arbeit als Sekretärin und Ausbildung zur Psychotherapeutin) berichten mir, dass das Finanzamt die Absetzbarkeit bei unselbständig beschäftigten Personen sehr restriktiv anwenden – können Sie das bestätigen bzw haben sie da einen Tipp? Wäre es ein Vorteil, wenn ich zusätzlich noch selbstständig beschäftigt wäre (zB als Yoga oder Qi Gong Lehrerin) und könnte so argumentieren, dass ich die Psychotherapieausbildung (zB bei Burnout) daher gut nutzen könnte? Müsste ich da relevantes Einkommen erzielen? Wenn ja, müsste ich das vor Beginn der Ausbildung erzielen?

Herzlichen Dank und beste Grüße




 
 Herr H. schrieb am   05. Jänner 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

Ich bin Student an der Uni Graz, nebenbei geringfügig beschäftigt und mache seit April 2014 noch zusätzliche eine Ausbildung an der Vitalakademie zum dipl. Ernährungstrainer (3000€), welche Anfang Februar endet.
Kann ich diese Ausbilung steuerlich absetzen?(Ausbildung wurde auf 3 Raten bezahlt, die 3te Rate erst 2015)
Vielen Dank im Voraus,

mit besten Grüßen

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   06. Jänner 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr H

Wenn Ihre Ausbildung die steuerlichen Voraussetzungen (siehe oben) erfüllen, können Sie diese steuerlich absetzen.
Aufgrund Ihres geringen Einkommens (nur geringfügig, unter 11.000 EUR keine Steuer) sind die Auswirkungen der Absetzbarkeit gering,

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Stb Michael BRAUN schrieb am   06. Jänner 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Silhavy


1) die Berufschance oder Verdienstmöglichkeit sollte verbessert werden

2) nein, mE nicht

3) wenn die Ausbildung / Umschulung die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen, können auch die Zinsen für den Kredit säuerlich abgesetzt werden

4) müsste man sich die Förderung anschauen und wäre eventuell ein Indiz dass es sich um eine Ausbildung / Umschulung handelt
Achtung: die Förderung, die Sie bekommen minimiert Ihre Aufwendungen

5) Ausbildung Pschogherapie gut belegen und alle Belege aufbewahren, falls nachfragen vom Finanzamt kommt. Meine Erfahrung ist nicht so negativ im Zusammenhang mit Fortbildung / Ausbildung / Umschulung. Wichtig: Sie üben nach Ende der Ausbildung den Beruf auch aus


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Herr Kurt schrieb am   13. Jänner 2015 folgendes:
Sehr geehrter Hr. Braun,
nach erfolgreicher Ablegung des Bachelor- Studiums an der WU Wien absolviert meine Tochter seit Sept. 2014 das Masterstudium an der University of St. Andrews in Schottland. Abschluss des Wirtschafts- Studiums Sept. 2015. Meine Tochter war während des Bachelor- Studiums gerinfügig beschäftigt. Während des derzeitigen Masterstudiums keine Beschäftigung.

Meine Frage dazu wäre, kann ich die Studiengebühren (€11.300.- bezahlt 2014 für den ganzen Studiengang), Wohnungsaufwand (Privatwohnung in St. Anrews) und die Reisekosten Wien - St. Andrews steuerlich absetzten? Die gesamten Kosten werden von den Eltern finanziert.

Vielen Dank für Ihre Auskunft!
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   14. Jänner 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Kurt

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Der Pauschalbetrag beträgt 110 Euro pro angefangenem Monat der Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten, zB Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden.

Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden, sofern die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen.
Quelle: BMF

Sie können daher, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind (Einzugsbereich des Wohnortes KEINE entsprechende Ausbildungsmöglichkeit), bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung pro Monat 110 EUR Pauschalbetrag (KEIN höherer Betrag möglich) berücksichtigen.

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 Ines schrieb am   25. Jänner 2015 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich studiere seit 2013 an der Hauptuniversität Wien Psychologie, zuvor habe ich eine Tourismusschule zuhause in Tirol besucht.
Mein Hauptwohnsitzt befindet sich in Wien, mein Nebenwohnsitz in Osttirol. (Geburtsort)
Ich arbeite neben dem Studium geringfügig, in den Ferien (Ende Dezember- Mitte Jänner + Februar Vollzeit; Juli-August Teilzeit).
Ich möchte demnächst umziehen, und frage mich, ob ich Maklerprovisionen absetzen kann.
Kann ich noch etwas absetzten? Zum Beispiel Semestertickets der Wiener Lienien, ÖBB-Tickets nach Tirol, Fachliteratur etc.?
Welche Nachweise müsste ich erbringen? Wo müsste ich (wenn möglich) den Absatzbetrag eingeben, also unter welchem Punkt bei der Arbeitnehmer Veranlagung?

Vielen Dank im Voraus!
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   25. Jänner 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Ines

Um Inre Frage zu beantworten, müsste man wissen,WARUM und WOHIN Sie übersiedeln.

Als ersten Schritt würde ich mir für das Jahr die Summe der lohsnteuerpflichtigen Bezüge (KZ 245 auf Ihrem Jahreslohnzettel) anschauen, ob diese mehr als 11.000 EUR betragen, denn erst dann macht es Sinn, Werbungskosten abzusetzen (wenn der Betrag geringer ist, erhalten Sie die eventuell in Abzug gebrachte Lohnsteuer per Antrag retour bzw. die Negativsteuer)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Schwaighofer schrieb am   27. Jänner 2015 folgendes:
Guten Tag,
meine erste Tochter studiert in Innsbruck Chemie. Mir ist bekannt das ich (da in Salzburg nicht angeboten) 110,- monatlich geltend machen kann als Werbungskosten. Frage: Kann ich als Vater weitere Kosten geltend machen (meine Tochter hat ja noch kein Einkommen) wie Wohnungsmiete, notwendige Fachliteratur.

Meine zweite Tochter studiert in Salzburg. KoWi. Zusätzlich belegt sie noch eine 2-jährige Zusatzausbildung Sportjournalismus die je Semester 1000,- kostet. Frage: Kann ich als Vater diese Ausbildungskosten geltend machen Frage: Falls ich das als Vater nicht geltend machen kann, kann meine Tochter das dann bei ihrer Steuererklärung selber geltend machen?
 
 Mrs. Grabs schrieb am   30. Jänner 2015 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für ein Einzelunternehmen im IT-Bereich erstellen. Muss ich hierfür obwohl es quasi keine Kassabewegungen gibt ein Kassabuch führen? Muss ich auch ein Wareneingangsbuch führen, es handelt sich um 80% Beratungsarbeit, also fällt nicht viel an Wareneingang an. Der Unternehmer ist auch unselbständig als Lehrer beschäftigt, kann ich also im Rahmen der Einkommensteuererklärung den Bedarf an Unterrichtsmaterialien (Werkmaterial, Bauteile) oder Fachliteratur absetzen?
Bitte um Info!!!
Herzlichen Dank im Voraus!!!!
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   01. Februar 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Schwaighofer

Durch die Pauschale sind sämtliche Kosten für die auswärtige Ausbildung abgedeckt, es besteht daher nicht die Möglichkeit, weitere Kosten neben der Pauschale abzusetzen.

Nein, die Kosten für Ihre zweite Tochter sind für Sie NICHT absetzbar.
Sollte Ihre Salzburger Tochter neben der Studium bereits Geld verdienen, kann sie die Kosten bei ihrer Steuererklärung berücksichtigen

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Stb Michael BRAUN schrieb am   01. Februar 2015 folgendes:
Sehr geehrte Mrs. Grabs

Wenn Sie eine Einnahmen /Ausgabenrechnung bzw Steuererklärung erstellen, sollten Sie auch ein gewisses Hintergrundwissen haben (oder die Finger davon lassen)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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 Herr N. schrieb am   09. Februar 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

bei mir liegt ein ähnlicher Sachverhalt wie bei Herrn Kurt vom 13. Jänner 2015 vor. Nach Bachelorabschluss in Österreich absolviere ich nun ein einjähriges Masterprogramm in Großbritannien (Studiengebühren von rund 22.000,00€ vollständig bezahlt im Oktober 2014) mit Abschluss im Juni 2015. Anders als im Sachverhalt weiter oben habe ich mir allerdings mein Studium selbst finanziert und werde noch in diesem Sommer in meine Berufslaufbahn starten. Der Masterabschluss war für diesen Job notwendig und das Jobangebot lag bereits vor Beginn des Masters vor. Meine konkrete Frage lautet deshalb, ob ein Abzug der Studiengebühren (sowie der Lebenserhaltungskosten) in diesem Jahr möglich ist und eventuell auch ein Verlustvortrag (wie zum Teil in Deutschland möglich)?

Besten Dank für Ihre Antwort!
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   10. Februar 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr N

Die Studiengebühren (wenn diese die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen) aus dem Jahre 2014 (in diesem Jahr wurden diese bezahlt) können bei der Erklärung 2014 berücksichtigt werden, NICHT im Jahre 2015 (wo Sie Einkünfte erzielen).

Sollten Sie im Jahre 2014 KEINE Einkünfte erzielt haben, geht die Absetzbarkeit ins Leere (kein Verlustvortrag ins nächste Jahr möglich).

Verlustvortrag wäre nur möglich, wenn Sie ab 2015 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit / Gewerbebetrieb erzielen würden, und das Masterprogramm Betriebsausgaben wären.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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 Herr N. schrieb am   10. Februar 2015 folgendes:
zum Beitrag oben möchte ich noch hinzufügen, dass der Berufseinstieg in Österreich (Hauptwohnsitz dann ebenfalls wieder in Österreich) erfolgen wird und das Einkommen für 2015 im Bereich von 20.000€ brutto (also über dem 11.000€ Grundfreibetrag) liegen wird. Für 2014 lag mein Einkommen leider unter diesem Betrag.

Besten Dank!
 
 Alex schrieb am   21. März 2015 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren!

Meine Frau studiert in Graz, ist jedoch keine EU-Staatsbürgerin und hat auch so keinen Zusatzverdienst.
Besteht hier die Möglichkeit, da ich das Studium im Grunde komplett finanziere, Kosten wie Monatstickets für die Öffis, neuer Laptop, sonstige Unterlagen für das Studium, steuerlich absetzen?

Ich bedanke mich im Vorhinein für Ihre Antwort
 
 Herr Krois schrieb am   13. März 2015 folgendes:
Hallo,

bekommt man auch Kilometergeld wenn man in Bildungskarenz ist. (quasi keine Lohnsteuer zahlt, weil ich nur geringfügig arbeite?)

Vielen Dank
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   16. März 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Krois

Kilometergeld vom Arbeitgeber ist möglich (als Kostenersatz).

Sollten Sie das Kilometergeld für beruflich bedingte Fahrten (NICHT Fahrten Wohnung- Arbeit- Wohnung) bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen wollen, hat das KEINE Auswirkungen (KEINE Gutschrift)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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 Irrelevant schrieb am   21. März 2015 folgendes:
Ist es möglich die Studiengebühren eines Wirtschafts-Bachelorstudiums an einer Fachhochschule (als 750€ ca) von der Einkommenssteuer abzusetzen, wenn man nebenbei nur geringfügig in einem Büro beschäftigt war bzw. ein Pflichtpraktikum im relevanten Steuerjahr absolviert hat (sonstiges einkommenssteuerpflichtiges Einkommen resultiert aus Waisenpension und Mieteinnahmen)? Bin nicht sicher, ob die Studienkosten auch bei geringfügiger Beschäftigung als Aus- bzw Fortbildung zählen.

Wie sieht es denn mit Einnahmen aus Studienbeihilfe aus? Sind diese mit den Studienkosten "gegenzurechnen"?
 
 Frau Sperr schrieb am   11. April 2015 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wohne und arbeite (Vollzeit) in Österreich und absolviere "nebenher" ein Fernstudium an einer
deutschen Uni. Ich habe keine Berufsausbildung o.ä.
Kann ich die Studiengebühren / Fachliteratur usw. steuerlich absetzen, oder ist dies aufgrund meiner Vollzeitbeschäftigung nicht möglich?

Vielen Dank für Ihre Antwort.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   13. April 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Sperr

Die Kosten (Studiengebühren, Fachliteratur) für die steuerlich anerkannte Fortbildung / Ausbildung bzw. Umschulung (siehe oben) können Sie bei Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen.


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Stb Michael BRAUN schrieb am   13. April 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Irrelevant ! Sehr geehrte Frau Irrelevant !

Die Kosten für die steuerlich anerkannte Fortbildung / Ausbildung bzw. Umschulung (siehe oben) können Sie bei Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen (auch bei einer geringfügigen Arbeit). Studienbeihilfe wird dabei nicht berücksichtigt.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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 Herr Andreas schrieb am   27. April 2015 folgendes:
Guten Tag,

ich studiere seit 2 jahren berufsbegleitend ein Bachelorstudium und arbeite 25 Std die Woche in einer Firma !!!
Kann ich überhaupt eine Arbeitnehmerveranlagung(Österreich) machen, da ich nur 25 Std die Woche neben dem Studium arbeite. Würde gerne die Studiengebühren, -kosten etc als Werbungskosten anführen, da ich monatliche und Semestergebühren zusätzlich bezahlen muss und da einiges zusammen kommt????

Bitte um eine Antwort, da mir jeder was anderes sagt!!!

Danke

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   28. April 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Andreas

Die Kosten für die steuerlich anerkannte Fortbildung / Ausbildung bzw. Umschulung (siehe oben) können Sie bei Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten berücksichtigen.

Sollte bei Ihrer Arbeit Lohnsteuer abgezogen werden (kommt darauf an, WIEIVIEL Sie verdienen), erhalten Sie bei der freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung eine Steuergutschrift.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Herr Mario schrieb am   05. Mai 2015 folgendes:
S.g. Herr Braun,
ich bin unselbständig vollerwerbstätig. Meine Lebenspartnerin geringfügig erwerbstätig. Wir leben in Wien. Ich finanziere ihr Studium auf einer Privatuniversität in NÖ sowie einen Großteil der damit zusammenhängenden Kosten (Reise, Fachliteratur,...). Das Studium ist eindeutig

Zudem finanziere ich ihre freiwillige Selbstversicherung § 19a ASVG.

Welche Kosten kann ich bei meiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen? Und welche Kosten meine Lebenspartnerin?

Zuletzt die Gretchenfrage:
Inwieweit würde sich eine Heirat auf unseren steuerlichen Umstand im Bezug auf ihre Ausbildung auswirken?
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   06. Mai 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Mario

SIE können KEINE der angeführten Kosten bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigen,
Ihre Lebensgefährtin kann die angeführten Kosten (wenn von Ihr bezahlt) bei Ihrer Erklärung berücksichtigen

Eine Heirat ändert nichts an der oben angeführten Absetzmöglichkeit

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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 Frau Marianne schrieb am   07. Mai 2015 folgendes:
Meine Tochter hat einen Ausbildungslehrgang, der vorraussichtlich 2 Jahre dauert mit einer Einmalzahlung (Euro 5.500,--) im vorraus bezahlt. Kann Sie diesen Betrag auf 2 Jahre verteilt absetzen ( wäre wahrscheinlich besser, da sie nebenbei nur Teilzeit arbeitet) oder ist der ganze Betrag, obwohl er für einen zweijährigen Lehrgang ist, nur im Jahr der Zahlung absetzbar?
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   10. Mai 2015 folgendes:
Der Betrag ist leider nur im Jahr der Verausgabung absetzbar. Auch ein Verlustvortrag ist im außerbetrieblichen Bereich nicht vorgesehen.

Eine Zahlung in zwei Jahresraten wäre daher wohl die bessere Alternative gewesen. An Ihrem Beispiel sieht man, wie wichtig es ist, sich im vorhinein rechtlichen Rat einzuholen. Allerdings sehe ich in Ihrem Fall noch gewisse Korrekturmöglichkeiten. Gerne helfe ich Ihnen dabei weiter Steuern zu sparen. Kontaktieren Sie mich unter 0650 / 634 70 42.



Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Herr Thomas schrieb am   18. Mai 2015 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin deutscher Staatsbürger und arbeite seit Beginn 2014 in Österreich.
2012/2013 habe ich ein Masterstudium in Frankreich und der Schweiz mit Gesamtkosten von ca. 30.000€ (Studiengebühren + Wohnungskosten) absolviert, das ich auch vollkommen selbst finanziert habe.
Wenn ich die Regularien und die bisherigen Beiträge hier richtig interpretiere, kann ich keinerlei Anspruch auf einen Steuerausgleich ab 2014 (Jahr ab dem ich in AT Steuern zahle) auf meine Studienkosten (Rechnungsdatum 2012 und 2013) geltend machen, oder?

Vielen Dank, dass Sie sich die Zeit nehmen hier in diesem Forum die zahlreichen Fragen zu beantworten.
Herzliche Grüße
Herr Thomas
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   19. Mai 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Thomas

Steuerlich sind Sie in ÖSTERREICH erst seit Anfang 2014 existent, und können daher bei Ihrer ÖSTERREICHISCHEN Steuererklärung nur die Kosten berücksichtigen, die Sie seit Anfang 2014 (Beginn Ihrer Steuerpflicht in Österreich) bezahlt haben.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.





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 Herr Marwin Tildach schrieb am   19. Mai 2015 folgendes:
Sehr geehrte/r MitarbeiterIn,
ich studiere derzeit an der Hauptuni Wien und werde vorraussichtlich nächstes Semester an einer Fh zusätzlich Berufsbegleitend studieren. Werde jedoch mein derzeitiges Studium beibehalten. Nun meine Frage: Gibt es eine Möglichkeit die Studiengebühren von dieser Fh rückzufordern? (ca. 363€ im Semester) Dieses Studium gibt es in dieser Form (Bachelor/Master) nur dort, in Wien gibt es dazu ein Magisterstudium.

mit freundlichen Grüßen
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   21. Mai 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Marwin Tildach

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt) die Kosten für Ihr Studium als Werbungkosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Frau Sabine schrieb am   24. Mai 2015 folgendes:
Sg. Damen und Herren,

Ich bin derzeit in Bildungskarenz (beziehe somit Bildungsgeld vom AMS) und mache eine Ausbildung an der WU-Wien.
Meine Fortbildungskosten wurden nun vom Finanzamt mit folgender Begründung nicht als Werbungskosten anerkannt:
"Die Aus-/Fortbildungskosten konnten nicht berücksichtigt werden, da sie mit dem
vom AMS erhaltenen Weiterbildungsgeld gegenzurechnen waren."

Können Sie mir sagen, ob das gesetzlich gedeckt ist, dass das Bildungsgeld hier gegenverrechnet wird und wenn ja aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

vielen Dank für Ihre Hilfe!

mfg
Sabine
 
 Herr Patrick schrieb am   26. Juli 2015 folgendes:
S.g. Damen und Herren,

ich studiere derzeit berufsbegleitend an der KMU Akademie (Kurskosten 12.800€) und bin nebenbei Vollzeit beschäftigt. Die Studienkosten sind steuerfrei gem. § 6 Abs. 1 Z. 11 lit. a UStG. Kann ich die Kosten trotzdem in die Arbeitnehmerveranlagung reinschreiben?

Danke!

lg
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   27. Juli 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Patrick

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt) die Kosten für Ihr Studium als Werbungkosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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 Herr Mayrhofer schrieb am   05. August 2015 folgendes:
Ich arbeite teilzeit(21 Std) bei einem Supermarkt und werde ab September Europäische Wirtschaft in der FH bfi Wien beginnen.Gehe ich richtig in der Annahme dass ich Studiengebühr, Kosten für Bücher und Laptop als Umschulungskosten deklarieren kann? Ist die Semsterkarte der Wienerlinien bzw Monatskarten auch absetzbar?

Vielen Dank!
MfG
 
 Frau Verena schrieb am   01. September 2015 folgendes:
Ich habe im September 2014 ein Bachelorstudium in St.Pölten angefangen. Bin dort auch in einem Studentenwohnheim (komme eigentlich aus OÖ, wohne noch bei meinen Eltern) untergebracht.
Habe mir auch im Oktober 2014 eine Jahresnetzkarte der Westbahn fürs Pendeln gekauft.
Da ich davor 4 Jahre gearbeitet habe, bekomme ich das Selbsterhalterstipendium.
Kann ich die Studiengebühren, die Miete für meine Studentenwohnung und die Jahresnetzkarte von der Westbahn steuerlich absetzten? Wenn ja, unter welchen Punkt sind die Kosten jeweils anzuführen?!

Vielen Dank für ihre Hilfe!
MfG
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   02. September 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Mayrhofer

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt) die Kosten für Ihr Studium als Werbungkosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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 Stb Michael BRAUN schrieb am   02. September 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Verena

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben) als Werbungkosten in Ihrer Steuererklärung (Seite 3 KZ 722) berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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 Frau Heimburger schrieb am   29. September 2015 folgendes:
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

mein Sohn benötigt einen neuen PC oder Laptop, welchen er vorwiegend für sein Studium nutzt.
Kann ich als Elternteil diese Ausgabe von der Steuer abschreiben und falls ja unter welchem Titel?
Danke im Voraus und freundliche Grüße
 
 Edina schrieb am   06. Oktober 2015 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren.

Ich habe im März 2015 ein Stipendium für das SAE Institute Zürich erhalten. Ich studiere Tontechnik im Audiobereich und werde Ende Februar 2016 diplomieren.
Davor war ich in der Metallbranche in der Produktion tätig. Das Studium hat mit meinem vorherigen Beruf nichts zu tun, da ich schon immer Tontechniker werden wollte.

Ich lebe in Bregenz und fahre von Montag bis Donnerstag täglich in die Schweiz. Öffentliche Verkehrsmittel kann ich nicht nutzen, da die Verbindungen mit meinen Vorlesungen nicht zumutbar sind.

Gerne würde ich wissen, ob ich die Fahrtkosten steuerlich absetzen kann.

Vielen Dank im Voraus.

Freundliche Grüße
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   08. Oktober 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Heimburger

Nein, Sie als Elternteil können diese Kosten steuerlich nicht berücksichtigen

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   08. Oktober 2015 folgendes:
Sehr geehrte Frau Edina

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben) als Werbungkosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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 Herr Sebastian schrieb am   22. Oktober 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,
ich unterrichte als Lehrer in einer AHS mit abgeschlossenem Lehramtsstudium Bewegung und Sport sowie Geschichte. Nebenbei studiere ich noch Englisch als weiteres Unterrichtsfach. Ich wohne und arbeite in Amstetten und studiere in Wien. Ist es möglich die Studiengebühren und vor allem die Fahrtkosten steuerlich abzusetzen. Wenn ja, würde mich interessieren wie und in welchem Außmaß die Fahrtkosten abgesetzt werden können.
Vielen Dank!
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   27. Oktober 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Sebastian

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben) als Werbungkosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.
Fahrtkosten entweder tatsächliche Kosten (Bahnticket,...) oder anhand Kilometergeld (Fahrtenbuch).

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Frau Jammernegg schrieb am   29. Oktober 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich habe 2011 in Graz mein Studium für Humanmedizin abgeschlossen, danach folgte mein Zweitstudium (Zahnmedizin) in München, welches ich 09/2015 abgeschlossen habe. Während meines Zweitstudiums hatte ich in Österreich sowie auch in Deutschland einen Wohnsitz.

Meine Einkünfte aus nicht selbst. Arbeit
in Deutschland:
2012: € 1.200,-
2013: € 4.000,-

in Österreich:
2012: € 1.000,-
2013: € 1.600,-

Kann ich Studiengebühren, Ausgaben für Fachbücher, Wohnkosten, Fahrtkosten etc. in Österreich berücksichtigen oder können diese nur in Deutschland berücksichtigt werden?
Muss ich für die Jahre 2012 und 2013 einen Steuerausgleich in Österreich und einen in Deutschland machen?

Ich beginne mit Jänner 2016 in Österreich zu arbeiten. Kann ich im Steuerausgleich 2015 Kosten meines Studiums noch berücksichtigen?

Vielen Dank!
 
 Thomas schrieb am   03. Dezember 2015 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beginne 2015 mit einer MBA-Ausbildung. Ich bin nichtselbstständig tätig und zahle Lohnsteuer. Die Ausbildung kostet im Jahr 2015 10.000 Euro und 2016 5.000 Euro. Kann ich die Beträge von der Steuer absetzen?
Weiters, kann ich die Fahrtkosten zu den Präsenzterminen (7 Wochenenden, ca. 80 km pro Strecke) auch absetzen? Wäre es absetzfähig wenn ich an diesen Wochenenden in diesem Ort in einem Hotel schlafe oder wäre es zumutbar jeden Tag hin und her zu fahren - bzw. spielt die Zumutbarkeit überhaupt eine Rolle?
Die MBA-Ausbildung ist öffentlich zugänglich und bringt mir in meinem Job etwas, da ich als Projektleiter fungiere. (MBA zum Thema Leadership, Management etc.)
Ich bitte Sie um eine Antwort.

Vielen Dank!
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   09. Dezember 2015 folgendes:
Sehr geehrter Herr Thomas

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben) als Werbungkosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Wenn aufgrund der Beginnzeiten / Endzeiten der Präsenzterminen eine Übernachtung argumentierbar und belegbar sind, sind auch diese Kosten absetzbar.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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 Stefan schrieb am   11. Jänner 2016 folgendes:
Sehr geehrter Hr. Braun,
ich habe vor kurzem eine Ausbildung zum dipl. Krankenpfleger angetreten. Kann ich die Fahrtkosten mit dem Auto von zuhause bis zur Schule (mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht vor Schulbeginn erreichbar) bei der Arbeitnehmerveranlagung absetzen? Muss ich dazu ein Fahrtenbuch führen oder reicht es die monatlichen Anwesenheitszeiten (Bestätigung AMS) ?
Freundliche Grüße und Danke!
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   12. Jänner 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Stefan

die Fahrten sind (wenn Ihre Ausbildung die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen) sind steuerlich bei Ihrer Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten absetzbar.

Sie benötigen einen Nachweis über die Fahrten mit dem Auto (Fahrtenbuch, Bestätigung AMS über die Tage der Ausbildung, Kalender,...)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Herr Josef K. schrieb am   18. Jänner 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich studiere im 9ten Semester an der Technischen Universität und muss daher Studiengebühren bezahlen ca 400 Euro pro Semester, ist das absetzbar?

Ich habe mir vor einem jahr einen Laptop für die Uni gekauft, ist dieser auch absetzbar? und wie sieht es hier mit Kopierkosten, kosten für Blöcke und Stifte aus?

Ich komme aus Tirol und wohne wegen der langen Wegstrecke in Wien (Haupwohnsitz) kann ich hier Fahrtkosten geltend machen?

Mit freundlichen Grüßen

Josef K.
 
 StbMichael BRAUN schrieb am   21. Jänner 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Josef K

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben, in Ihrem Fall Studiengebühren und Laptop und Blöcke und Stifte und Kopierkosten) als Werbungkosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Aufgrund der Tatsache, dass Ihr Hauptwohnsitz in Wien liegt (und auch Ihr Studiumsort), sind mE die Fahrtkosten eher nicht absetzbar (eventuelle Familienheimfahrten ?)



Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Thomas schrieb am   14. Februar 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

Ich arbeite seit Oktober 2015 in Österreich komme ursprünglich aus Deutschland. Möchte jetzt bald meine Steuererklärung machen. Habe davor schon meine Bachelor in Österreich 2013 und meinen Master in England 2015 absolviert. Ich wollte nun Fragen ob die Studiengebühren, Unterhaltskosten usw. von der Steuer abgesetzt werden kann?

Können auch Umzugskosten steuerlich abgesetzt werden?

Vielen Dank im Voraus,

Mit freundlichen Grüßen

Thomas
 
 Dina Name schrieb am   14. Februar 2016 folgendes:
Hallo zusammen,

meine Frau und ich haben geheiratet. Ich bin Angestellter und verdiene. Meine Frau ist Studentin (FH) und hat vorher eine Ausbildung gemacht. Bezug zwischen Ausbildung und Studium kann hergestellt werden. Ich möchte nun also die Studiengebühren als Werbungskosten (Fortbildungskosten) absetzen. Ich erstelle gerade die Einkommenssteuererklärung, für das Jahr, in dem wir geheiratet haben (Zusammenveranlagung). Frage ist nun, ob ich die Studiengebühren meiner Frau nur für das eine Jahr (also die Studiengebühren aus dem Jahr) absetzen kann? Oder ist es möglich die kompletten Studiengebühren die bis dahin angefallen sind abzusetzen? Habe irgendwo gelesen, dass man diese Gebühren sozusagen mitnehmen kann.


Meine Frau hat als Studentin nur auf 400 Basis gearbeitet.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   14. Februar 2016 folgendes:
Es gibt in Österreich keine gemeinsame Veranlagung, in IHRER Erklärung können Sie keine Kosten von Ihrer Freundin / Ehepartner geltend machen

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Viva schrieb am   15. März 2016 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

dass Studiengebühren absetzbar sind, ist mir bereits bekannt.

ich habe allerdings dieses Jahr für mein Studium einen Laptop gekauft. Kann ich diesen in der Arbeitnehmerveranlagung absetzen? bzw. müsste ich eventuell einen Privatanteil berücksichtigen?

Mit freundlichen Grüßen
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   16. März 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Viva ! Sehr geehrte Frau Viva !

Wenn Sie den Laptop für das Studium benötigen, können Sie die Anschaffungskosten als Werbungskosten steuerlich absetzen.
Ein Privatanteil (da Sie diesen auch privat nutzen werde) ist anzusetzen

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 herbie schrieb am   20. März 2016 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mein Sohn studiert auswärts (ca. 140 km von zu Hause entfernt). Er braucht dazu eine Wohnung, welche in einer WG ca. € 300,-- kostet. Für das tägliche Leben und für die wöchentliche Heimfahrt entstehen natürlich auch Kosten. Meine Frage: Wie viel kann ich bei der Arbeitnehmerveranlagung als außergewöhnliche Belastung maximal berücksichtigen ?
Vielen Dank im Voraus.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   21. März 2016 folgendes:
Sehr geehrte Frau Herbie ! Sehr geehrter Herr Herbie

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – KEINE entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Pauschalbetrag von 110 EUR pro Monat

siehe auch
https://www.bmf.gv.at/steuern/familien-kinder/krankheit-behinderung/aussergewoehnliche-belastungen-ohne-selbstbehalt.html

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Herr Achtl schrieb am   28. März 2016 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren!

Wohnort: Wien
Alter: 25 Jahre

Fange ab 1. Juni ein Fernstudium auf einer deutschen Fachhochschule an. Gebühren € 290,-. Hauptwohnsitz bleibt in Wien.

Kann ein Elternteil von mir bzw. ich selber diesen Betrag steuerlich geltend machen?

Mit freundlichen Grüßen

F. Achtl
 
 Michael BRAUN schrieb am   04. April 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Achtl

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben) als Werbungkosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Sollten Sie keinen Verdienst haben, können eventuell Ihre Eltern den Pauschalbetrag von 110 EUR pro Monat geltend machen

siehe auch
https://www.bmf.gv.at/steuern/familien-kinder/krankheit-behinderung/aussergewoehnliche-belastungen-ohne-selbstbehalt.html

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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 Frau K. schrieb am   17. April 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich habe im Jänner 16 mein Psychologiestudium abgeschlossen. Im März 16 habe ich eine postgraduelle Weiterbildung zur klinischen Psychologin begonnen.

Es handelt sich um einen Universitätslehrgang, welcher pro Semester ca. 1500€ kostet, dauern tut er 3 Semester. Zusätzlich sind für die Ausbildung ca. 40 Stunden Einzelsupervision á 85€ bei einem Psychotherapeuten zu bezahlen.

Parallel zum Lehrgang arbeite ich ab Mitte April 16. Kann ich meine Ausbildungskosten von der Steuer absetzen - und kann ich auch die Kosten absetzen, die vor meiner Berufstätigkeit angefallen sind? (Die ersten Semestergebühren habe ich ja im März bezahlt, die Berufstätigkeit begann dann im April).

Und wie berechnet sich die Steuerersparnis dann?

Freundliche Grüße!
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   18. April 2016 folgendes:
Sehr geehrte Frau K

Relevant ist, welche berufliche Tätigkeit Sie ausüben (um feststellen zu können, ob die Kosten Ausbildung, Fortbildung oder Umschulungskosten darstellen)

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben) als Werbungkosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Aufgrund der Tatsache, dass Sie für ein gesamte Jahr die Erklärung einreichen, können Sie ALLE steuerlich absetzbare Kosten aus dem Jahre 2016 bei der Erklärung 2016 berücksichtigen.

Die Steuerersparnis beträgt (je nach Einkommenshöhe) zwischen 0 - 55 %

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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 CHARLES ROBERT schrieb am   25. April 2016 folgendes:
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 Herr K schrieb am   12. Mai 2016 folgendes:
Ist es möglich einen Teil der Wohnungsmiete steuerlich abzusetzen, wenn man diese Wohnung wegen des Studiums mietet?

-Da ich aus dem Niederösterreich komme und nicht so weit zu dem Studium Pendeln will.


mit freunlichen Grüßen.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   13. Mai 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr K

Nein, diese Möglichkeit besteht grundsätzlich nicht

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Herr S schrieb am   19. Mai 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

Ich hätte eine Frage zur Absetzung von Studiengebühren von Familienmitglieder.

Mein Neffe wird bald mit einem Master Studium in Finanzen an einem privaten Universität anfangen. Die Studiengebühren belaufen sich auf ca. €10.000 p.a. für 2 Jahre.
Mein Neffe arbeitet bereits im Finanzsektor.
Ich möchte seine Studiengebühren übernehmen. Wären diese steuerlich absetzbar?

Vielen Dank im Voraus!
Mit besten Grüßen,
S.
 
 Peter schrieb am   21. Mai 2016 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich betreibe ein Studium in Wien, habe vor 2 Monaten meine Wohnung dort aber aufgegeben und lebe bei meinen Großeltern in einem anderen Bundesland und pendel zur Universität. Diese kommen auch für alle Kosten auf, z.B. für den Kauf von Skripten und Fachliteratur. Gibt es da eine Möglichkeit diese als Werbungskosten abzusetzen, ich bin selber nicht berufstätig also für die Großeltern? Oder müssten dies die leiblichen Eltern geltend machen.

Danke im voraus.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   23. Mai 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Peter

Es besteht KEINE Möglichkeit, dass Ihre Großeltern die Kosten steuerlich absetzt.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Stb Michael BRAUN schrieb am   23. Mai 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr S

Der einzige, der die Kosten steuerlich absetzen kann (wenn er diese bezahlt), ist Ihr Neffe (wenn das Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt)
Sie können ihn gerne finanziell unterstützen, ist aber steuerlich nicht beachtlich (sollten Sie Ihren Neffen das Geld dafür schenken, Schenkungsmeldegesetzgrenzen beachten)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Frau Wagner schrieb am   25. Mai 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun!

Meine Frage bezieht sich auf ein Masterstudium:

Ich bin Pflegehelferin, studiere derzeit Gesundheits und Krankenpflege in Wien (bekomme ein Selbsterhalterstipendium), -> Ende Juli 2018, und ich möchte gerne danach ab Oktober 2018 ein verwandtes Masterstudium (Gesundheits+Krankenpflege) machen.
Dieses kostet allerdings gute 10.500 Euro. Kann ich diese Kosten abschreiben?
Wenn ja, ist diese Abschreibung an eine Arbeitsbeschäftigung (zw Bachelorende, und Masterbeginn) gebunden?

Meine Betreuungslehrerin sagt, sie habe dies voriges Jahr eingereicht, und hat gute 5000 Euro zurückbekommen, kann das wahr sein?

Mfg Wagner
 
 Herr vladislav schrieb am   15. Juni 2016 folgendes:
Guten Tag allerseits,

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 Stb Michael BRAUN schrieb am   16. Juni 2016 folgendes:
Sehr geehrte Frau Wagner ! Sehr geehrter Herr Wagner !

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben) als Werbungkosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.
Voraussetzung: Sie haben ein steuerpflichtiges Einkommen (sonst bringt die Absetzbarkeit nichts)

Ja, eine Gutschrift von 5.000 EUR ist möglich (je nach Verdienst und Absetzposten).

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Gabriele schrieb am   01. Juli 2016 folgendes:
Guten Tag,
Ich wurde mit März 2016 pensioniert, habe das Regelpensionsalter erreicht. Da die Pensionshöhe aufgrund fehlender Jahre sehr gering ist, möchte ich mich selbständig machen und studiere deshalb an einer FH. Das Studium wäre vom Inhalt her eine Weiterführung meiner vorher ausgeübten Tätigkeit.
Frage: kann ich die Studiengebühren steuerlich absetzen?
 
 Frau jessica schrieb am   29. Juni 2016 folgendes:
Halloo. Ich habe in Frankreich vor vier Jahren meine Uni abgeschlossen und arbeite im selben Bereich jetzt hier in Österreich. Kann ich die Kosten (10300eur studiengebühr) absetzen?
 
 Leah schrieb am   16. Juli 2016 folgendes:
Ich studiere derzeit BWL an der KF in Graz. Da ich mich aber immer für den Bereich Tourismus und Hotelmanagement sehr sehr interessiert habe aber nie eine passende Uni dafür gefunden habe, habe ich vor ein paar Tagen ein Fernstudiumangebot gefunden. Man schließt auch mit dem Bachelor of Art ab nur spezialisiert sich schon während des gesamten Studiums auf Hotel und Tourismusmanagement (genau das was ich eigentlich machen möchte). Die Uni kostet jedoch monatlich €378,- und dauert insgesamt 3 Jahre. Sollte ich schneller fertig werden (was der Fall wäre, da mir die bisherigen Prüfungen dort anerkannt werden), bleiben die gesamten Studienkosten leider jedoch gleich.
Die Studienzentren dieses Fernstudiums befinden sich in Deutschland (nähestes München), in Österreich habe keine Studium ähnlicher Art gefunden.
Wären die 378€ steuerlich absetzbar?

Lg Leah
 
 Frau benford schrieb am   16. Juli 2016 folgendes:

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 Stb Michael BRAUN schrieb am   18. Juli 2016 folgendes:
Sehr geehrte Frau Leah

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben) als Werbungkosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.
Voraussetzung: Sie haben ein steuerpflichtiges Einkommen (sonst bringt die Absetzbarkeit nichts)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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 Frau loan schrieb am   18. Juli 2016 folgendes:
Wir bieten ab einem Mindestbetrag von 5.000,00 Euro auf 20 Millionen Euro und bei einem niedrigen Zinssatz von 2% Darlehenslaufzeit : 30 Jahre maximal auf den Kreditbetrag ab, die Sie benötigen. Kunden über 18 Jahren Dieses Darlehen Transaktion ist 100% ige Garantie für seriöse Kunden Für weitere Informationen über das Darlehen kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail sein sollte: bensonloanfunds400@gmail.com
 
 Johannes schrieb am   21. Juli 2016 folgendes:
Guten Tag,
ich möchte dieses Jahr eine Fortbildung mit Gesamtkosten von ca. € 5.000 (Kurskosten, KM-Geld, Diäten...) absolvieren. Zwei Möglichkeiten stehen mir für die Kostenbegleichung zur Verfügung. Einerseits würde die Firma die Kosten übernehmen oder andererseits könnte ich den Betrag aus der eigenen Tasche bezahlen. Nachdem ich bei Kostenübernahme durch die Firma auch eine vertragliche Bindung eingehen würde, würde mich nun natürlich auch interessieren, welchen Betrag ich über den Lohnsteuerausgleich zurückbekommen würde. Kann man hier von einem gewissen Prozentsatz ausgehen? Mein Jahresbruttoeinkommen liegt bei ca. € 65.000.

Vielen Dank für Ihre Antwort und Hilfe!
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   22. Juli 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Johannes

Ihr Grenzsteuersatz beträgt 42 % (Sie erhalten daher ca 42% vom Finanzamt retour, 58 % der Kosten müssen Sie selber tragen).

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Philipp schrieb am   02. August 2016 folgendes:
Sehr geehrte Herr Braun,

ich beabsichtige, ab Okt 2016 ein berufsbegleitendes Master Studium mit Wirtschaftsschwerpunkt zu beginnen (Habe einen Bachelor in Betriebswirtschaft).
Das Studium dauert 4 Semester und jedes Semester sind 3.125 Euro zu bezahlen.

Ich habe ein Jahresbruttogehalt von aktuell 38.136 als unselbstständiger Angestellter.
Wie viel kann ich mir über die Steuer zurück holen unter der Annahme, ich mache sonst nichts geltend?

Mit freundlichen Grüßen
Philipp
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   05. August 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Philipp

Ihr Grenzsteuersatz beträgt 35 % (Sie erhalten daher ca 35% vom Finanzamt retour, 65 % der Kosten müssen Sie selber tragen).

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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 PA schrieb am   15. August 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

nach 5 Jahren Berufstätigkeit war ich seit Oktober 2015 ohne Beschäftigung und beginne nun Ende August wieder im Marketing eines int. Unternehmens (30h, 2300 brutto/Monat). Ich habe bereits einen Mag. der int. Betriebswirtschaft, da mir aber eine Spezialisierung im Marketing fehlt möchte ich gerne noch einen MBA im Sales & Marketing anhängen. Die Kosten dafür belaufen sich auf insgesamt € 28.000 wobei die Zahlung entweder zu Beginn im Oktober 2016 zu bezahlen ist oder in maximal 3 Ratenzahlungen.

Mich würde nun interessieren, wieviel ich von der Steuer zurück erhalten würde.

Vielen Dank im Voraus!
PA

 
 Frau Johnson Lee schrieb am   13. August 2016 folgendes:
Benötigen Sie eine einfache Darlehen Ihre Rechnungen zahlen sich aus, wenn ja uns per E-Mail an: johnsonleehelpfund@gmail.com mit den folgenden Informationen

Vollständiger Name:
Benötigte Menge:
Dauer:
Land:
Telefon:
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   16. August 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr PA ! Sehr geehrte Frau PA !

Wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt, beträgt Ihr Grenzsteuersatz im Jahre 2016 0 bzw. minimal 25 % ; im Jahre 2017 35 % (beim vollen Betrag auch ein Teil 25%)

Es wäre daher von Vorteil, soviel wie möglich erst 2017 (oder auch einen Teil 2018) zu bezahlen (und nur einen kleinen Teil, wenn notwendig, 2016)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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 Daniel schrieb am   13. September 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun!

Ich beziehe derzeit das Selbsterhalterstipendium für ein Studium in der regulären Studienzeit, sprich gerade beim Abschluss meines Bachelors und danach die Fortsetzung mit dem Master.

Zusätzlich fange ich nun mit einem Studium an einer Privatuniversität an.
Kann ich jetzt als Privatperson einen Teil meiner Kosten für die Privatuniversität über den Lohnsteuerausgleich im nächsten Jahr geltend machen, oder gibt es hier keinerlei Möglichkeiten und muss diese Ausbildungskosten zur Gänze tragen?
Wohlgemerkt arbeite ich während den unterrichtsfreien Zeiten geringfügig und habe somit ein Einkommen nebenbei.

Ich freue mich über Ihre Rückmeldung
Mit freundlichen Grüßen
Daniel
 
 Frau T.K. schrieb am   14. Oktober 2016 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich arbeite seit ueber 6 Jahren in einem Privatkindergarten in Wien als leitende Paedagogin einer Kindergartengruppe und habe die dementsprechende Ausbildung absolviert. Seit Anfang diesen Jahres habe ich an der Uni Wien mein Kunstgeschichtestudium begonnen. Einerseits weil es mich interessiert, andererseits weil ich nach Abschluss eventuell in dem Bereich Museumsarbeit mit Kindern und Jugendlichen arbeiten moechte. Weiters weil ich schon oefters Kunstvermittlungen mit meiner Kindergartengruppe gemacht habe und mein Wissen erweitern moechte. Ist es moeglich die Fachliteratur fuet mein Studium im jaehrlichen Steuerausgleich abzusetzen? Wenn ja, als welche Kosten? Was passiert falls man das Studium nicht beendet oder spaeter doch nicht in dem Beruf der “Umschulung“arbeitet.

Mit freundlichen Grueßen

T.K.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   14. Oktober 2016 folgendes:
Sehr geehrte Frau T.K

Sehr geehrte Frau Leah

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben) als Werbungkosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Fachliteratur ist eine eigene Kennzahl unter der Position Werbungskosten

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen

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 Adam.M schrieb am   20. Oktober 2016 folgendes:
Hallo,

- in 2014 habe ich weniger als 11.000€ verdient (ca. 3000€) und in www.finanzonline.at steht bei Zurückzahlung Lohnsteuer nur 46€.

- in 2015 habe ich über 11.000€ verdient (ca. 12.000€)

Ich bin ein Student an der Uni-wien und muss 750€ pro semester zahlen (1400€ pro Jahr), ist es möglish die studiengebühr (für 2014 & 2015) von der Steuer zurück zu erhalten? falls ja, wie kann ich das machen?

Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Adam
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   24. Oktober 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Adam

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben) als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

2014 wird sich die geplante Gutschrift eventuell nicht erhöhen, 2015 eventuell schon

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen


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 Frau Mafanya schrieb am   05. November 2016 folgendes:
Hallo Mein Name ist Mafanya Siposetu Mabuto Ich möchte Richardson Clifford Darlehen Unternehmen für die Unterstützung mich mit meinem Darlehen Fonds von 60.000,00 Euro nach betrogen für so lange, wenn Sie an einem Darlehen interessiert sind kontaktieren Sie ihn bitte, so dass er Ihnen auch helfen kann Darlehen dauert nicht lange in 24 Stunden Zeit mein Darlehen war in meinem Konto jemand, die eine dringende und vertrauenswürdige Darlehen sollten ihn jetzt kontaktieren er ist ein Gott gesandt und eine gute Person seine E-Mail ist managingdirectorrclc@gmail.com

  Ich bin glücklich, dies hier zu schreiben, weil es viele Betrügereien gibt, wenn Sie wirklich brauchen Hilfe ohne betrogen worden, wie ich betrogen wurde dies das richtige Darlehen Unternehmen an: Email: managingdirectorrclc@gmail.com
 
 Frau Pötsch schrieb am   09. November 2016 folgendes:
Guten Tag Herr Braun!

Ich habe eine Frage an Sie. Ich absolviere gerade ein Praktikum in einem Pharmakonzern. Nach diesem Praktikum erhalte ich eine befristete Stelle für 2 1/2 Jahre. Wenn ich während dieses befristeten Arbeitsverhältnis z.B. meinen Bachelor machen wollen würde in Betriebswirtschaft, müsste ich dann Studiengebühren entrichten? Die Studiengebühren lägen bei 290 € pro Monat. Die Bachelorprüfung würde ebenfalls 490 € kosten (pro Antritt).
Das würden insgesamt 6.960 € Studiengebühren sein (ohne die Prüfung).
Zudem würde das Studium nur 4 bis 5 Semester dauern.

Ich danke Ihnen für Ihre Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen,
Alexandra Pötsch
 
 Frau Bauer schrieb am   13. November 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich bin derzeit beschäftigt als wissenschaftliche Mitarbeiterin und studiere daneben etwas fachfremdes. Kann ich die Studiengebühren (ca 500€/Jahr) als Umschulung absetzen?

Vielen herzlichen Dank für eine Antwort!

Mit freundlichen Grüssen,
Frau Bauer
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   15. November 2016 folgendes:
Sehr geehrte Frau Bauer

Wenn Sie planen, nach Absolvierung des Studiums diesen (neu erlernten) Beruf auszuüben, dann ja

siehe auch oben
Der Begriff „Umschulung“ impliziert, dass hier nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels gemeint ist.


Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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 Stb Michael BRAUN schrieb am   15. November 2016 folgendes:
Sehr geehrte Frau Pötsch

Ob Sie Studiengebühren entrichten müssen, kann ich Ihnen nicht sagen.

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben) als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen



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 the_real_truth schrieb am   01. Dezember 2016 folgendes:
Hallo!

Ich habe mein Psychologie Studium im Frühjahr abgeschlossen. Arbeite jetzt auf Werksvertrag und mache die Zusatzausbildung zum klinischen Psychologen.
Diese kostet in Summe (Seminarkosten, Prüfungskosten, etc) knappe 10.000€

Ich bin alleinerziehende Mutter von zwei Kindern.

Welche Möglichkeiten stehen mir offen?

Vielen vielen Dank
 
 Frau Schaffer schrieb am   02. Dezember 2016 folgendes:
Liebes Steuerberater-Team,
habe vor kurzem meinen Einkommenssteuerbescheid 2015 bekommen und es wurde mir die "Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes" mit der Begründung gestrichen, dass "auch im Einzugsgebiet des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht".

Hierzu folgende Info: ich wohne in St. Pölten, meine Tochter studiert an der FH für Soziale Arbeit in Innsbruck. In St. Pölten (und auch in Wien) gibt es zwar eine FH für Soziale Arbeit, diese Bildungseinrichtungen haben jedoch nicht den gleichen "internationalen Schwerpunkt" wie das MCI in Innsbruck. Das war der Grund, warum meine Tochter sich dort beworben hat und das habe ich auch in meiner Beschwerde angeführt.

Nunmehr erhielt ich einen "Beschwerdevorentscheid gem. § 262 BAO" in dem neuerlich mit der Begründung abgewiesen wurde, dass die "Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen wurde, weil qualitative Schwerpunkte gesetzt werden, die Lehrinhalte und der Ausbildungsabschluss grundsätzlich aber gleich ist.

Ich überlege nun ob es Sinn macht, einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht anzustreben. Es mag zwar sein, dass es gleichartige Ausbildungseinrichtungen im Umfeld gibt und dass die Spezialisierung nicht als Grund für die Gewährung des Pauschalbetrages genügt, aber da man an einer FH eine Aufnahmeprüfung machen muss und nicht einfach "zum Studieren hingehen kann" ist es so, dass meine Tochter weder in St. Pölten noch in Wien zur Prüfung angetreten ist - eben wegen der Spezialisierung in Innsbruck. Und selbst wenn sie angetreten wäre, ist nicht sicher, ob sie dort aufgenommen worden wäre.

Wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir Ihre Einschätzung mitteilen könnten.
Vielen Dank!
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   02. Dezember 2016 folgendes:
Sehr geehrte Frau the real truth

Die Kosten für die Zusatzausbildung bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 JM schrieb am   14. Dezember 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich betreibe zur Zeit ein Auslandsstudium in den Niederlanden (MSc, Universiteit van Amsterdam). Studiengebühr, Fachliteratur etc. sind klarerweise als Werbungskosten geltend zu machen. Meine Frage bezieht sich auf die Mietkosten: Da in Amsterdam deutlich höhere Mietpreise herrschen als in Wien und die Wohnung hier nur zu Studienzwecken angemietet wurde, ist meine Frage, ob diese Mietkosten ebenfalls voll- oder allenfalls teilabzugsberechtigt sind?

Vielen Dank im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen,
JM
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   15. Dezember 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr JM ! Sehr geehrte Frau JM !

In Ihrem Fall muss geklärt werden, WARUM Sie in den Niederlanden studieren (und ob nicht die Möglichkeit besteht, das selbe / ähnliche Studium in Österreich zu absolvieren).
Diese Vorfrage ist wichtig, um abzuklären, ob die Mietkosten (durch die VERPFLICHTENDE - weil in Österreich das Studium NICHT möglich ist- Anwesenheit in den Niederlanden, es geht nicht in Österreich) in den Niederlanden notwendig sind (ohne die können Sie Ihr Studium nicht machen) ODER ob die Mietkosten (Studium wäre in Österreich möglich, aber Sie WOLLEN aus gewissen Gründen in den Niederlanden studieren) "freiwillig" sind (dann keine Absetzbarkeit, weil nicht notwendig).

Wenn die näheren Umstände geklärt sind, kann Ihre Frage beantwortet werden (würde aber den Rahmen dieses Forums sprengen)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 RZ schrieb am   30. Dezember 2016 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich bin seit 2012 berufstätig. 2013 habe ich mein drittes berufbegleitendes Masterstudium (Zusammenhang mit der Arbeit gegeben) angefangen. 2014 habe ich die Studiengebühren, Flug, Unterkunft etc. für ein Auslandssemster in den USA im Jahr 2015 bezahlt.

Im Jahr 2014 war ich das ganze Jahr über Vollzeit beschäftigt. Im Jahr 2015 war ich in Bildungskarenz (Zuschuss vom Staat), kein Einkommen im Jahr 2015. Ist es möglich im Jahr 2014 alle Kosten für das Auslandssemster (von 2015) abzusetzen? Wenn ja, ich habe leider schon eine Erklärung für 2014 abgegeben, kann ich die Studiengebühren noch nachträglich angeben?

Vielen Dank vorab für Ihre Antwort!

Mit freundlichen Grüßen
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   02. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr RZ ! Sehr geehrte Frau RZ !

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben) als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.
Wichtig ist das Jahr der BEZAHLUNG !!

Wenn die Bezahlung bereits 2014 stattgefunden hat und diese nicht berücksichtigt wurde, ist wichtig WANN der (falsche- weil keine Studiengebühren) Bescheid 2014 ergangen ist, damit geprüft werden kann, ob ein RECHTSMITTEL (siehe Seite 2 Rechtsmittelbelehrung) eingebracht werden kann oder (wenn kein Rechtsmittel mehr möglich) welches andere Einbringen zum gewünschten Erfolg führt.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen



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 BV schrieb am   17. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Tochter studiert in London Musicmanagement (BA). In Österreich kann man den Master in diesem Studiengang machen - nicht den BA. Kann ich diese Kosten steuerlich geltend machen und auch Kosten für Studentenwohnung?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen

BV
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   18. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr BV ! Sehr geehrte Frau BV !

Wenn Sie die Voraussetzung für die auswärtige Berufsausbildung erfüllen, können Sie den Pauschalbetrag beantragen.

Pauschalbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung

Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes – im Umkreis von 80 km – keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.

Der Pauschalbetrag beträgt 110 Euro pro angefangenem Monat der Berufsausbildung. Höhere tatsächliche Kosten, zB Fahrtkosten oder Schulgeld, können nicht geltend gemacht werden. Bei Schülerinnen und Schülern sowie Lehrlingen stellt bereits der Besuch eines mehr als 25 km vom Wohnort entfernten Internats eine auswärtige Berufsausbildung dar (gilt auch für Berufsschulen), wenn es keine näher gelegene Ausbildungsstätte gibt.

In Verordnungen zum Studienförderungsgesetz ist festgelegt, welche Wohnorte im Einzugsgebiet des jeweiligen Schul- oder Studienortes liegen. Kommt Ihr Ort oder Ihre Gemeinde darin nicht vor und beträgt die Entfernung Wohnung - Ausbildungsort weniger als 80 km, steht der Pauschalbetrag zu, wenn die Fahrzeit (einfache Fahrt) mehr als eine Stunde beträgt.

Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden, sofern die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen.
(Quelle : BMF)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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 Herr Krammer schrieb am   23. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich absolviere seit 2015 meinen berufsbegleitenden Master in IT auf einer FH und zahle jedes Semester den Studienbeitrag von über 360€. Seit Februar 2014 bin ich für 15h/Woche im IT Bereich angestellt und mein Einkommen beträgt weniger als 10.000€ (zwecks Familienbeihilfe), weshalb ich keine Steuern zahle, sehr wohl aber Krankenversicherung.

Können die Studiengebühren hier abgesetzt werden, egal ob diese meine Mutter oder ich bezahle?

Ich bitte um Antwort und verbleibe mit herzlichen Grüßen,
Herr Krammer
 
 Herr Müller schrieb am   26. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

mein Sohn studiert gerade England und hat Studiengebühren i.H.v 10.000 EUR pro Jahr. Die Studiengebühren bezahle ich. Kann ich die Studiengebühren von meinem Sohn in meiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten absetzen? Wenn ja, gibt es da Höchstegrenzen oder kann ich die vollem 10.000 EUR absetzen?
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   31. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Müller

Wenn das Studium in Einzugsgebiet Ihres Sohnes nicht möglich ist, können Sie eine Pauschalbetrag von 110 EUR pro Monat in Ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend machen

https://www.bmf.gv.at/steuern/familien-kinder/krankheit-behinderung/aussergewoehnliche-belastungen-ohne-selbstbehalt.html

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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 Stb Michael BRAUN schrieb am   31. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Krammer

Wenn Sie keine Steuern bezahlen, erhalten Sie auch keine retour.
Sie erhalten höchstens die Negativsteuer (SV Rückerstattung )

https://www.bmf.gv.at/steuern/arbeitnehmer-pensionisten/steuertarif-absetzbetraege/negativsteuer.html

Allerdings nur wenn SIE die Studiengebühren gezahlt haben (nicht wenn Ihre Mutter diese bezahlt)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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 Herr Krammer schrieb am   31. Jänner 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

vielen Dank für die Antwort und die Auskunft.

Herzliche Grüße,
Herr Krammer
 
 Frau Schmidt schrieb am   07. Februar 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich habe ein abgeschlossenes BWL-Masterstudium einer österreichischen Universität und bin seit 4 Jahren Vollzeit in Wien beschäftigt. Ich würde gerne ab September 2017 ein weiteres Masterstudium in einem etwas anderen Feld aufnehmen, um meine Berufsaussichten in einer verwandten Branche zu erhöhen (=Umschulung). Beim angestrebten Masterstudium handelt es sich um ein berufsbegleitendes Fernstudium an einer Universität in UK. Ich würde also weiterhin Vollzeit in Wien arbeiten, und das Studium neben meiner Tätigkeit verfolgen. In Österreich gibt es mE kein mit dieser Reputation/Spezialisierung und zeitlichen Flexibilität vergleichbares Studium.

Kann ich die jährlichen 10.500 Eur Studiengebühren (fällig jeweils im Oktober 2017 und Oktober 2018) sowie allfällige Kosten für Studienliteratur etc. im Rahmen meiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen?

Vielen Dank und freundliche Grüße,
Fr. Schmidt
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   09. Februar 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Schmidt

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben) als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Wichtig ist das Jahr der BEZAHLUNG !!
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Herr Maierhofer schrieb am   09. Februar 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun!

Ich habe bereits ein Studium abgeschlossen (Ende 2015) und bin seit 01. Jänner 2016 in Kärnten (= Hauptwohnsitz) voll berufstätig. Währenddessen haben ich im Jahr 2016 Kurse aus einem weiteren Master-Studiengang (ähnliches Fachgebiete wie beim bereits abgeschlossen Studium) in Graz besucht (freiwillig und nicht vom Dienstgeber dazu angewiesen worden). Dazu bin ich regelmäßig (ca. 1x pro Woche) von Kärnten nach Graz und wieder zurück gependelt. Ich habe auch ein Fahrtenbuch geführt.

Kann ich diese Fahrtkosten steuerlich in der Arbeitnehmerveranlagung für 2016 geltend machen? Falls ja, was benötige ich alles zur Vorlage beim Finanzamt? Fahrtenbuch? ...

Mit freundlichen Grüßen und Vielen Dank im Voraus
Hr. Maierhofer
 
 Fritz schrieb am   10. Februar 2017 folgendes:
Hallo

Meine Tochter Studiert, und wohnt in einer Uni-Wohnung kostet monatl. €380
das zur Gänze die Eltern bez. + Monatliches Taschengeld € 200
Sie ist nicht mehr im Elternhaus gemeldet, sondern in der Stadt wo sie Studiert.
Kann ich da etwas Steuerlich geltend machen ?

lg.Fritz
 
 Pia schrieb am   13. Februar 2017 folgendes:
Hallo,
ich bin in Österreich Lehrerin und besuche an der Fenruniversität in Hagen (Deutschland) ein Masterstudium. Kann ich die 216,00€ als Weiterbildungskosten geltend machen? Das Studium wird in dieser Art nicht in Österreich angeboten.

Vielen Dank für Ihre Hilfe,
Pia
 
 Frau Schmidt schrieb am   15. Februar 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich habe ein abgeschlossenes BWL-Masterstudium einer österreichischen Universität und bin seit 4 Jahren Vollzeit in Wien beschäftigt. Ich würde gerne ab September 2017 ein weiteres Masterstudium in einem etwas anderen Feld aufnehmen, um meine Berufsaussichten in einer verwandten Branche zu erhöhen (=Umschulung). Beim angestrebten Masterstudium handelt es sich um ein berufsbegleitendes Fernstudium an einer Universität in UK. Ich würde also weiterhin Vollzeit in Wien arbeiten, und das Studium neben meiner Tätigkeit verfolgen. In Österreich gibt es mE kein mit dieser Reputation/Spezialisierung und zeitlichen Flexibilität vergleichbares Studium.

Kann ich die jährlichen 10.500 Eur Studiengebühren (fällig jeweils im Oktober 2017 und Oktober 2018) sowie allfällige Kosten für Studienliteratur etc. im Rahmen meiner Arbeitnehmerveranlagung geltend machen?

Vielen Dank und freundliche Grüße,
Fr. Schmidt
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   16. Februar 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Fritz

nein, Sie können die Studienkosten Ihrer Tochter NICHT steuerlich geltend machen

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Stb Michael BRAUN schrieb am   16. Februar 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Pia


Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Aus- und Fortbildung, Umschulung erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben) als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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 Stb Michael BRAUN schrieb am   16. Februar 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Schmidt

Sie können (wenn Ihr Studium die oben angeführten Voraussetzungen betreffend Umschulung erfüllt) die Kosten für Ihr Studium (siehe oben) als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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 Frau LS schrieb am   23. Februar 2017 folgendes:
Hallo!
Ich habe eine Frage, mein Mann macht derzeit im Rahmen seiner Nostrifizierung an der Uni mehrere Kurse/Prüfungen als außerordentlicher Student, um sein Pharmaziestudium nostrifizieren zu lassen (Kurse sind zwingend notwendig, um in Zukunft als Apotheker arbeiten zu können).
Daher arbeitet er im Moment nicht und ich bezahle die Studiengebühren.
Ich gehe davon aus, dass dies für mich steuerlich nicht absetzbar ist, richtig?
Vielen Dank
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   24. Februar 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau LS

richtig

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Frau Proyer schrieb am   08. März 2017 folgendes:
Sg Herr Braun!
Mein Neffe arbeitet und besucht nebenbei die Berufsschule. Er fährt mit dem Auto zur Schule und wieder nach Hause. Kann hier km-Geld in der AVN abgesetzt werden? AG zählt Ausbildung aber keine Fahrtkosten. Danke, Mit freundlichen Grüßen
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   12. März 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Proyer

Ja, siehe oben

Dabei sind nicht nur Studienbeiträge, sondern sämtliche mit der Bildungsmaßnahme zusammenhängenden Kosten (zB Fachliteratur und Fahrtkosten) abzugsfähig.

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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 Herr Blasioli schrieb am   17. März 2017 folgendes:
Sg Herr Braun,

Ich möchte im September 2017 ein MBA anfangen, Kosten circa 65.000 €, diese bezügliche Kosten werden zwischen 2017 und 2018 aufgeteilt. Ich werde noch dazu Bildungskarenz beantragen.

Das MBA ist im Ausland, in eine Business School in Spanien.
Kann ich diese Kosten aus meine Stuer absetzten? und im fall wie viel Ungefähr?

Vielen vielen Dank
Lg
AB
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   20. März 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Blasioli

Sie können - wenn Ihre Ausbildung die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen- steuerlich absetzen

In welcher Höhe und wieviel Sie davon bei der Steuererklärung zurückbekommen, hängt von Ihrem Einkommen ab (zwischen 0-55%)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Herr Philip schrieb am   23. März 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich habe eine fast idente Frage wie mein Vorgänger.

Ich bin derzeit Vollzeit nichtselbständig beschäftigt und würde gerne von September 2018-September 2019 einen MBA in Großbritannien um ca. 70.000 € absolvieren. Ich würde dafür in Bildungskarenz gehen und danach wieder meine Tätigkeit aufnehmen (vl. könnten Sie mir auch auf die Variante antworten, bei Nichtantritt der Tätigkeit nach dem MBA, zB weil ich in Großbritannien bleiben könnte). Daher würde ich dies auch als Fortbildung klassifizieren, da es mir in meinem beruflichen Fortkommen erheblich weiter hilft und ich in weiterer Folge auch wieder mehr Steuern zahle.

Könnte ich bei der Arbeitnehmerveranlagung 2019 für meine Tätigkeit von Jänner-September 2018 die Studiengebühren (sowie Wohnkosten, Literatur etc.), trotz Bildungskarenz, als Werbungskosten absetzen (die Aufrechnung des Bildungsgeldes kann den Betrag der Studiengebühren iHv 70.000 € ja nicht überschreiten)?

Könnte ich bei Teilzahlung in 2019 auch diesen entsprechenden Teil in der Arbeitnehmerveranlagung 2020 für die Tätigkeit von September-Dezember 2019 als Werbungskosten absetzen?

Ich wäre Ihnen für eine Antwort wirklich sehr dankbar!
Beste Grüße
Philip
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   27. März 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Philip

Sie können - wenn Ihre Ausbildung die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen- steuerlich absetzen

Ratsam ist es, die Studiengebühren in den Jahren zu bezahlen, wo Sie ein aktives Einkommen erzielen (wenn Sie keine Steuer bezahlen, weil Sie kein steuerpflichtiges Einkommen haben, gehen die Werbungskosten ins Leere)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Herr Ernst schrieb am   22. April 2017 folgendes:
Hallo,
ich bin selbstständig und habe Mitte des letzten Jahres eine Künstlerförderung vom KSVF auf mein SVA Konto erhalten. Ich bin mir nicht sicher wie ich diesen Zuschuss in meiner Steuererklärung behandeln soll. Ich zahle ca. 1000 Euro SVA-Beiträge pro Quartal. Die Förderung betrug um die 6000 Euro.

MfG, Ernst
 
 Katharina schrieb am   29. April 2017 folgendes:
Sehr geehrte Herren,
Ich habe die letzten Jahre in Österreich studiert und gearbeitet. 2016 bis Ende Juni. Im September habe ich mein Masterstudium in Schottland begonnen, welches mich 6900 Pfund kostet. Welche alle 2016 bezahlt wurden.
Gearbeitet habe ich bei Starbucks. Meinen Bachelor habe ich in Psychologie gemacht und nun meinen Master in Neuropsychologie.
Kann ich die Studiengebühren von der Steuer absetzten?
 
 mr james schrieb am   04. Juli 2017 folgendes:
Zuerst werde ich dir von den Illuminaten erzählen, die Illuminati ist eine Elite-Organisation von Weltführern, Wirtschaftsbehörden, Andreas anderen einflussreichen Mitgliedern dieses Planeten. Unser Kollektiv vereint Begeisterte der Welt in einer uneingeschränkten und privaten Domäne, frei von politischen, religiösen und geographischen Grenzen, um den Wohlstand der menschlichen Spezies als Ganzes zu fördern. Während unsere Operationen Anonymität für die Sicherheit unserer Mitglieder benötigen, bemühen wir uns, ein besseres Verständnis zwischen uns und den Menschen zu schaffen, die wir anvertraut haben zu schützen .... Jeder weiß, was sie wollen, also musst du entscheiden, was du willst, Ihr entweder Sie wollen uns oder Sie nicht, also sagen Sie uns ..... Kontaktieren Sie uns per E-Mail: illuminatibrotherhood777@outlook.com
 
 Hofmann schrieb am   06. Juli 2017 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Studentin (1. Studium, abgeschlossen ist Publizistik; 2. Studium, danach begonnen und das, was ich nun wirklich machen möchte: Humanmedizin).
Ich arbeite geringfügig in einer Ordination als Assistentin. Zusätzlich bin ich selbstständig als Kursleiterin für Aufnahmeprüfungen (USt-befreit, da Privatschullehrerregelung) und habe hierzu auch einige Bücher geschrieben.

Meine Frage ist nun zum einen: Ist es möglich bei diesem Background eine Yoga-Lehrer- und Thai-Massage-Ausbildung zu machen und diese abzusetzen? Ich würde in diesem Bereich wahrscheinlich noch dieses Jahr ein kleines Einkommen erzielen können (denke an ca. 200-300eur), während ich mit den übrigen Einkünften an der SVA-Grenze streife. Des Weiteren könnte ich argumentieren, dass ich zukünftig die Ausbildung zur Osteopathin machen werde und dies schon ein Schritt in die Richtung wäre.

Zweite Frage: Kann ich alles, was an Kosten zu meinem Medizinstudium anfällt, absetzen?

VIELEN DANK im Voraus!

Mit freundlichem Gruß,
R. H.
 
 Adi schrieb am   07. Juli 2017 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich beabsichtige ein Informatik Fernstudium in Deutschland zu absolvieren.
Wohne und arbeite in Österreich.
Kostenpunkt 1000€ pro Semester.
Kann ich diese Kosten von Steuern absetzen lassen?

Vielen Dank für ihre Antwort

Mit freundlichen Grüssen

Adi
 
 Herr Adnan schrieb am   07. Juli 2017 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich beabsichtige ein Informatik Fernstudium in Deutschland zu absolvieren.
Wohne und arbeite in Österreich als IT Mitarbeiter, verfüge über Ausbildung IT Techniker und Netzwerk Administrator.
Kostenpunkt 1000 € pro Semester.

Könnte ich diese Kosten von Steuern absetzen lassen.

Vielen Dank für ihre Rückmeldung

Mit freundlichen Grüssen
Adi
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   11. Juli 2017 folgendes:
Sehr geehrter Adi

Sie können - wenn Ihre Ausbildung die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen- steuerlich absetzen

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Angga schrieb am   31. Juli 2017 folgendes:
Hallo alle,

Ich bin ein privater Kreditgeber, ich biete Darlehen bei 2% Dies ist eine legitime Firma mit Ehre und Unterschied sind wir bereit, Ihnen zu helfen, in jedem finanziellen Problem, dass Sie sind wir bieten alle Art von Darlehen so, wenn Sie sich für dieses Darlehen Angebot interessiert sind Bitte kontaktieren Sie uns unter unserer E-Mail: (anggadiman1@gmail.com)

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Name:
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Monatliches Einkommen:
Telefonnummer:

Kontaktieren Sie uns mit den oben genannten Details auf unserer E-Mail: anggadiman1@gmail.com

Grüße an euch alle
 
 Frau Katrin schrieb am   01. August 2017 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich werde ab Oktober (+/-) ein Jahr Bildungskarenz beantragen (beziehe somit Bildungsgeld vom AMS), um in der Zeit einen kostenpflichtigen Masterlehrgang zu machen.

Sind die Kosten für den Masterlehrgang (Kurskosten, Fahrtkosten, etc.) trotz Bildungskarenz von der Steuer absetzbar?

Ich bitte um Rückmeldung.

Besten Dank!
 
 Michaela schrieb am   04. August 2017 folgendes:
Mein Sohn studiert in Deutschland. Dafür mache ich den Pauschalbetrag für auswärtiges Studium geltend.
Aber zur Zeit absolviert er ebenfalls in Deutschland ein Praktikum bei dem die Kosten (Fährt, Zimmer, Verpflegung) die Entlohnung weit übersteigen. Kann ich etwas als außergewöhnliche Belastungen absetzen?
 
 Herr Mirth schrieb am   18. August 2017 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige einen zweijährigen Masterlehrgang zu beginnen, der € 12.000,- kostet und wüsste gerne, ob sich eine Einmalzahlung dieses Jahr oder eine Ratenzahlung (4 Raten - 1x 2017, 2x 2018, 1x 2019) steuerlich mehr auszahlen würde? Ich werde nächstes Jahr voraussichtlich mehr verdienen als dieses Jahr.

Vielen Dank im Voraus.


Mit freundlichen Grüßen
Mirth
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   21. August 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Katrin

Sie können - wenn Ihre Ausbildung die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen- steuerlich absetzen

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   21. August 2017 folgendes:
Sehr geehrte Frau Michaela

Neben den Pauschalbetrag sind keine weiteren Kosten absetzbar

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Mr Yogi schrieb am   29. August 2017 folgendes:
Wertes Team,

vielen Dank für die sehr ausführliche Behandlung aller Fälle - ich hätte auch noch eine Frage.

Eine Bekannte hat während ihrer Tätigkeit als Key Account eine Ausbildung zum Yogalehrer durchgeführt.
Nachdem Sie die Stelle verlassen hat und seitdem arbeitslos ist, hat sie die Ausbildung dennoch fertig gemacht. Bisher hat sie keine Stunden angeboten, ist aber zertifiziert.

Meine Frage: Sie würde die gesamten Ausbildungskosten gerne steuerlich verwenden.
Zusatzinfo: Sieweiß noch nicht, ob sie nun lieber weiterhin als Key Accountant oder als Yogalehrer arbeiten würde.

Ist dies zulässig? Ist dies in Höhe von €120 zulässig oder gar nicht?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Expertise!
 
 Andrea schrieb am   06. Oktober 2017 folgendes:
Sehr geehrtes Team,

Ich habe auf der Universität Wien studiert und nun mein ordentliches Studium abgeschlossen. Das letzte Sommer Semester musste ich einen Studienbeitrag in Höhe von 418,- zahlen, weil ich die Regelstudienzeit überschritten hatte. Ich bin seit Januar Teilzeit angestellt und wollte mich nun erkundigen, ob ich meinen Studienbeitrag mit der Arbeitnehmerveranlagung für 2017 dann geltend machen kann und wenn ja, in welcher Höhe ich damit rechnen darf.

Vielen Dank für Ihre Hilfe und ich freue mich auf Ihre Rückmeldung.
Mit schönen Grüßen
Andrea
 
 Jakob schrieb am   06. Dezember 2017 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich studiere derzeit Jus als Diplomstudium und werde ab Oktober 2018, das Studium als Bachelorstudium an einer Privatuni beenden. Bis zum Stufdienbeginn werde ich Vollzeit arbeiten gehen. Ich wollte diesbezüglich fragen ob ich oder meine Eltern die Studiengebühren iHv 8000 Euro pro Semester steuerlich absetzten können.

Vielen Dank im Voraus!
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   12. Dezember 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Jakob

Sie (nicht Ihre Eltern) können - wenn Ihre Ausbildung die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen- steuerlich absetzen (wenn SIE die Studiengebühren bezahlen)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.




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 Herr Messerschmid schrieb am   28. Dezember 2017 folgendes:
Hallo,
Kann ich die für mein WG Zimmer angefallene Markerprovisionen als Student von der Steuer absetzen ?

Vielen Dank im Vorraus !
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   28. Dezember 2017 folgendes:
Sehr geehrter Herr Messerschmid

Nein, ist leider nicht möglich

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 MB schrieb am   09. Februar 2018 folgendes:
Sehr geehrtes Team,

ich habe 2016 ein Auslandsemester im Rahmen meines berufsbegleitenden Masterstudiums absolviert (Bildungskarenz für 5 Monate). Mir stellt sich nun die Frage, ob ich die gesamte Rechnung der Universität abschreiben kann (incl. Housing und Mealplan) oder nur die Universitätsgebühren. Housing war auf jedenfall Mehraufwand, da ich zeitgleich auch die Miete für meinen Hauptwohnsitz in Österreich zahlen musste.

Vielen Dank für Ihre Expertise.

Mit freundlichen Grüßen
 
 Herr Hirsch schrieb am   28. Juli 2018 folgendes:
In Oesterreich sind für einen auswärtig wohnenden Studenten pauschal EUR110 pro Monat - für einen Elternteil - absetzbar. Ein Hohn bei den anfallenden Kosten.

Zum Vergleich, in der Schweiz konnten wir jährlich CHF14000 absetzen, für einen in Oesterreich studierenden Sohn. Realistisch.

 
 Frau Klein schrieb am   30. Juli 2018 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beginne im Herbstsemester 2018 ein 4 semestriges Master-Studium an der Donau Uni Krems. Ich verfüge bereits über einen Magistertitel und lebe in Wien. Können hier auch Kilometergeld und Nächtigungskosten von der Steuer abgesetzt werden?

Generell würde ich die Kosten von € 14.900,-- auf einmal überweisen - außer es ist steuerlich sinnvoller, es auf Raten aufzuteilen?

Danke für Ihre Antwort.
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   06. August 2018 folgendes:
Sehr geehrte Frau Klein

Sie können - wenn Ihre Ausbildung die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen- die Kosten für das Studium sowie die erforderlichen Fahrtkosten- steuerlich absetzen

Ob die Bezahlung auf einmal oder in Raten steuerlich sinnvoller ist, kann nur geklärt werden, wenn die Höhe des Einkommens (dieses Jahr, nächstes Jahr) bekannt ist

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.



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 Frau Hasanovic schrieb am   17. August 2018 folgendes:
Sehr geehrter Herr Braun,

ich übe seit 3 Jahren einen technischen Beruf aus - (Abschluss HTL Maschineningenieurwesen) und möchte nun berufsbegleitend ein Studium in Deutschland beginnen.
Die monatlichen kosten betragen ca. 260,- €, kann ich die zur Gänze steuerlich geltend machen, oder macht das einen Unterschied dass die FH in Deutschland ist?
Das Studium wird international anerkannt, also auch in Österreich.

Ist es egal ob man die Studiengebühren monatlich zahlt und dementsprechend jährlich absetzt, oder ob man sie auf einmal zahlt und für dieses Jahr dann absetzt?

Vielen Dank im Voraus.
 
 Frau Rockenschaub schrieb am   21. August 2018 folgendes:
Guten Tag, ich beziehe derzeit Weiterbildungsgeld vom AMS und frage mich, ob ich meine Ausbildungskosten im Folgejahr steuerlich von meinem Einkommen absetzen kann. Das Semester dauert bis Februar 2019, die Zahlungen wurden aber alle bereits heuer (2018) vorgenommen. Im Jahr 2018 habe ich allerdings nur Weiterbildungsgeld bzw. Kindergeld erhalten.
vielen dank und herzliche grüße
l
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   27. August 2018 folgendes:
Sie können - wenn Ihre Ausbildung die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen- die Kosten für das Studium sowie die erforderlichen Fahrtkosten- steuerlich absetzen

Betreffend FH in D wäre eventuell zu klären, ob es eine ähnliche Ausbildung auch in Ö geben würde.

Ob die Bezahlung auf einmal oder in Raten steuerlich sinnvoller ist, kann nur geklärt werden, wenn die Höhe des Einkommens (dieses Jahr, nächstes Jahr) bekannt ist

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   27. August 2018 folgendes:
Sehr geehrte Frau Rockenschaub

Da Sie kein steuerpflichtiges Einkommen 2018 beziehen, hat die Ansetzung der Ausbildungskosten KEINE Auswirkungen

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

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 DM schrieb am   13. Oktober 2018 folgendes:
S.g. Herr Braun,

ich arbeite derzeit als Büroangestellte (Teilzeit) und studiere an der JKU. Das Studium ist nicht direkt mit dem Beruf verbunden, ich hätte aber nach dem Abschluss wieder eine sichere Stelle im Unternehmen.

Durch die Wiedereinführung der Studiengebühren für Berufstätige habe ich im September EUR 363 bezahlt - kann ich diese steuerlich absetzen?

Vielen Dank im Voraus!
 
 Theresa schrieb am   07. Jänner 2019 folgendes:
ich studiere berufsbegleitend an der FH Wr. Neustadt Produktmarketing und Projektmanagement und arbeite 20 Stunden in diesem Bereich.

Kann ich die halbjährlichen Studiengebühren von 360€ im Steuerausgleich absetzen?

 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   10. Jänner 2019 folgendes:
Sehr geehrte Frau Theresa

Sie können - wenn Ihre Ausbildung die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen- die Kosten für das Studium - steuerlich absetzen

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.

Der Autor dieses Kommentars arbeitet für:

Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Frau Schafer schrieb am   21. Jänner 2019 folgendes:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich arbeite Vollzeit als Controller und studiere berufsbegleitend Recht&Wirtschaft - Spezialisierung "Wirtschaftsmanager" als Masterstudium in Salzburg.

Darf ich die Semester/Studiengebühren (383€) steuerlich absetzen?
Danke für Ihre Antwort#1
 
 Frau Lena schrieb am   20. Jänner 2019 folgendes:
Ich studiere BWL und bin erst seit Nov. 2018 Vollzeit beschäftigt (davor gfg. nur). Der Beitrag für Std.gebühr beträgt ca. 750€ p.Semestar (Okt. 2018 und jetzt Feb., gesamt ca. 1500€). Ab wann (nach einem halben Jahr des Vollzeitbesch.?) sind die Kosten für das Studium absetzbar?
Herzlichen Dank!
 
 Mag. Peter Knöll schrieb am   21. Jänner 2019 folgendes:
Liebe Frau Schafer,

Meines Erachtens können Sie die Studiengebühren absetzen.


Mag. Peter Knöll, Steuerberater
 
 
 Frau Su schrieb am   22. März 2019 folgendes:
Kann man die Studiengebühr auch absetzen lassen, wenn man auf eine Privatuniversität geht?
wenn ja, geht das auch bei Teilzahlungen wenn man beispielweise 500Euro im Monat zahlt? ( arbeite auch schon seit 2 Jahren Vollzeit)
Liebe Grüße, Su :)))
 
 Stb Michael BRAUN schrieb am   25. März 2019 folgendes:
Sehr geehrte Frau Su

Sie können - wenn Ihre Ausbildung die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen- die Kosten für das Studium an der Privatuni- steuerlich absetzen

Wichtig ist die Zahlung (wenn Sie im Jahre 2019 zB 3.000 EUR gezahlt haben, sind diese als Werbungskosten bei der Erklärung 2019 einzutragen)

Bitte beachten Sie, dass diese Antwort eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Aufgrund der Tatsache, dass bei der Fragestellung NICHT der komplette relevante Sachverhalt dargestellt wird, kann (durch Hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben) die tatsächliche rechtliche Beurteilung der Problemstellung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen! Der Beitrag kann insbesondere eine individuelle Beratung bei einem Steuer- oder Rechtsexperten NICHT ersetzen.


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Michael BRAUN, Steuerberater
 
 
 Patrick schrieb am   23. August 2019 folgendes:
Guten tag. Ist ein fernstudium mit monatlichen raten steuerlich absetzbar? Studium ist berufsbezogen.
 
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